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EuGH: Fremde Marke darf u.U. als Schlüsselwort für eigene Werbung verwendet werden

Wird eine fremde Marke (hier: Interflora) für die eigene Werbung als Schlüsselwort verwendet, ist dies grundsätzlich zulässig. Allerdings darf die fremde Marke als Alternative zu den Waren oder Dienstleistungen des Markeninhabers nur zu diesem Zweck verwenden werden. Voraussetzung dafür ist - wie der EuGH mehrfach betont hat -, dass die fremde Marke (hier also: Interflora) nicht verunglimpft, verwässert oder sonst beeinträchtigt wird.

EuGH vom 22.9. 2011; Rs. C - 323/09
CR 2011, S. 745

 

Schutz von Messeständen und deren Entwürfe

Der Schutz von Messeständen und deren Entwürfe beschäftigt die Beraterpraxis immer öfter. Diese Frage sollte vor allem Innenarchitekten, Messestandbauer Messedesigner und auch Unternehmen, die ihre Produkte ausstellen interessieren. Sollte für den Entwurf des Messestands Urheberschutz bestehen, dann löst die unlizenzierte Nutzung Unterlassungs- Auskunfts- und Schadensersatzansprüche aus.

Gesetzt den Fall, ein Aussteller übernimmt einen Entwurf eines Messedesigners ungefragt, besteht die Gefahr, dass der Urheber den Messestand auf der Messe per Gerichtsbeschluss schließen lässt. Der ausstellende Unternehmer, der im Vorfeld der Messe meist erhebliche Investitionen getätigt und Aufwand betrieben hat, die interessierten Kunden zur Messe zu laden, stünde vor dem marketing-technischen Super-Gau, wenn die eingeladenen Kunden vor einem durch den Gerichtsvollzieher versiegelten Messestand stehen.

Daher lohnt es sich einen intensiveren Blick auf den rechtlichen Hintergrund zu wagen. (und dem vorzubeugen)

Urheberrechtlicher Schutz

Sowohl ein Messestand als auch der Entwurf eines Messestandes können als Werke der „Baukunst“ unter den Schutz des Urhebergesetzes fallen.

Voraussetzung ist dafür, dass das Werk eine persönliche geistige Schöpfung im Sinne des
 § 2 Abs. 2 UrhG darstellt. Der Messestand muss sich hierbei aus der Masse der Alltäglichen und Banalen abheben, um die notwendige Schöpfungshöhe  zu erreichen. Von der Gestaltung des Messestands muss dabei ohne Rücksicht auf den praktischen Zweck eine so starke ästhetische Wirkung ausgehen, dass sie über ein gefälliges und überzeugendes kunstgewerbliches Design hinaus bereits künstlerische Individualität erkennen lässt.

Der anzusetzende Maßstab liegt für den Messedesigner hoch, da eine Kreativität gefordert wird, die sich von der Masse der vorbekannten Gestaltungen abhebt.

Nach Auswertung der bisher zum Thema Schutzfähigkeit von Messeständen aufgefundenen Entscheidungen zeichnet sich ein uneinheitlicher  Meinungstand ab. Die Gerichte haben unterschiedlich beurteilt, ob der Entwurf eines Messestandes schutzfähig ist.

Das Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 20.3.2009 – 33 O 113/08) hatte den Fall zu beurteilen, in dem ein Aussteller eigenmächtig zwei 3D-Computergrafiken von Messeständen kopiert und für eigene Zwecke verwendet hat. Trotz des Umstandes, dass die Messedesigner nach Ansicht der Richter die Möglichkeit der Visualisierung und optischen Effekten (Perspektive, Licht, Schatten) mit einer Eigenständigkeit ausgenützt haben, reichte die Gestaltung nicht für eine aus ästhetischer Sicht überragende Leistung aus.

In einem älteren Fall hat das Landgericht Frankfurt a. M. (Urteil vom 04.03.1987 – 3/8 O 67/86) gegenteilig entschieden. Hier erkannte das Gericht in der wabenförmigen Raumaufteilung in Verbindung mit der allseitigen Öffnung der Ausstellungsfläche durch die Verwendung von Glaswänden einen harmonischen und kongenialen Entwurf eines „Bauwerks“, der urheberrechtlich schutzfähig ist.

