Schotthoefer
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April 2010

1. EuGH: Slogan "Vorsprung durch Technik" muss doch als Marke eingetragen werden

Werbeslogans, Qualitätshinweise und Aufforderungen zum Kauf von Waren oder Dienstleistungen sind daher nicht per se von der Eintragung als Marke ausgeschlossen.

 

2. BGH: Preisangabe im Internet

Gesetzlich erforderliche Information wie Preisangaben, Hinweise auf Versandkosten, Mehrwertsteuer etc. müssen angegeben werden, wenn sich der Kunde mit dem Angebot näher befasst.

 

3. BGH: Kosten für zweite Abmahnung sind nicht zu erstatten

Verbraucherverein hat nur Anspruch auf die Erstattung der Kosten für eine Abmahnung

 

4. OLG Karlsruhe: Verbot des Vertriebs von SCOUT–Schulranzen über eBay zulässig

Hersteller mit Monopol kann Belieferung verweigern, wenn Vertrieb über Internet nicht ausgeschlossen ist

 

5. OLG München: Verschleierung des Werbecharakters unzulässig

Die Integration einer Anzeige in einen redaktionell gestalteten Text verschleiert den Werbecharakter

 

6. OLG Hamm: Kosten für eine Gegenabmahnung bei einer unberechtigten Abmahnung müssen nicht erstattet werden

Wer zu Unrecht abgemahnt wird, sollte darauf nicht mit einer Gegenabmahnung reagieren

 


 

1. EuGH: Slogan "Vorsprung durch Technik" muss doch als Marke eingetragen werden

Die Firma Audi meldete den Slogan "Vorsprung durch Technik " in über 10 Klassen als Gemeinschaftsmarke an. Der Antrag war vom Harmonisierungsamt mit der Begründung abgelehnt worden, dass dieser Ausdruck für einige der gewünschten Klassen mit technikbezogenen Waren und Dienstleistungen als beschreibende Angabe aufgefasst werde. Die Marke könne nicht eingetragen werden, weil es ihr aus diesem Grunde an Unterscheidungskraft fehle. Das europäische Gericht erster Instanz hatte die Klage von Audi mit der Begründung zurückgewiesen, dass eine derart banale Wortverbindung nicht unterscheidungskräftig sei.

Der europäische Gerichtshof (EuGH) teilt diese Auffassung nicht. Werbeslogans, Qualitätshinweise und Aufforderung zum Kauf von Waren oder Dienstleistungen sind daher nicht per se von der Eintragung als Marke ausgeschlossen.

EuGH vom 21. Januar 2007; Az. C - 398/08 P
WRP 2010, S. 365

 

2. BGH: Preisangabe im Internet

Im Internet waren Kameras zum Kauf angeboten und dafür mit einem Testergebnis geworben worden. Der BGH stellte nun fest, dass Preisangaben und gesetzlich vorgeschriebene Hinweise wie Angaben zu Mehrwertsteuer und Versandkosten im Internet nicht erst erfolgen dürfen, wenn der Verbraucher seinen virtuellen Warenkorb aufruft. Die erforderlichen Informationen dürfen nicht erst dann gegeben werden, wenn der Bestellvorgang durch Einlegen der Waren in den virtuellen Warenkorb bereits eingeleitet ist. Diese Angaben würden nicht erst im Zuge der Bestellung benötigt, sondern bereits dann, wenn sich der Kunde mit dem Angebot näher befasst.

Auch wenn im Internet für ein Produkt mit einem Testergebnis geworben wurde, müsse die Fundstelle bereits auf der ersten Bildschirmseite deutlich angegeben werden oder durch einen *Hinweis eindeutig und leicht aufzufinden sein.

BGH vom 16. Juli 2009; I ZR  50/07
WRP 2010, S. 370

 

3. BGH: Kosten für zweite Abmahnung sind nicht zu erstatten

Hat ein Verbraucherverein einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zunächst selbst abgemahnt und dann - weil keine Reaktion erfolgte - durch Anwälte eine zweite Abmahnung aussprechen lassen, kann er die Kosten für die Anwälte nicht vom Schuldner verlangen.

