Schotthoefer
Urteile - Archiv
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Februar 2004

Postfach reicht nicht

In einer Zeitschrift fand sich Werbung für einen in dem gleichen Verlag erscheinenden Filmkalender. Als Adresse angegeben war lediglich eine Postfachanschrift des Leserservices, die Belehrung über das Bestehen eines Widerrufs - oder Rückgaberechtes war in kleiner Schrift an versteckter Stelle angebracht. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg beanstandete nun, dass eine "Postfachanschrift" keine "ladungsfähige Anschrift" sei, deren Angabe das Gesetz aber für Distanzgeschäfte vorschreibe. Weiter stellten die Richter fest, dass eine in kleiner Schrift an versteckter Stelle einer Anzeige abgedruckte Belehrung ebenfalls nicht den gesetzlichen Voraussetzungen entspreche. Von einer Unterrichtung, die - wie das Gesetz es vorschreibe - "klar und verständlich" zu sein habe, könne dann nicht die Rede sein, wenn der Verbraucher nach Sachlage keine Veranlassung habe, nach weiteren Angaben zu suchen, weil er annehme, die vollständigen Informationen bereits erhalten zu haben.

OLG Hamburg vom 7.20.3.2003 ; Az. 513/02*

*Fundstelle Computer und Recht 2003, S. 927

 

0190 - Nr. im Briefkopf irreführend

Auf dem Briefbogen einer Firma für Büroservice fand sich ohne weitere Angaben eine 0190 Nr.. Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz war nun der Auffassung, dass dies irreführend und damit unzulässig sei. Die Verkehrskreise gingen nämlich davon aus, dass sie für die schlichte fernmündliche oder fernschriftliche Kontaktaufnahme nicht einen erhöhten und

zudem dem Anschlussinhaber zufließenden Tarif zu bezahlen hätten. Immerhin betrage der Minutenpreis 1,86 EUR, die für eine bloße Kommunikation ohne Gegenleistung bezahlt werden müssten und auch über das normale reguläre Telefonnetz zu einem regulären Tarif hätten erfolgen können. Deswegen wäre ein ausdrücklich aufklärender Hinweis notwendig gewesen, der sich auch ausdrücklich auf die Höhe der entstehenden Gebühren zu beziehen habe. Auch ein entsprechender Hinweis am untersten Rand des Blattes mit einem Sternchen von minimaler Größe sei nicht ausreichend. Auch sei dafür zu sorgen, dass dieser Hinweis auch auf einer Übermittlung per Telefax deutlich erkennbar wiedergegeben werde.

OLG Koblenz vom 19.11.2002 ; Az. 4 W 472/02*

Fundstelle Computer und Recht 2004, S. 32

 

Ron Sommer`s langes Gesicht

In einer Zeitschrift war eine Fotomontage erschienen, die den damaligen Vorstandsvorsitzenden eines großen deutschen Telekommunikationsunternehmens in einer Fotomontage zeigte, in der er auf einem von Rissen durchzogenen, auf einem "T" sitzend abgebildet war. Sein einem Foto entnommener Kopf saß auf einem fremden Körper. Für diese Anpassung war das Foto des Kopfes verändert worden. Der Vorstandsvorsitzende wehrte sich nun vor Gericht dagegen, dass sein Gesicht insgesamt länger erschien, seine Wangen fleischiger und breiter, der Kinnbereich fülliger und die Haut blasser.

Der Bundesgerichtshof (BGH) stellte dazu nun vor fest, dass sich der Vorstandsvorsitzende diese Fotomontage gefallen lassen müsse, da sie als satirische Darstellung unter den Schutz der Meinungsfreiheit falle. Dem Betrachter sei auch ohne weiteres erkennbar, dass es sich um eine Fotomontage handele. Die beanstandeten Veränderungen seien auch derartig geringfügig, dass sie nur bei besonders aufmerksamer Betrachtung unter Vergleich mit dem Originalfoto bemerkbar sein dürften.

BGH vom 30. September 2003 ; Az. VI ZR 89/02

 

Kein Recht zum Verbot des Fotografierens einer Sache

Ein Sammler indonesischer Schattentheaterfiguren, sogenannter Wayang - Figuren, erlaubte einem Fotografen für eine geplante gemeinsame Ausstellung die Anfertigung von etwa 500 Lichtbildern ausgewählter Stücke, die alle in seinen privaten Räumen verwahrt und der Öffentlichkeit nicht zugänglich waren. Vor dem Oberlandesgericht (OLG) Köln stritten der Besitzer der Figuren und der Fotograf nach Scheitern der Ausstellungspläne über das Recht, die Aufnahmen zu verwenden. Die Richter stellten zunächst einmal fest, dass der Fotograf der Urheber die Aufnahmen sei und deswegen darüber grundsätzlich verfügen könne. Hier gehe es aber darum, ob der Eigentümer der fotografierten Gegenstände auf Grund seines Eigentums Einfluss auf die Verwendung der Fotos nehmen könne. Das sei nicht der Fall, ein Recht am Bild der eigenen Sache gebe es nicht.

