Schotthoefer
Urteile - Archiv
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August 2009

1. BGH: "Jeder 100. Einkauf gratis“ zulässig

- Es ist zulässig, damit zu werben, dass jeder 100. Einkauf gratis ist

 

2. BGH: "20 Prozent auf alles"

- Bei einer Werbung mit der Aussage "20 Prozent auf alles" dürfen vorher nicht niedrigere Preise verlangt worden sein

 

3. BGH: Mehrfachverstoß - "Rabatt" wird abgeschafft

- Der Gedanke des Fortsetzungszusammenhangs gilt im Wettbewerbsrecht nicht mehr

 

4. OLG Hamburg: Einwilligung in telefonische Werbung auch durch vorformulierte Klausel möglich

- In der Einwilligungserklärung in Werbung per Telefon muß der Zweck genau umrissen werden

 

5. OLG Brandenburg: Schadenersatz bei Verwendung eines Produktfotos für private eBay Aktion

- Zum Schadensersatz für ungenehmigt Verwendung eines urheberrechtlich geschützten Foto

 

6. HansOLG Hamburg: Angabe einer Widerrufsfrist von vier Wochen statt 1–Monatsfrist kein Bagatellfall

- Das Fehlen oder eine falsche oder unvollständige Widerrufsbelehrung kann Wettbewerbsverstoß sein

 

7. HansOLG Hamburg: Unzulässige Einwilligungsklausel für Telefonwerbung auf Gewinnspielsteilnahmekarte

- Einwilligungsklausel in Telefonwerbung darf nicht schwammig und konturenlos sein oder gegen das Transparenzgebot verstoßen.

 

8. LG Regensburg: Keine Werbung für "Prädikatsanwälte"

- Diese Bezeichnung und damit die Domain "Prädikatanwälte" ist irreführend.

 


 

1. BGH: "Jeder 100. Einkauf gratis" zulässig

Ein Unternehmen hatte damit geworben, dass jeder 100. Einkauf gratis sei. Der Bundesgerichtshof (BGH) hielt dies für zulässig. Es handele sich hier nicht um ein Gewinnspiel, bei dem ein Teilnehmer etwas gewinnen könne unter der Voraussetzung, dass er etwas kaufe. Vielmehr werde durch Zufall eine Person ermittelt, die dann nichts bezahlen müsse. Es handele sich hier nicht um ein an ein Absatzgeschäft gekoppeltes Gewinnspiel, sondern um ein besonderes Verfahren zu Preisgestaltung.

BGH vom 22. Januar 2009, Az. I ZR 31/06
WRP 2009,950

 

2. BGH: "20 Prozent auf alles"

Ein Unternehmen hatte mit der Werbeaussage "20 Prozent auf alles"geworben. Im Gegensatz zu Vorinstanz, dem OLG Saarbrücken, hielt der BGH diese Aussage für irreführend und untersagte sie. In dem Unternehmen hatten Testkäufer festgestellt, dass die Preise für vier Artikel aus diesem Sortiment von insgesamt 70 000 Artikeln im Vergleich zum Beginn der Aktion höher waren. Dies sei, so meinten die Richter, irreführend da der Verkäufer in der Zeit vor der Aktion niedrigere Preise verlangt hatte, die auch nicht als Sonderpreise bezeichnet worden waren.

BGH vom 20.11.2008 Az. I ZR 122/06
WRP 2009,951

 

3. BGH: Mehrfachverstoß - "Rabatt" wird abgeschafft

Wer bisher mehrfach gegen eine Unterlassungsvereinbarung verstoßen hatte, konnte darauf hoffen, dennoch mit einer einzigen Zahlung davon zu kommen. Wenn der Gedanke des"Fortsetzungszusammenhangs"anwendbar war, konnte man hoffen, nicht mehr für jeden Verstoß bezahlen zu müsen. Das konnte z.B. der Fall sein, wenn eine Zeitungsanzeige mit dem gleichen Inhalt gleichzeitig bei drei verschiedenen Zeitungen schaltete.

Der BGH stellte dazu fest, daß dieses Prinzip auch in diesem Fall nicht mehr angewandt werden dürfe.

BGH vom 18.12.2008, Az. I ZB 32/06
Fundtelle: eigene

 

4. OLG Hamburg: Einwilligung in telefonische Werbung auch durch vorformulierte Klausel möglich

Die Einwilligung in Werbung per Telefon kann durch vorformulierte Klausel auf einer Teilnahmekarte zu einem Gewinnspiel erfolgen. Das OLG Hamburg hat allerdings erklärt, dass diese Klausel den Zweck des Gewinnspiels genau umreißen muss, wenn Sie nicht unwirksam sein soll. Die Klausel ".. (Einverständnis) zur Gewinnungsbenachrichtigung und für weitere interessante telefonische Angebote der Z–GmbH (des Veranstalters)" hielten Gerichte allerdings für zu vage. Sowohl der Gegenstand als der Kreis der potenziellen Anrufer bleibe unklar.

