Schotthoefer
Urteile - Archiv
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August 2010

1. BGH: Thumbnails dürfen durch Suchmaschinen gesucht und gefunden werden

- Bilder aus dem Internet, die in Suchmaschinen als Thumbnails erscheinen, verletzen das  Urheberrecht nicht

- Wer damit nicht einverstanden, muss dies nicht nur durch einen Hinweis klarmachen, sondern auch technische Vorkehrungen treffen

 

2. BGH: "mixi–elektronik" , "MIXI-Garant" einerseits und "Kohler–mixi"  andererseits

 - Zusatz "mixi" für Küchengeräte ist beschreibend und daher nicht als Marke eintragbar

 

3. BGH: "DDR" ist nur dekoratives Element und kein Produktkennzeichen

- Die Buchstaben"DDR" auf der Vorderseite eines Kleidungsstücks sind nicht als Hinweis auf ein Unternehmen aufzufassen

 

4. OLG Hamm: Angabe von Zoll ohne Zentimetererläuterung beeinträchtigt den Markt nicht

- Längenangabe in Zoll ohne cm–Angabe ist zwar ein Verstoß, aber kann als Bagatelle nicht verfolgt werden

 

5. OLG Karlsruhe: Bildschirmmaske kann urheberrechtlich geschützt sein

- Bildschirmmasken sind grundsätzlich urheberrechtlich geschützt

- Voraussetzung ist jedoch eine gewisse Schöpfungshöhe

- Dafür genügt eine individuelle, sich vom alltäglichen Schaffen abhebende geistige Leistung 

 

6. LG Bochum: Deutschsprachige Bedienungsanleitung muss sein

- Werbung für einen Artikel ohne Hinweis, dass nur eine englischsprachige Bedienungsanleitung beigefügt ist, ist irreführend

 

7. LG Hamburg: Hochzeitsfoto darf ohne Zustimmung des Paares nicht für Werbung verwandt werden

- Ein Paar feierte seine standesamtliche Hochzeit in den Räumen eines Weinhändlers und ließ davon Foto anfertigen

- Der Weinhändler warb die Aufnahmen ohne Nachfrage in der Weinhandlung aus und warb damit auf Messen und in Zeitschriften.

- Das LG Hamburg sprach dem Paar ein spätes Hochzeitsgeschenk in Höhe von 5000 € zu

 

8. Neues Widerrufsrecht im Fernabsatz (Internet) ab 10.6.2010 – Verwendung "alter", früher zulässiger Belehrungen ist seither ein Wettbewerbsverstoß

- Am 11. Juni 2010 in Kraft getretenes Gesetz regelt die Vorschriften zum Widerrufs– und Rückgaberecht umfassend neu

 


 

1. BGH: Thumbnails dürfen durch Suchmaschinen gesucht und gefunden werden

Eine bildende Künstlerin zeigte Abbildungen ihrer Werke auf ihrer Website. In einem sogenannten Urhebervermerk wies sie darauf hin, dass sie die Urheberin der Abbildungen sei. Als sie erfuhr, dass bei Eingabe ihres Namens in die Google Suchmaschine ihre Bilder als Ergebnis in Form sogenannter Thumbnails erschienen, teilte sie Google mit, dass sie damit nicht einverstanden sei. Weitere Maßnahmen, um sicherzustellen, dass ihre Bilder nicht von Suchmaschinen gefunden und gezeigt werden können, traf sie nicht.

Auf die Klage der Künstlerin gegen Google entschied der BGH in letzter Instanz, dass sie sich dagegen nicht wehren könne. Wer Abbildungen seiner Werke ins Netz stelle, gebe damit zu erkennen, dass er mit der üblichen Nutzung einverstanden sei. Der Urhebervermerk stelle zwar klar, wer der Urheber sei, sage aber nichts über das Nutzungsrecht aus. Die Mitteilung der Künstlerin an Google, sie sei nicht damit einverstanden, dass ihre Abbildungen bei Google erschienen, hielten die Richter für unbeachtlich. Wenn sie keine Sicherungsmaßnahmen gegen das Auffinden treffe, könne sie sich darauf nicht berufen.

Der BGH wies die Klage ab und ermöglichte damit Google (und anderen Suchmaschinen) weiter das Aufsuchen und Zeigen von Bildern in der Form von Thumbnails.

