Schotthoefer
Urteile - Archiv
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Dezember 2011

1. EuGH: Fremde Marke darf u. U. als Schlüsselwort für eigene Werbung verwendet werden

 

2. BGH: "Bayerisches Bier"- Urteil immer noch nicht rechtskräftig

 

3.  OLG Schleswig: Der slowakische Titel „doktor filozofie" kein „Dr.“

 

4 . OLG Frankfurt: Slogan "Schönheit von innen" zwar nicht als Marke schützbar, aber dennoch geschützt

 

5. LG Berlin: Medienpreis „OSGAR“ unzulässig

6. LG Berlin: Kein Foto von Werken des Ehepaares Christo ohne deren Erlaubnis

 

7. LG Mannheim: Unberechtigte Verwarnung kann teuer werden

 


 

1.  EuGH: Fremde Marke darf u.U. als Schlüsselwort für eigene Werbung verwendet werden

Wird eine fremde Marke (hier: Interflora) für die eigene Werbung als Schlüsselwort verwendet, ist dies grundsätzlich zulässig. Allerdings darf die fremde Marke als Alternative zu den Waren oder Dienstleistungen des Markeninhabers nur zu diesem Zweck verwenden werden. Voraussetzung dafür ist - wie der EuGH mehrfach betont hat -, dass die fremde Marke (hier also: Interflora) nicht verunglimpft, verwässert oder sonst beeinträchtigt wird.

EuGH vom 22.9. 2011; Rs. C - 323/09
CR 2011, S. 745

 

2. BGH: "Bayerisches Bier"- Urteil immer noch nicht rechtskräftig

Ein lange währender Rechtsstreit zwischen der bayerischen Brauwirtschaft und der niederländischen Brauerei Bavaria wegen der für die Niederländer eingetragenen Marke "Bavaria Holland Beer" ist noch immer nicht zu Ende.

Der bayerische Brauerbund hatte im Jahr 1994 die Bezeichnung "Bayerisches Bier" über die Bundesregierung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geographischen Angaben (Verordnung Nummer 1347/01 vom 28.6.2001) anmelden lassen. Die niederländische Brauerei hatte am 28. April 1995 eine sogenannte IR Marke für die Bezeichnung "Bavaria Holland Beer" angemeldet, die auch in der Bundesrepublik Deutschland Schutz gewährte.

Das Landgericht München I und das OLG München hatten einer Klage des bayerischen Brauerbundes gegen die holländische Brauerei stattgegeben. Der BGH legte den Rechtsstreit zur Klärung einiger europarechtlicher Fragen dem EuGH vor. Nachdem der EuGH diese Fragen beantwortet hatte, gab der BGH nun den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung an das OLG München zurück.

In diesem Urteil gab der BGH zu bedenken, dass europäisches Recht (hier die Verordnung Nr. 1347/01) grundsätzlich Vorrang vor nationalem Recht habe, dass aber die Marke "Bavaria Holland Beer" in der Bundesrepublik auch schon vor Eintragung in das Register in unzulässiger Weise benutzt worden sein könnte. Diese Frage sei nun vom Berufungsgericht, dem OLG München zu klären.

BGH vom 22.9.2011; Az. I ZR 69/04 "Bayerisches Bier II"
GB 2011, S.308

 

3.  OLG Schleswig: Der slowakische Titel „doktor filozofie" kein „Dr.“

Ein Steuerberater aus Schleswig-Holstein hatte im Jahr 2004 an der Universität Bratislava in der Slowakei den Grad "doktor folozofie" erworben. Auf seinem Briefbogen fanden sich dann aber nur die Buchstaben "Dr.". Die zuständige Steuerberaterkammer hielt dies für irreführend und verlangte, dass die slowakische Hochschule dem Titel beigefügt werden müssen. Der slowakische Titel setze kein abgeschlossenes Hochschulstudium voraus. Das OLG Schleswig folgte dieser Auffassung. Denn der slowakische Dr. stelle lediglich einen Aufbaustudiengang dar und bedeute keine eigenständige, wissenschaftliche Forschungsleistung wie eine wissenschaftlichen Promotion.

OLG Schleswig vom 20.5.2011; Az. 6  U 6/10
GB 2011, S. 3154

 

4 . OLG Frankfurt: Slogan "Schönheit von innen" zwar nicht als Marke schützbar, aber dennoch geschützt

Seit den sechziger Jahren des 20. Jahrhunderts vertreibt ein Unternehmen A Nahrungsergänzungsmittel unter der Bezeichnung "X - Dragees". Auf der Produktverpackung findet sich seit 1988 bis heute der Satz "Schönheit von innen". Der Antrag dieses Unternehmens, diesen Satz auch als Marke eintragen zu lassen, wurde vom Deutschen Patent- und Markenamt im Jahr 2003 zurückgewiesen. Ein Konkurrent B vertrieb ebenfalls ein Nahrungsergänzungsmittel, ebenfalls unter der Bezeichnung "Schönheit von innen".