Messe1
Quelle: Zentke, Designschutz, Seite 587

Dagegen hat das Landgericht Düsseldorf (Urteil vom 12.06.2002 – 12 O 414/01) die individuellen Eigenheiten der gefunden Gestaltung des (abgebildeten) Messestandes nicht anerkannt, da er aus der Masse des vorbekannten Formengestaltungen nicht herausrage. Die zweigeschössige Bauweise, die versteckte Treppe, die Platzierung und die Darstellung des Firmenlogos sowie die Platzierung der Tische und Stühle und deren Zusammensetzung, seien zwar ästhetisch gefällige Gestaltungen, die jedoch nicht die Handschrift eines bestimmten Gestalters mit spezifischer persönlicher Ausdrucksform erkennen ließen.

Messe2
Quelle: Zentke Designschutz, Seite 589

 

Zusammenfassend lässt sich als Zwischenergebnis festhalten, dass die Entscheidungen jüngeren Datums hohe Anforderungen stellen, damit einem Messestand Urheberschutz zu erkannt wird. Grund dafür ist, dass ein Monopol im Bereich des Messebaus, also bei Zweckbauten, vermieden werden soll. Auch ein wettbewerbsrechtlicher Schutz vor Nachahmungen und Rufausbeutung hilft meist nicht weiter, da diese durch das Urheberecht überlagert wird. Ist ein Messebau nicht vom Urheberrecht geschützt, kann nur in Ausnahmefällen ein Schutz über das Wettbewerbsrecht erlangt werden.

Der Entwurf eines Messestandes kann auch als Darstellung technischer Art nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG geschützt sein. Hier ist die Art und Weise der Darstellung entscheidend und nicht der dargestellte Messestand. Es darf nicht authentisch ein Modell des Messestandes entworfen werden, sondern es soll der Gegenstand veranschaulich werden, indem Wesentliches ausgewählt und hervorgehoben wird. Hierzu hat das Oberlandesgericht Köln entschieden, dass der Zweck des Entwurfs nicht ein gefälliger, visueller Eindruck des Messestands sein darf, sondern der Zweck in der Schaffung einer praktisch-technischen Bildaussage liegen muss.

Die Voraussetzungen zu erfüllen ist schwierig, da Zweck des Entwurfs oft in der authentischen Wiedergabe liegt. Messebauer sollten versuchen,  Entwürfe mit eigenen Symbolen, Farben, Beschriftungen, Vergröberungen zu versehen, damit ein Schutz als technische Darstellung besser begründet werden kann. Der Schutzumfang der technischen Darstellung ist allerdings entsprechend eng.

 

Geschmacksmusterrechtlicher Schutz

Es besteht noch die Möglichkeit, für das „Design“ ein Geschmacksmuster ( national und EU – weit ) eintragen zu lassen. Die Schutzvoraussetzungen sind etwas geringer als bei Urheberschutz, allerdings muss auch hier der Entwurf des Messestandes das Ergebnis einer eigenpersönlichen, form- und farbenschöperischen Tätigkeit vorliegen, die über das Durchschnittskönnen eines Mustergestalters mit Kenntnis des betreffenden Fachgebiets hinausgeht (BGH, Urteil vom 15.2.2001 – I ZR 33/98). Auch für nichteingetragene Gemeinschaftsgescmacksmuster besteht ein Schutz für drei Jahre nach der Erstveröffentlichung, jedoch müssen auch hier die Schutzvoraussetzungen nachgewiesen werden.

 

Konfliktpotential durch Pitch

Ein Teil der Aufträge zur Gestaltung eines Messestandes wird im Rahmen so genannter Pitches vergeben. Hierbei treten die Messebauer in Vorleistung, stellen einen Entwurf vor und der beste soll den Zuschlag erhalten.