In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall hatte der Verbraucherverein eine Abmahnung zunächst in eigenem Namen ausgesprochen und dann Anwälte beauftragt. Für die erste Abmahnung hatte er eine Pauschale verlangt, für die zweite von den Anwälten vorgenommene Abmahnung die dadurch angefallenen Anwaltskosten.

Der BGH hat nun entschieden, dass der Verbraucherverein nur Anspruch auf die Erstattung der Kosten für die erste Abmahnung habe, mit der eine Pauschale verlangt worden sei. Ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für die zweite Abmahnung bestehen dagegen nicht. Daran ändere auch nichts, dass auf beide Abmahnungen keine Reaktion erfolgt war.

BGH vom 21.1.2010; Az. I ZR 47/09
Fundstelle eigene

 

4. OLG Karlsruhe: Verbot des Vertriebs von SCOUT – Schulranzen über eBay zulässig

Ein Fachhandelsgeschäft, das Koffer, Taschen, Schulranzen und Schultüten verschiedener Hersteller auch über eBay anbot, klagte gegen den Hersteller der Schulranzen SCOUT, weil dieser sich weigerte, dieses Unternehmen zu beliefern. Die Firma Scout besitze in diesem Marktsegment eine Monopolstellung und müsse deswegen auch dieses Fachhandelsgeschäft beliefern.

SCOUT argumentierte, dass es mit all seinen Vertriebspartnern Verträge geschlossen habe, nach denen es diesen untersagt ist, die Produkte über das Internet zu vertreiben. Mit Händlern, die sich dazu nicht verpflichteten, werde auch kein Vertrag geschlossen.

Das OLG Karlsruhe stellte fest, dass dieses Verhalten nicht kartellrechtswidrig sei und der Hersteller dem Fachhandelsgeschäft in diesem Falle die Belieferung verweigern könne. Das Fachhandelsgeschäft erfülle die Kriterien nicht, die in dem Vertrag mit den anderen Vertriebspartnern enthalten seien, die insbesondere nicht übers Internet liefern dürften.

Die gestellten Kriterien seien auch sachgerecht, um zu gewährleisten, dass das Produkt in allen Fällen herausgehoben präsentiert werde, eine angemessene Sortimentsbreite und -tiefe der Produkte von geschultem Fachpersonal gewährleistet würden.

OLG Karlsruhe vom 25.11.2009; Az. 6 U 47/08
WRP 2010, Seite 413

 

5. OLG München: Verschleierung des Werbecharakters unzulässig

Eine Anzeige in einem Printmedium muss als solche erkennbar sein. Abzustellen ist nach Auffassung des OLG München dabei auf das Verständnis des durchschnittlichen informierten, sozialadäquat aufmerksamen verständigen Lesers. Dieser müsse den Werbecharakter einer bezahlten Veröffentlichung sogleich und ohne weiteres erkennen können. Die Integration einer Anzeige in einen redaktionell gestalteten Text verschleiere diesen Charakter und verstoße somit gegen das Trennungsgebot.

OLG München vom 17. September 2009; Az. 29 U 2945/09
WRP 2010, S. 431

 

6. OLG Hamm: Kosten für eine Gegenabmahnung bei einer unberechtigten Abmahnung müssen nicht erstattet werden

Wer zu Unrecht abgemahnt wird, neigt dazu, auf die unberechtigte Abmahnung mit einer Gegenabmahnung zu reagieren. Denn immerhin entstanden ihm durch die unberechtigte Abmahnung Kosten für den eigenen Anwalt, ein Verlust an Zeit und schließlich eine Menge Ärger.

Das OLG Hamm bestätigte nun die allgemeine Rechtsprechung, dass die Kosten für eine Abmahnung, mit der der Abgemahnte selbst auf eine unberechtigte Abmahnung reagiert, vom Gegner nicht ersetzt werden müssten. Die Kosten für eine solche Gegenabmahnung bei einer unberechtigten Abmahnung müssten in aller Regel nicht erstattet werden.

OLG Hamm vom 3.12.2009; Az. 4 U 149/09
Fundstelle: eigene

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