Schotthoefer
Urteile - Archiv
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Dezember 2006

1. BGH: Die richtige Anbieterkennzeichnung im Internet: lange diskutiert, jetzt entschieden

- nach § 6 Teledienstleistungsgesetz muss eine Internetseite eine ordnungsgemäße Anbieterkennung enthalten

- diese Anbieterkennung muss leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein

- gelangt man über die Buttons " Kontakt " und " Impressum " zu diesen Angaben, sind die gesetzlichen Anforderungen erfüllt

 

2. BGH: Kunden dürfen (jetzt) Kunden werben

- Laien dürfen (jetzt) zur Kundenwerbung eingesetzt werden

- unzulässig bleibt diese Werbung aber, wenn sie sich auf Waren oder Dienstleistungen bezieht, für die besondere Werbeverbote bestehen (hier: Gleitsichtgläser)

 

3. OLG Oldenburg: " Datum des Poststempels " in Widerrufsrechtsbelehrung setzt Frist nicht in Lauf

- Der Hinweis in einer Widerrufsbelehrung, dass es zur Fristwahrung auf den Poststempel ankomme, ist missverständlich

- Eine derartige Widerrufsbelehrung setzt eine Widerrufsfrist nicht in Lauf

 

4. OLG Hamm: Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern unzulässig ohne Einverständnis

- Einverständnisklausel in vorformuliertem Text ist unwirksam

 

5. OLG Naumburg: unvollständiges Impressum auf Website unlauter

- Die Angabe lediglich eines Pseudonyms auf eines Anbieters von Tele Dienstleistungen ist unzulässig

- Nach § 6 des Teledienstleistungsgesetzes (TDG) müssen bestimmte Angaben leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar gehalten werden

- Verstöße dagegen können den Wettbewerb wesentlich und spürbar beeinträchtigen und deswegen im Wege einer Konkurrentenklage verfolgt werden.

 

6. HABM: „exsellent“ – wie exzellent - als Marke nicht eintragungsfähig

- " exzellent " ist im Rahmen der Produkt - und Dienstleistungswerbung üblich

- Das Wort " exsellent " weicht nur unwesentlich von der korrekten Schreibweise ab

 

7. Landgericht Frankfurt: Praxis kein " reisemedizinisches Zentrum "

- Eine Arztpraxis mehrerer Fachärzte für Mund -, Kiefer - , Gesichtschirurgie sowie Kinderheilkunde ohne tropenmedizinische Ausbildung darf nicht unter der Bezeichnung " reisemedizinisches Zentrum in .. " auftreten

- Das Oberlandesgericht Frankfurt wies eine Beschwerde der Ärzte gegen die Abweisung der Klage zurück

 

8. LG Köln: Unwirksame Werbevertragsklauseln

- Schweigen bedeutet keine Zustimmung

- Fiktion des Schweigens durch allgemeine Geschäftsbedingungen unzulässig

 


 

1.BGH: Anbieterkennzeichnung im Internet

Auf der Website eines an Ärzte adressierten Online Magazins fand sich auf der Startseite kein Hinweis auf die Firma, die Vertretungsverhältnisse, die Handelsregistereintragung und die Anschrift. Erst wenn man auf den Button " Kontakt " auf dieser Startseite klickte, gelangte man über den weiteren Button " Impressum " zu diesen Angaben. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun entschieden, dass diese Gestaltung nicht zu beanstanden sei. Zwar schreibe das Teledienstleistungsgesetz (TDG) vor, dass diese Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar gehalten seien. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung sei auch ein Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Allerdings lediglich hier kein Verstoß gegen § 6 TDG vor. Die Begriffe " Kontakt " und " Impressum " der Bezeichnung von Links, die zur Anbieter Kennzeichnung führten, hätten sich im Dritte durchgesetzt und sei in dem durchschnittlichen Nutzer bekannt. Wenig unmittelbare Erreichbarkeit scheitere auch nicht daran, dass die Nutzer nicht schon in einem Schritt, sondern erst in zwei Schritten der benötigten Informationen gelangen. Gelingt" Kontakt" findet sich auch deutlich abgesetzt in der linken Navigation spalte, in der die einzelnen Links übersichtlich geordnet seien.

