Schotthoefer
Urteile - Archiv
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April 2009

1. BPatG: "Münchner Weißwurst nicht geschützt

- "Münchner Weißwurst" ist eine Gattungsbezeichnung und darf deswegen auch aus außerhalb Münchens gelegenen Herstellung stammen.

 

2. OLG Köln: Erst Benutzungsaufnahme einer Domain kann Markenverletzung sein

- Es kommt für die Benutzung einer Marke nicht auf die Registrierung einer Domän an, sondern auf die Verwendung im geschäftlichen Verkehr

 

3. OLG Karlsruhe: "OK" Vermerk bei Telefax im Sendebericht belegt den Zugang

- "OK" Vermerk in einem Sendebericht belegt den Zugang der Faxsendung

 

4. OLG Celle: Gewinnspiel auch unzulässig, wenn Dritter den Gewinn bezahlt

- An sich zulässige Gewinnspiele sind dann unzulässig, wenn an die Teilnahme der Erwerb gekoppelt ist, auch wenn Dritter den Gewinn bezahlt

 

5. OLG Frankfurt: Bildagentur haftet, wenn Abgebildeter mit Veröffentlichung nicht einverstanden ist

- Bildagenturen müssten sich ebenso wie Werbeagenturen und Verlage vor der Verbreitung eines Bildes darüber informieren, ob eine Einwilligung der abgebildeten Personen vorliegt

 

6. LG Düsseldorf: 100 EUR Schadenersatz für unberechtigte Nutzung eines Fotos bei ebay

- 100 € Schadenersatz für ein rechtswidrig benutztes Bild im Internet

 

7. LG Berlin: Unerwünschter Telefonanruf - Unternehmen als Täter wird vermutet

- Nach Auffassung des LG Berlin spricht eine Vermutung, dass der Telefonanruf, von dem Unternehmen veranlasst wurde, in dessen Name von dem Anrufer genannt wurde

 

8. Gesetzesänderungen

- Am 29.12.2008 ist die letzte Änderung des "Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb" in Kraft getreten.

- Bundestag beschließt neue Regeln zum Verbraucherschutz
(unzulässige Telefonanrufe können mit Geldbuße bis zu 50.000 EUR geahndet werden,
Telefonnummern dürfen nicht mehr unterdrückt werden,
Neuregelung des Widerrufsrechts.
Das - nicht zustimmungspflichtige - Gesetz muss noch durch
den Bundesrat ).

 


 

1. BPatG: "Münchner Weißwurst" nicht geschützt

Das Bundespatentgericht (BPatG) hat entschieden, dass der Begriff "Münchner Weißwurst" eine Gattungsbezeichnung ist. Ungeachtet des historischen Ausgangspunktes der Münchner Weißwurst in München sei der Verzehr von Münchner Weißwurst im ganzen südbayerischen Raum verbreitet. Dies bedeutet, dass die Bezeichnung "Münchner Weißwurst" auch für solche Weißwürste verwendet werden darf, die nicht in München hergestellt wurden. Für in München hergestellte Weißwürste hat sich die Bezeichnung "Original Münchner Weißwurst" eingebürgert.

BPatG vom 8.12.2008 ; 30 W (pat) 22/06
WRP 2009, S. 472

 

2. OLG Köln: Erst Benutzungsaufnahme einer Domain kann Markenverletzung sein

Domains können vorhandene Marken verletzen und umgekehrt. Es gilt der Grundsatz, wer zuerst kommt, malt zuerst. Allerdings, so hat das Oberlandesgericht Köln entschieden, kommt es nicht schon auf die Registrierung einer Domän an, sondern erst darauf, ob die Domain im geschäftlichen Verkehr auch verwendet wird

OLG Köln vom 15.8.2008 ; 6 U 51/08
Computer und Recht 2009, S. 118

 