In dem vom OLG Frankfurt nun entschiedenen Fall hatte das Unternehmen A vorgetragen, dass sein Produkt im Jahre 2008 54 % der 14 - 64 jährigen Frauen und im Jahre 2010 bei 59 % dieser Gruppe bekannt war. Der Werbeaufwand für das Produkt lag in den Jahren 2007 und 2008 bei 1,1 Millionen € beziehungsweise 560.000 €.

Die Richter bejahten einen Anspruch des Unternehmens A. auf Unterlassung der Verwendung des Slogans "Schönheit von innen" durch das Unternehmen B. und verbot dessen Verwendung durch eine einstweilige Verfügung.

Der Slogan sei zwar nicht als Marke geschützt, doch komme ihm eine wettbewerbliche Eigenart zu. Eine solche Eigenart sei dann gegeben, wenn eine Ausgestaltung eines Produktes (hier: der Slogan) als Hinweis auf die Herkunft des Produktes diene oder besondere Gütevorstellungen wecke. Dann könne auch einem banalen Slogans ein solcher Schutz zukommen. Nach Auffassung des BGH genüge sogar, wenn von der häufigen Benutzung eines Slogans auf eine gewisse Bekanntheit geschlossen werde. Davon könne angesichts der vorgetragenen Werbeausgaben und des Umfanges und der Dauer der Werbung im vorliegenden Fall ausgegangen werden.

Das Unternehmen B. mache sich dies in unlautere Weise zu Nutze.

OLG Frankfurt a.M. vom 3.8.2011; Az. 6 W 54/11
Fundstelle: eigene

 

5. LG Berlin: Medienpreis „OSGAR“ unzulässig

Ein großes deutsches Verlagshaus vergab Auszeichnungen, Preise, Prämien, Prädikate und Trophäen unter dem Begriff „OSGAR“. Dagegen klagte die "Academy of Motion Pictures Arts and Sciences“ mit Sitz in Beverly Hills/USA vor dem LG Berlin.

Die Berliner Richter hielten den „Osgar“ für irreführend und sahen darin auch eine Verletzung der Marke “Oskar“.

LG Berlin vom 2.8.2011; Az. 16 O168/10
GB 2011, S. 320

 

6. LG Berlin: Kein Foto von Werken des Ehepaares Christo ohne deren Erlaubnis

Das Landgericht Berlin verbot einer Foto-Agentur den Vertrieb von Fotos, die von Werken des Künstlers Christo und seiner Frau gefertigt worden waren. Diese seien urheberrechtlich geschützt. Der Grundsatz der Pressefreiheit führe zu keiner anderen Beurteilung.

LG Berlin vom 27.9.2011; Az. 16 O 484/10
GB 2011, S. 320

 

7. LG Mannheim: Unberechtigte Verwarnung kann teuer werden

Ist der Inhaber einer Marke der Auffassung, sein Zeichen werde durch eine andere Marke verletzt, hat er zwei Möglichkeiten. Er kann einmal den Verletzer auffordern, die Verletzung zu beenden oder er kann ihn freundlich und höflich bitten, doch mitzuteilen, worauf er sein Verhalten stütze. Das eine nennt man Abmahnung bzw. Schutzrechtsverwarnung, das andere eine Berechtigungsanfrage. Wird eine Schutzrechtsverwarnung zu Unrecht ausgesprochen, lag also keine Verletzung vor, kann dies zu einem Anspruch auf Schadenersatz des vermeintlichen Verletzers führen. Um dies zu vermeiden, wurde die Möglichkeit der "Berechtigungsanfrage" entwickelt, die keine Schadensersatzansprüche nach sich zieht, wenn sie unbegründet war. Wann eine unberechtigte (möglicherweise schadenersatzpflichtige) Schutzrechtsverwarnung und wann eine (folgenlose) Berechtigungsanfrage vorliegt, ist nicht immer leicht zu beurteilen.

Das LG Mannheim hat dazu in einem konkreten Fall wichtige Anmerkungen gemacht. Könne einem Schreiben kein ernsthaftes und endgültiges Unterlassungsbegehren entnommen werden, sei regelmäßig von einer folgenlosen Berechtigungsanfrage auszugehen. In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall habe der Inhaber der vermeintlich verletzten Marke lediglich seine Rechtsansicht mitgeteilt, dass eine Marke in sein Schutzrecht eingreife und unter Fristsetzung aufgefordert, mitzuteilen, aus welchen Gründen das Recht zur Nutzung der (möglicherweise verletzenden) Marke abgeleitet werde. Aus diesem Grunde wurde auch kein Schadenersatzpflicht festgestellt.

LG Mannheim vom 23.2.2007; Az. 7 O 276/06
MIR ( = Medien Internet und Recht) 2007, Dok. 106

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