BGH vom 20. Juli 2006 ; Az. I ZR 228/03
WRP 2006, S. 1507

 

2. BGH: Kunden dürfen (jetzt) Kunden werben

Nach dem Fall des Rabattgesetzes und der Zugabeverordnung dürfen nach Auffassung des Bundesgerichtshofes (BGH) Laien zur Kundenwerbung eingesetzt werden. Nach Änderung des Verbrauchernleitbildes ist nicht bereits die Gewährung nicht unerheblicher Werbeprämien unzulässig. Es müssen vielmehr besondere, die Unlauterkeit begründende Umstände vorliegen. Ein solcher Umstand kann sein, dass sich die Werbung auf Waren oder Dienstleistungen bezieht, für die besondere Werbeverbote bestehen.

Deswegen ist eine Aktion " Kunden werben Kunden " unzulässig, bei es für einen Kunden eine Prämie gibt, wenn er seinerseits einen Kunden geworben hat, der Gleitsichtglaeser im Wert von mindestens 100 Euro kauft. Gleitsichtglaeser sind aber ein Heilmittel i. S. des Heilmittelwerbegesetzes, für das nicht geworben werden darf.

BGH vom 6.7.2006 ; Az. I ZR 145/03
NJW 2006,3203

 

3. OLG Oldenburg: " Datum des Poststempels " in Widerrufsrechtsbelehrung unzulässig

In bestimmten, gesetzlich vorgeschriebenen Fällen ist es notwendig, den Partner eines Vertrages über sein Recht zum Widerruf zu belehren. In einem vom Oberlandesgericht Oldenburg entschiedenen Fall fand sich in einer Belehrung der Satz " Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.. (Datum des Poststempels) ". Die Richter hielten diese Belehrung für missverständlich und waren deswegen der Meinung, dass die Widerrufsfrist wegen unzutreffender Belehrung noch nicht begonnen habe. Durch diese Belehrung ergebe sich der Eindruck, dass es für die Wirksamkeit eines Widerrufs auf den Poststempel ankomme. Unabhängig vom Poststempel ende die Widerrufsfrist jedoch um 24 Uhr des Ablauftages. Da es auf den Poststempel nicht ankomme, sei die Belehrung missverständlich. Besondere eigene Kontrolleüberlegungen könnten von Adressaten mit durchschnittlicher Allgemeinbildung nicht erwartet werden.

OLG Oldenburg vom 9.3.2006 ; Az. U 134/05
NJW 2006, S. 3076

 

4. OLG Hamm: Einwilligungsklausel für Telefonwerbung in vorformulierten Auftragsbedingungen unzulässig

Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern ist nach § 7 Abs. 2 UWG unzulässig, wenn deren Einverständnis mit dem Anruf nicht vorliegt. Als Einverständnis reicht es nicht aus, wenn der Inhaber eines Telefonanschlusses eine Klausel in den vorformulierten Auftragsbedingungen des Vertrages mit dem Telefondienstleister unterzeichnet hat, dass er damit einverstanden sei, wenn er auch telefonisch über weitere interessante Angebote informiert werde.

Eine derartige Klausel ist unzulässig, wenn sie an versteckter Stelle mitten in einem vorformulierten Text untergebracht ist und damit dem Transparenzgebot des § 307 BGB widerspricht.