3. OLG Karlsruhe: "OK" Vermerk bei Telefax im Sendebericht belegt den Zugang

Längere Zeit war es in der Rechtsprechung umstritten, ob ein "OK" Vermerk in einem Sendebericht einer per Fax übersandten Mitteilung auch tatsächlich den Zugang der Faxzusendung belegt. Das Oberlandesgericht Karlsruhe sah in einem solchen Vermerk in einem Sendebericht den Beweis des Zuganges als erbracht an, da ein Sachverständiger in diesem Verfahren ausgesagt hatte, dass das Risiko bei 0% liege, dass ein Fax nicht angekommen sei, obwohl der Sendebericht den "OK" Vermerk trägt.

OLG Karlsruhe vom 30.9.2008 ; 12 U 65/08
Der Betrieb 2008, S. 2079

 

4. OLG Celle: Gewinnspiel auch unzulässig, wenn Dritter den Gewinn bezahlt

An sich zulässige Gewinnspiele sind dann unzulässig, wenn an die Teilnahme der Erwerb einer Ware oder Dienstleistung gekoppelt ist.

In dem dieser Entscheidung zu Grunde liegenden Fall bewarb ein TÜV - Reparaturservice für seine Leistung mit einem Gewinnspiel. Wer während einer zeitlich begrenzten Aktion die bei einer TÜV - Hauptuntersuchung seines Fahrzeuges festgestellten Mängel bei einer Meisterwerkstatt reparieren ließ, konnte Ersatz der Reparaturkosten bis zu einer Höhe von 2000 EUR verlangen.

Der Gesetzgeber ist nach Auffassung des Gerichtes davon ausgegangen, dass es unzulässig ist, die Teilnahme an einem Gewinnspiel an einen Erwerb zu knüpfen. Dass im vorliegenden Fall der Gewinn (die Reparatur des Fahrzeuges) nicht beim Veranstalter des Gewinnspieles durchgeführt und daher nicht von diesem erworben werden müsse, ändere daran nichts.

Allerdings gilt dieses Koppelungsverbot nur bei an Verbraucher gerichteten Gewinnspielen.

OLG Celle vom 10.1.2008 ; 13 U 118/07
GRUR - RR 2008, S. 349

 

5. OLG Frankfurt: Bildagentur haftet, wenn Abgebildeter mit Veröffentlichung nicht einverstanden ist


Eine Bildagentur stellte einem Presseunternehmen Fotos eines zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten ohne dessen Einwilligung zur Veröffentlichung zur Verfügung. Das OLG Frankfurt entschied, dass die Bildagentur wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechtes und des Rechtes am eigenen Bild auf Unterlassung und gegebenenfalls Schadenersatz hafte.

Auch wenn im vorliegenden Fall die Tat und die Fotos lange zurücklägen, ändere dies nichts daran, dass die abgebildete Person zu erkennen sei. Das Alter führe nicht automatisch dazu, dass die Person nicht mehr erkennbar sei. Ein Beweis, dass diese Person tatsächlich erkennt erkannt worden ist, sei nicht nötig. Die Erkennbarkeit innerhalb des eigenen Bekanntenkreises reiche aus.

Es komme auch nicht darauf an, ob eine Veröffentlichung/Verbreitung kostenlos erfolge. Auch wenn in diesem Fall der Täter in die Anfertigung der älteren Aufnahmen eingewilligt hätte, ergebe sich daraus nicht eine Einwilligung zum jetzigen Zeitpunkt und zu jedem beliebigen Zweck. Der Täter sei nur eine "relative Person der Zeitgeschichte" und sein Schutz auf die Dauer begrenzt, in der die Allgemeinheit an Tat und Person interessiert sei.
Im vorliegenden Falles Zeit seien seit der Tat Jahrzehnte vergangen.