BGH 25.4.2010; Az. I ZR 69/08
CR 2010, S. 463

 

2. BGH: "mixi–elektronik" , "MIXI-Garant" einerseits und "Kohler–mixi"  andererseits

Die Marke "Kohler–mixi" verletzt nach Auffassung des BGH die ältere Marke "mixi–elektronik" nicht.

Ein Unternehmen hatte für Haus– und Küchengeräte in verschiedenen Klassen den Begriff "mixi …" jeweils in Verbindung mit einem Zusatz als Marke eintragen lassen. Ein anderer Küchengerätehersteller vertrieb unter der Bezeichnung "Kohler Küchenmaschinen" ein Gerät namens "Kohler Mixi".

Während das Berufungsgericht eine Verletzung der jüngeren Marke annahm, kam der Bundesgerichtshof zu einem anderen Ergebnis.

Ob eine Marke mit einer anderen verwechslungsfähig ist, sei unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu prüfen. Dabei sei auf den Gesamteindruck abzustellen. Da Küchengeräte sehr häufig über einen Mixbecheraufsatz verfügten, müsse die Bezeichnung Mixi als beschreibend angesehen werden.

"Kohler Mixi" verletze daher die ältere Marke "Mixi …" nicht.

BGH vom 19.11.2009, Az. I ZR 142/07
Fundstelle: eigene

 

3. BGH: "DDR" ist nur dekoratives Element und kein Produktkennzeichen

Ein findiger Geschäftsmann hatte sich die Bezeichnung "DDR" für eine Reihe von Waren als Marke schützen lassen. Aufgrund dieser Marke ging er gegen ein Textilunternehmen vor, das T–Shirts mit der Bezeichnung "DDR" vertrieb.

Im Rechtsstreit ging es um die Frage, ob der Verkehr ein auf der Vorderseite eines Bekleidungsstückes angebrachtes Motiv als Hinweis auf die Herkunft oder als ein das Produkt bezeichnendes Element auffasst.

Der durchschnittlich informierte Verbraucher werde nach Auffassung des BGH die Buchstaben "DDR" auf der Vorderseite eines Kleidungsstücks nicht als Hinweis auf ein Unternehmen auffassen. Daher könne auch die Marke nicht verletzt sein.

BGH vom 14.1.2010; Aktenzeichen I ZR 92/08
Fundstelle: eigene

 

4. OLG Hamm: Angabe von Zoll ohne Zentimetererläuterung beeinträchtigt den Markt nicht

Ein Unternehmen der Unterhaltungselektronik hatte für digitale Bilderrahmen und MP3-Player die Längen lediglich in Zoll, nicht dagegen in Zentimetern angegeben.

Das OLG Hamm sah darin zwar einen Verstoß gegen das "Gesetz über die Einheiten im Meßwesen und die Zeitbestimmung" sowie die Ausführungsverordnung zum Einheitszeitgesetz (EinhG), allerdings keinen Verstoß gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften. Danach liege dann ein Verstoß vor, wenn der Schutz der Mitbewerber, Verbraucher oder der sonstigen Marktteilnehmer dies erfordere. Das sei hier nicht der Fall. Die Längenangaben in Zoll beeinflussten den Verbraucher nicht in seiner geschäftlichen Entscheidung.

OLG Hamm vom 10.5.2010; Az. 4 W 48/10
K&R 2010, 522

 

5. OLG Karlsruhe: Bildschirmmaske kann urheberrechtlich geschützt sein

Ein Anbieter von IT-Lösungen in der Reise– und Tourismusbranche hatte eine online-Buchungs-Softwareare namens "T" entwickelt. Rund 74 % der Branche bediente sich dieser Software. Da ein Konkurrent eine ähnlich gestaltete Bildschirmmaske für seine Software verwendete, klagte das Unternehmen.

Das OLG Karlsruhe stellte fest, dass auch Bildschirmmasken grundsätzlich urheberrechtlich geschützt sein könnten. Voraussetzung sei allerdings eine gewisse Schöpfungshöhe. Dafür  genüge es, dass es um eine individuelle, sich vom alltäglichen Schaffen abhebende geistige Leistung handele, mag auch der Grad der eigenschöpferischen Formgestaltung gering sein. Diese Höhe sei hier nicht erreicht. Zudem wiesen die beiden Bildschirmmasken zwar einige Übereinstimmungen, aber auch Abweichungen auf.