Gerade im Rahme eines Pitches gilt es, sich als Messedesigner abzusichern. Es wäre nicht der erste Fall, in dem ein Konzept erst abgelehnt und dann später doch – ohne den Designer - umgesetzt wird. Wie gezeigt, ist die Berufung auf das Urheberecht an dem Messebau/-entwurf mit erheblichen rechtlichen Unsicherheiten verbunden. Daher ist Messebauern zu raten, eigene Fotografien und Logos und andere Kennzeichen in den Messestandsentwurf einzubauen. Dies ist deshalb von Bedeutung, da Lichtbilder generell urheberrechtlich geschützt sind und eingetragene Marken einen weitreichenden Schutz verleihen.
Für Aussteller ist das Anbringen von Marken und Bildern im Standkonzept im Übrigen ebenfalls zu empfehlen, da das Kopieren des Messedesigns für potentielle Verletzer nicht mehr ganz so einfach möglich ist.
 
Es sollte daher aus Sicht des Messedesigners zusätzlich versucht werden, vor dem Pitch eine Vereinbarung zu treffen. Freilich besteht hier die praktische Schwierigkeit, dass ein Unternehmen nur selten eine Präsentationsvereinbarung unterzeichnen wird. Ist eine solche Regelung durch Verhandlungsgeschick oder Marktpositionierung möglich, sollte darin geregelt sein, dass der Entwurf keinem Dritten zur Verfügung gestellt werden darf, bestmöglich in Verbindung mit einem Vertragsstrafeversprechen für den Fall der Missachtung. Idealerweise sollte auch eine Regelung zu Nutzungsrechten darin integriert werden.

Die Verschwiegenheitsvereinbarung kann auch mündlich geschlossen werden, allerdings sollten Zeugen anwesend sein, damit die Vereinbarung auch bewiesen werden kann.  Die Zeugen sollten hierzu ein handschriftliches Gedächtnisprotokoll fertigen und dieses  unterzeichnen. Der Abschluss der Verschwiegenheitsvereinbarung sollte dann dem Unternehmen zur Kenntnisnahme übermittelt werden, insbesondere, wenn der Entwurf abgelehnt wurde. Zumindest auf den Unterlagen zum Messebau sollte ein Vertraulichkeitshinweis angebracht werden, da dieser unter Umständen zum Erfolg verhelfen kann.

 

Schutz von anvertrauten Vorlagen

Der Entwurf eines Messestands kann auch nach § 18 UWG geschützt sein. Mit dieser Regelung ist die unbefugte Verwertung fremden Gedankenguts in Gestalt von Entwürfen und Vorlagen unter Strafe gestellt. Mit Hilfe dieser Norm besteht auch die Möglichkeit, Schadensersatz gegen den Verletzer zu erlangen, wenn dieser die Vorlagen unbefugt verwertet.

Der Beitrag soll aufzeigen, dass Messebauer Vorsorge treffen sollten, damit ihre Rechte  gewahrt bleiben. Die Unterlagen zum Messebau sollten möglichst  eingetragene Wort/Bild-Marken, Bilder und eine Verschwiegenheitserklärung enthalten, da ein urheberrechtlicher Schutz der Messestandsgestaltung ungewiss ist. Verstößt ein Unternehmen gegen Rechte des Messedesigners, kann dieser abgemahnt werden und ggbfls. eine einstweilige Verfügung erwirkt werden. Der Verletzer ist nach Annahme eines Unterwerfungsvertrag verpflichtet, die Verletzungen unter Androhung einer Vertragsstrafe zu unterlassen. Kommt es nicht zu einer solchen Vereinbarung, kann der Verletzer auf Antrag durch ordnungsgeldbewehrten Gerichtsbeschluss zur Unterlassung verurteilt werden.

Da Messen für viele Unternehmen über den Erfolg eines Wirtschaftsjahres entscheiden, wird im Fall eines Verstoßes eines Ausstellers ohne die erforderliche Genehmigung mit großem Entgegenkommen zu rechnen sein, bevor der Messestand geschlossen wird.

09/03/11

siehe auch Aufsatz Zeitschrift Aquisa 04/2011 Seite 66f (pdf) weiter zum Aquisa Aufsatz Messestände

 

 

Dr. Peter Schotthöfer & Florian Steiner

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