OLG Hamburg vom 143. 2009 ; 5 U 62/0 8
CR2009, S. 437

 

5. OLG Brandenburg: Schadenersatz bei Verwendung eines Produktfotos für private eBay Aktion

Wird ein urheberrechtlich geschütztes Foto eines Produktes verwendet, steht dem Fotografen dafür eine angemessene Lizenzgebühr zu. Diese beträgt bei einem einfach gelagerten Fall wie hier und bei einem einmaligen Gebrauch eines Fotos 20 EUR. Wird der Fotograf nicht genannt, erhöht sich dieser Betrag um 100 Prozent, im vorliegenden Fall also auf 40 EUR. Die Kosten für die anwaltliche Abmahnung dürfen wegen § 97 a Abs. 2 UrhrG 100 EUR nicht übersteigen.

OLG Brandenburg vom 3.2.2009 ; Az. 6 U 58/08
GRUR – RR 2009, 218

 

6. HansOLG Hamburg: Angabe einer Widerrufsfrist von vier Wochen statt 1–Monatsfrist kein Bagatellfall

Beim Fernabsatz muss der Verkäufer auf die Möglichkeit des Widerrufs hinweisen. Das Fehlen oder eine falsche oder unvollständige Widerrufsbelehrung kann als Wettbewerbsverstoß verfolgt werden. Im vorliegenden Fall hatte der Verkäufer daraufhingewiesen, dass die Widerrufsfrist vier Wochen betrage. Das Gesetz schreibt dagegen eine Widerrufsfrist von einem Monat vor.

Das Landgericht Hamburg hatte festgestellt, dass zwar in der unzutreffenden Angabe der Widerrufsfrist (vier Wochen statt ein Monat) ein Wettbewerbsverstoß zu sehen, es sich dabei aber um eine "Bagatelle" handele, die nicht verfolgt werden könne.

In zweiter Instanz (!) stellte das HansOLG Hamburg allerdings klar, dass es sich bei diesem Verstoß keineswegs um eine Bagatelle handele und der Verstoß sehr wohl verfolgt werden könne. Eine Wettbewerbshandlung könne geahndet werden, wenn sie geeignet sei, den Wettbewerb zum Nachteil der Verbraucher nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen. Bei der fehlerhaften Angaben einer Widerrufsfrist bestehe ein hoher Grad an Nachahmungsgefahr. Es komme auch nicht darauf an, ob tatsächlich eine wesentliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs vorliege, sondern nur darauf, ob eine Handlung dazu geeignet sei.

Hans OLG vom 26.3.2007 ; Az. 3 W 58/07
Fundstelle: eigene

 

7. HansOLG Hamburg: Unzulässige Einwilligungsklausel für Telefonwerbung auf Gewinnspielsteilnahmekarte

In dem Beihefter einer Zeitschrift war ein Gewinnspiel abgedruckt. Wer teilnehmen wollte, musste in auf vorgegebenen Zeilen einige Angaben machen. Unter den Zeilen fand sich der Hinweis, welche Angaben gemacht werden sollten (z. B. Vorname, Nachname etc.). Unter einer Zeile fand sich die Erklärung: "Telefonnummer". Zur Gewinnbenachrichtigung und für weitere interessante telefonische Angebote der ..GmbH aus dem Abonnementbereich, freiwillige Angabe, das Einverständnis kann jederzeit widerrufen werden". In der Zeile darüber sollte das Einverständnis vermerkt werden.

Das HansOLG hielt diese Einverständnisklausel für unwirksam und damit unzulässig. Beabsichtigt sei auch die Werbung für Medien außerhalb des Zeitschriften– oder Zeitungsbereiches gewesen. Zudem sei der Begriff "Abonnementbereich" so gewählt, dass darunter die Werbung für alle möglichen Waren und Dienstleistungen verstanden werden könne. Die Klausel gehe daher deutlich über den Zweck des Gewinnspiels hinaus. Da auch der Begriff "Bereich" schwammig und konturenlos sei, werde auch gegen das Transparenzgebot verstoßen.

Hans OLG vom 3.3.2009 ; Az. 5 U 260/08
K&R 2009, S. 414

 

8. LG Regensburg: Keine Werbung für "Prädikatsanwälte"

Wer als Jurist in einem der beiden Staatsexamen mindestens eine bestimmte Note erreicht, kann sich rühmen, ein "Prädikatexamen" abgelegt zu haben. Nur ein gewisser Prozentsatz der Juristen ereicht dieses Ziel. Wer diese Voraussetzung erfüllte und über einen Fachanwaltstitel verfügte, konnte sich bei dem Inhaber einer Website - gegen Entgelt - anmelden und wurde in eine Liste aufgenommen, aus der sich die Besucher der Website "www. prädikatsanwälte.de" den ihnen geeignet erscheinenden auswählen konnten.

Die Richter hielten diese Bezeichnung und damit die Domain "Prädikatanwälte" für irreführend. Die Verbraucher verstünden unter Prädikatanwälten solche mit einem Spitzenergebnis. Das sei aber bei Prädikatsanwälten nicht der Fall.

(PS: ob es sich bei Richtern um "Prädikatsrichter" handelt, geht aus dem Urteil nicht hervor)

LG Regensburg vom 20.2.2009; Az.2 HKO 2062/08
WRP 2009, 509

 

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Dr. Peter Schotthöfer & Florian Steiner

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