Die Bildschirmmaske verfüge auch nicht über eine wettbewerbliche Eigenart, so dass ihre Übernahme auch dann unzulässig wäre, wenn sie nicht urheberrechtlich geschützt wäre. Eine wettbewerbliche Eigenart liege vor, wenn die konkrete Ausgestaltung geeignet sei, die angesprochenen Verkehrskreise auf die betriebliche Herkunft oder Besonderheiten des Werbenden hinzuweisen. Es genüge dann die Vorstellung, die Ware könne wohl nur von einem bestimmten Anbieter stammen.

OLG Karlsruhe vom 14.4.2010; Az. 6 U 46/09
CR 2010,428

 

6. LG Bochum: Deutschsprachige Bedienungsanleitung muss sein

Ein Händler vertrieb Elektroartikel ohne deutsche Bedienungsanleitung und ohne Herstellerkennzeichnung. Nach Auffassung der Richter ist aber auch ein Bilderrahmen wie im vorliegenden Fall ein Elektroartikel im Sinne des "Elektrogesetzes", nach dem der Hersteller eindeutig zu identifizieren sei.

Auch in der Tatsache, dass in der Werbung für den Artikel nicht darauf hingewiesen worden sei, dass nur eine englischsprachige Bedienungsanleitung beigefügt werde, liege ein Verstoß gegen das Irreführungsverbot.

Bei Elektro- und Elektronikgeräten erwarteten die interessierten Verkehrskreise regelmäßig eine Bedienungsanleitung. Dies gelte auch für digitale Bilderrahmen. Wird ein derartiges Produkt in Deutschland vertrieben, müsse es mit einer Bedienungsanleitung in deutscher Sprache versehen werden.

LG Bochum vom 2.2.2010; Az. I – 17 O 159/09
K&R 2010,525

 

7. LG Hamburg: Hochzeits Foto darf ohne Zustimmung des Paares nicht für Werbung verwandt werden

Ein Paar feierte seine standesamtliche Hochzeit in den Räumen eines Weinhändlers, der sie für Feiern und Trauungen vermietete. Die Feier  fand in kleinem Kreis statt und war  für die Öffentlichkeit nicht zugänglich. Ein Fotograf fotografierte das Paar in den Räumen, in denen die Hochzeit stattgefunden hatte.

Der Weinhändler bat ohne Nachfrage beim Paar den Fotografen um Überlassung einiger dieser Aufnahmen. Diese stellte er dann in der Weinhandlung aus und warb damit auf Messen und in Zeitschriften.

Das LG Hamburg verurteilte den Weinhändler wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechtes der Beiden und sprach ihnen ein spätes Hochzeitsgeschenk in Höhe von 5000 € für die Verletzung ihres Persönlichkeitsrechtes zu. Besonders schwer sei ins Gewicht gefallen, dass die Trauung ein sehr persönlicher Moment sei und der Weinhändler mit den Bildern in großem Umfange geworben hatte. Weil das Paar die Räume extra angemietet und die Öffentlichkeit von der Teilnahme ausgeschlossen hätten, war erkennbar, dass sie an der breiten Öffentlichkeit nicht interessiert gewesen waren.

LG Hamburg vom 28.5.2010; Aktenzeichen 324 O 690/09
Fundstelle eigene

 

8. Neues Widerrufsrecht im Fernabsatz (Internet) ab 10.6.2010 – Verwendung "alter", früher zulässiger Belehrungen ist seither ein Wettbewerbsverstoß

Neues Widerrufsrecht seit dem 11. Juni 2010. Das am 11. Juni 2010 in Kraft getretene Gesetz regelt die Vorschriften zum Widerrufs – und Rückgaberecht umfassend neu. Es enthält in der Anlage eine Musterbelehrung, die verbindlich und durch die Instanzgerichte nicht mehr angreifbar ist.Wer nach dem 11. Juni die Verbraucher mit dem alten Muster belehrt, begeht einen Wettbewerbsverstoß und kann abgemahnt werden, da der Beginn der Widerrufsfrist nicht korrekt dargestellt wird. Außerdem hat in diesem Fall der Verbraucher ein zeitlich unbegrenztes Widerrufsrecht.

 

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Dr. Peter Schotthöfer & Florian Steiner

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