Schotthoefer
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April 2017

1. BGH: Gutscheine von Mitbewerbern einzulösen ist nicht wettbewerbswidrig

 

2. BGH: Landgericht immer für Vertragsstrafenklagen zuständig

 

3. OLG Frankfurt: Nichtabholung eines Einschreibens schützt nicht vor "Strafe"

 

4. OLG Hamm: Es muss eindeutig sein, dass Angebot nur für Gewerbetreibende gilt

 

5. Fotos mittels Drohnen: Drohnenverordnung geplant

 


 

1. BGH: Gutscheine von Mitbewerbern einzulösen ist nicht wettbewerbswidrig

Ein Drogeriemarkt warb damit, dass er Gutscheine anderer Drogeriemärkte, also seiner Konkurrenten, einlösen werde. Der BGH entschied, dass dies zulässig sei. Eine unlautere Behinderung liege erst dann vor, wenn auf Kunden, die bereits einem Mitbewerber zuzurechnen seien, in unangemessener Weise eingewirkt werde. Der bloße Erhalt von Rabattgutscheinen führe aber nicht dazu, dass der Empfänger bereits Kunde des Drogeriemarktes sei, von dem er den Gutschein erhalten habe. Im Übrigen sei der Verbraucher nicht daran gehindert, seinen Gutschein auch beim ausgebenden Unternehmen einzulösen.

BGH vom 23.6.2016; Az. I ZR 137/15
IWW - Abruf Nr. 190147

 

2. BGH: Landgericht immer für Vertragsstrafenklagen zuständig

Die Mehrzahl aller Wettbewerbsverstöße in der Bundesrepublik werden durch so genannte Unterlassungsverpflichtungserklärungen beendet. Das ist eine Erklärung, mit der sich der Verletzer verpflichtet, das beanstandete Verhalten zu unterlassen und für den Fall eines weiteren Verstoßes eine Vertragsstrafe zu bezahlen. In der Regel liegen diese Vertragsstrafen bei 5000 Euro für jeden Fall der Zuwiderhandlung, können aber auch weniger betragen, wenn die Parteien damit einverstanden sind.

Wird eine solche Vertragsstrafe fällig und zahlt der Schuldner nicht, muss sie eingeklagt werden. Der BGH hat nun festgestellt, dass für solche Vertragsstrafen immer die Landgerichte zuständig sind. Unabhängig von der Höhe einer Vertragsstrafe seien die Landgerichte als erste Instanz zuständig.

BGH vom 19.10.2016; Az. I ZR 93/15
WRP 2017, 179

 

3. OLG Frankfurt: Nichtabholung eines Einschreibens schützt nicht vor "Strafe"

Abmahnungen wegen eines Wettbewerbsverstoßes werden sinnvollerweise per Einschreiben/Rückschein zugesandt, damit der Empfänger nicht behaupten kann, er habe sie nicht erhalten. Der Postbote wird das Schreiben dann niederlegen, wenn er den Empfänger nicht antrifft. Innerhalb einer bestimmten Frist kann dieser es dann  abholen. Geschieht dies nicht, holt der Empfänger also die Abmahnung nicht innerhalb einer bestimmten Frist ab, geht es an den Versender zurück.

Das OLG Frankfurt hat nun entschieden, dass in einem solchen Fall das Schreiben als zugegangen gilt, auch wenn es nicht innerhalb der Abholfrist abgeholt wurde. Eine weitere Abmahnung sei dem Abmahnenden nicht zuzumuten. Deswegen müsse der Abgemahnte auch die Kosten tragen, wenn der Abmahnende einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung stellt, der Abgemahnte aber im Verfahren behauptet, die vorgeschriebene Abmahnung nicht erhalten zu haben. Im vorliegenden Fall behauptete der Empfänger, er habe das Schreiben wegen einer urlaubsbedingten Abwesenheit nicht innerhalb der Abholfrist abholen können. Das OLG Frankfurt argumentierte, der Abgemahnte habe sich so behandeln lassen müssen als sei das Abmahnschreiben zugegangen.

OLG Frankfurt am Main vom 29.1.2014; Az. 6 W 62/13
NJW-RR 2014, 766

 

4. OLG Hamm: Es muss eindeutig sein, dass Angebot nur für Gewerbetreibende gilt

Gilt ein Angebot nur für Gewerbetreibende, so muss dies klar und transparent zum Ausdruck gebracht werden. Denn für die Zielgruppen gelten unter Umständen unterschiedliche Vorschriften. In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall habe der Werbende nicht klar und deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er nur mit Gewerbetreibenden einen Vertrag schließen wolle. Zurzeit sei z.B. eine Anmeldung ohne Angabe einer Firma oder einer gleich bedeutenden gewerblichen oder beruflichen Bezeichnung möglich gewesen.

OLG Hamm vom 16.11.2016; Az. 12 U 52/16
K&R 2017, 130

 

5. Fotos mittels Drohnen: Drohnenverordnung geplant

Der Betrieb von Drohnen soll durch eine neue Verordnung gesetzlich geregelt werden. Vorgesehen ist eine Kennzeichnungspflicht für Systeme über 0,25 kg. Auf einer Plakette am Gerät müssen zu diesem Zweck Name und Adresse des Eigentümers angegeben werden. Für Modelle ab 2 kg müssen Kenntnisse im Führen nachgewiesen werden. Der Nachweis kann geführt werden durch eine gültige Pilotenlizenz oder die Bescheinigung nach einer Prüfung. Das Mindestalter beträgt 16 Jahre. Für Fluggeräte von einem Gewicht bis zu fünf Kilogramm ist keine Erlaubnis erforderlich, bei dem Gewicht über fünf Kilogramm und für den Betrieb bei Nacht ist eine Erlaubnis einer Landesluftfahrtbehörde erforderlich. Vorgesehen sind weiter Betriebsverbote außerhalb der Sichtweite für Geräte unter 5 kg, in und über sensiblen Bereichen, bestimmten Verkehrswegen, Kontrollzonen von Flugplätzen und in Flughöhe über 100 Meter über Grund. Ausnahmen kann die zuständige Behörde in besonderen Fällen erteilen.

Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI)

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