Bildagenturen müssten sich ebenso wie Werbeagenturen und Verlage vor der Verbreitung eines Bildes darüber informieren, ob eine Einwilligung insbesondere bei relativen Personen der Zeitgeschichte erforderlich sei und ob sie und in welchem Umfang sie erteilt wurde. Dies gelte auch dann, wenn eine nachträgliche Recherche schwierig und unüblich sei. Darin könne auch keine unzumutbare Belastung gesehen werden. Von Bildagenturen werde nicht weniger Prüfungsaufwand gefordert wie von jeder Werbeagentur.

OLG Frankfurt vom 33. 12. 2008 ; Az. 11 U 21/08
Kommunikation und Recht 2009, S. 191

 

6. LG Düsseldorf: 750 € Schadenersatz für unberechtigte Nutzung von Fotos bei ebay

Für die Werbung für die Versteigerung eines Produktes bei Ebay kopierte ein Verkäufer fünf Produktbilder aus einem anderen Angebot und nutzte sie für die Darstellung seines Produktes während der Auktion.

Das Landgericht Düsseldorf hat einen Schadenersatz in Höhe von 750 € angenommen. Bei der Nutzungsdauer sei von einer einmonatigen Nutzung pro Bild auszugehen, also während der Versteigerung. Dieser Betrag falle nochmals an, weil der Verletzer den Urheber der Bilder nicht genannt habe. Den Streitwert setzte die Kammer mit 10.000 EUR an.

LG Düsseldorf vom 19.3.2008 ; Az. 12 O 416/06
Fundstelle: eigene

 

7. LG Berlin: Unerwünschter Telefonanruf - Unternehmen als Täter wird vermutet

Ein Verbraucherverein klagte gegen einen Finanzdienstleister, weil ein Zeuge in dessen Namen ohne vorherige Zustimmung von dem Mitarbeiter eines Finanzdienstleisters zu Werbezwecken angerufen worden war.

Das LG Berlin erklärte, dass hier eine tatsächliche Vermutung dafür spreche, dass der Telefonanruf, der im Interesse des Finanzdienstleisters durchgeführt worden sei, auch von diesem Unternehmen veranlasst wurde. Das Argument, dass ein Konkurrent diesen Anruf getätigt habe, wiesen die Richter als nicht bewiesene Spekulation zurück. In diesem Fall werde dieses Unternehmen als Täter vermutet, diese Vermutung sei nicht entkräftet worden.

LG Berlin vom 15.7.2008 ; Az. 15:00 pro 618/07
Computer und Recht 2009, S. 165

 

8. Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb

Am 29.12.2008 ist die letzte Änderung des "Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb" in Kraft getreten. Es wurden einige rechtliche Begriffe geändert (z. B. "geschäftliche Handlung" statt "Wettbewerbshandlung", "Beeinträchtigung des Wettbewerbs zum Nachteil von Marktteilnehmern" nun "Beeinträchtigung von Interessen" sowie "Spürbarkeit der Beeinträchtigung"), die für die konkrete Praxis allerdings nur von geringer Bedeutung sind. Wesentlich ist dagegen, dass das Gesetz nun eine "schwarze" Liste enthält, in der unzweifelhaft unzulässige Verhaltensweisen festgelegt sind. Ob eine derartige Verhaltensweise im Einzelfall zur Beeinträchtigung führt oder spürbar ist, spielt dann keine Rolle mehr.

Einige der "per se" unzulässige Verhaltensweisen sind:

• Nicht autorisierte Verwendung von Güte - und Qualitätszeichen

• Unzutreffende Angaben über den Vorrat einer Ware

• Redaktionelle Werbung

• Getarnte Rechnungen

• Unmittelbare Aufforderung zum Erwerb an Kinder

Die in der Liste enthaltenen verbotenen Verhaltensweisen waren in der Bundesrepublik Deutschland im wesentlichen bisher bereits untersagt. Da die "schwarze Liste" direkt in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union gilt, ist insoweit eine Harmonisierung erreicht.

 

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Dr. Peter Schotthöfer & Florian Steiner

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