OLG Hamm vom 15.8.2006 ; 4 U 78/06
Kommunikation und Recht 2006, S. 524

 

5. OLG Naumburg: Unvollständiges Impressum auf Website unlauter

Die Angabe lediglich eines Pseudonyms " Fachhandel 1 a " auf eine Website, also ohne den Namen und Vornamen des Unternehmensinhabers und die ladungsfähige Anschrift, ist unzulässig. Nach § 6 des Teledienstleistungsgesetzes (TDG) müssen Anbieter für geschäftsmäßige Teledienstleistungen eine Reihe von Angaben leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar halten. Es handelt sich um folgende Angaben: Name und Anschrift, unter der einen Anbieter niedergelassen ist, seine Registernummer sowie die Umsatzsteueridentifikationsnummer. Das Unterlassung dieser Angaben ist nach Auffassung des OLG Naumburg auch objektiv geeignet, den Wettbewerb wesentlich und spürbar zu beeinträchtigen.

OLG Naumburg vom 16.3.2006, Az. 10 W 3/06
Computer und Recht 2006, S. 779

 

6. HABM: „exsellent“ – wie exzellent - als Marke nicht eintragungsfähig

Der Begriff " exzellent " ist im Rahmen der Produkt - und Dienstleistungswerbung üblich, um dem Publikum erkennbar zu machen, dass die angebotenen Messe -, Marketing -, Personal - Mediendienstleistungen überdurchschnittlich sind. Das Wort " exsellent " weicht nur unwesentlich von der korrekten Schreibweise ab. Der davor angesprochene Verkehr wird es daher als Synonym für das gebräuchliche " excellent " ansehen. Eine Eintragung als Marke scheidet deswegen aus.

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) vom 30.1.2006
R 374/2005 - 1

GRUR - RR 2006, S. 367

 

7. Landgericht Frankfurt: Praxis kein "reisemedizinisches Zentrum "

Eine Arztpraxis mehrerer Fachärzte für Mund -, Kiefer - , Gesichtschirurgie sowie Kinderheilkunde trat unter der Bezeichnung "Reisemedizinisches Zentrum in .. " auf. Außerdem waren sie in einem Telekommunikations-verzeichnis unter der Rubrik "Tropenmedizin" zu finden. Eine Weiterbildung im Bereich "Tropenmedizin" konnte jedoch keiner der Ärzte vorweisen.

Das Landgericht Frankfurt am Main verbot diese Bezeichnung als irreführend. Die Werbung richte sich an Personen, die ins europäische Ausland - insbesondere die Tropen oder andere wärmere Gebiete - reisen wollten und auf der Suche sind nach Ärzte, die sich mit Krankheiten in solchen Gebieten auskennen, insbesondere auch wissen, welche Impfungen zur Vorbeugung vorgeschrieben sind oder nützlich sein könnten. Sie wende sich aber auch an Personen, aus die aus diesen Gebieten zurückkehrten und sich krank oder unwohl fühlten. Da keiner der Ärzte jedoch eine Zusatzweiterbildung auf dem Gebiet Tropenmedizin aufweisen könne, sei die Werbung irreführend. Das Oberlandesgericht Frankfurt wies eine Beschwerde der Ärzte gegen diese Entscheidung zurück, sodass sie rechtskräftig ist.

LG Frankfurt am Main vom 22.2.2006, Az. 3-08 O 108/ 05
OLG Frankfurt vom 31.7.2006 ; Az. 6 U 45/06
WRP 1006, S. 1541

 

8. LG Köln: Unwirksame Werbevertragsklauseln

In den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) einer Werbefirma fand sich die Klausel, dass sich der Auftrag zur Veröffentlichung einer Anzeige auf insgesamt 16 Ausgaben erstrecke, wenn nicht binnen der Wochen schriftlich Widerspruch eingelegt werde.

Das Landgericht Köln hielt diese Klausel für unzulässig. Schweigen führe nicht zum Abschluss eines Vertrages. Nach § 308 Nr. 5 BGB sei eine Klausel unwirksam, wonach eine Erklärung eines Vertragspartners bei Zurücknahme oder Unterlassung der bestimmten Handlung als von ihm abgegeben oder nicht abgegeben gelte.

LG Köln vom 28.6.2006 ; Az. 10 S 241/05
NJW RR 2006,1430

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Dr. Peter Schotthöfer & Florian Steiner

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