Hinzukomme, dass Fotoaufnahmen von Gebäuden zu nichtgewerblichen Zwecken nach deutschem Recht nur zulässig seien, wenn die Aufnahme von einer öffentlichen Straße oder Platz aus erfolgte.

OLG Köln vom 25.2.2003 ; Az. 15 U 138/02

Fundstelle Computer und Recht 2003, S. 57

 

200.000 EUR Ordnungsgeld sind in Ordnung

Eine bekannte Textilhandelskette warb im Januar 2002 in einer bundesweiten Zeitungsanzeigenaktion damit, dass sie in der Zeit vom 2. bis 5. Januar bei Zahlung mit EC- oder Kreditkarte einen Rabatt von 20% gewähre. Dass dies gegen damals geltende Vorschriften verstieß, erließ das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf eine einstweilige Verfügung, mit der dem Unternehmen diese konkrete Art der Werbung bei Meidung eines Ordnungsgeldes untersagt wurde. Dennoch setzte es die Aktion fort.

Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigte nun eine Entscheidung des OLG Düsseldorf, mit der gegen das Unternehmen wegen des Verstoßes eine Geldbuße in Höhe von 200.000 EUR festgesetzt worden war. Der Verstoß sei schwerwiegend gewesen, das Unternehmen marktstark mit 184 Filialen. Es habe sich bewusst über die Entscheidung des Gerichtes hing ich gesetzt und so eine Umsatzsteigerung von ca. 25 bis 50 Millionen EUR erzielt. Auch habe das Unternehmen durch die Aktion einen erheblichen Imagegewinn erreichen können.

 

BGH vom 23.10.2003 ; Az. 1 ZB 45/02

Fundstelle WRP 2004, S. 235

 

BOSS für Tanzlokal erlaubt

Der Inhaber eines Tanzlokales firmierte als " BOSS - Club -Tanz Café ", dass Bekleidungsunternehmen BOSS gingen dagegen auf Grund einer Marke vor. Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart entschied nun, dass das Bekleidungsunternehmen gegen das Tanzcafé wegen der Bezeichnung " Boss " nicht vorgehen könne, solange dies nicht in derselben Schreibweise geschehe, also in Großbuchstaben. Zwar handele es sich bei der Bezeichnung " Boss " des Textil Bekleidungsunternehmen um eine sehr bekannte Marke, dennoch erlaube dies nicht die Monopolisierung des Begriffes durch dieses Unternehmen und das Verbot der Verwendung dieses Wortes. Davon zu unterscheiden sei allerdings die durch das Warenzeichen geschützte typografische Schreibweise in Großbuchstaben.

OLG Stuttgart vom 21.11.2002 ; Az. 2 U 29/02

Fundstelle GRUR 2004, S. 8

 

Marktbeobachtungspflicht

Wer eine Marke besitzt, muss auch den Markt daraufhin überprüfen, ob sie durch andere Marktteilnehmer verletzt wird. Diese Verpflichtung hat das Oberlandesgericht (OLG) München wieder einmal bestätigt. Eine Firma war im Jahre 1997 mit ihrem Namen in das Handelsregister eingetragen worden, die Eintragung wurde auch in der " Süddeutschen Zeitung " veröffentlicht. Allerdings gab es für diese Bezeichnung bereits eine vor längerer Zeit eingetragene Marke. Im örtlichen Telefonbuch fanden sich die beiden Bezeichnungen seit 1998 in unmittelbarer Nähe nebeneinander. Die Richter stellten nun fest, dass dem Markeninhaber die Durchsicht des Telefonbuches seiner Stadt durchaus zumutbar gewesen wäre. Aus der Untätigkeit durfte die 1997 in das Handelsregister eingetragene Firma durchaus folgern, dass ihr Bezeichnung von dem Markeninhaber nicht beanstandet würde. Unter der die Marke verletzenden Bezeichnung hätte das Unternehmen seit 1998 Umsätze in Millionenhöhe erwirtschaftet und auch Anzeigen geschaltet. Die im November 2002 erstmals ausgesprochene Abmahnung wegen der Verletzung der Marke sei daher verspätet, das Recht aus der Marke sei verwirkt. Mit anderen Worten: die ordnungsgemäß eingetragene Marke konnte keine Wirkung entfalten, weil der Markeninhaber seiner Beobachtungspflicht nicht nachgekommen war.

OLG München vom 11.9.2003 ; Az. 29 U 3650/03

Fundstelle GRUR 2004, S. 14

 

"Merci, dass es Dich gibt"

Ein der Hersteller von quadratischen Schokoladen kaufen war im Besitz der Marke "Merci" und "Merci, dass es dich gibt". Weil ein Grußkartenhersteller quadratische mit Schokolade gefüllte Grußkarten mit der Aufschrift "Schön, dass es Dich gibt" vertrieb, ging der Schokoladenhersteller gegen den Grußkartenhersteller wegen Verletzung seiner Marken und wegen unlauteren Wettbewerbs vor. Die Richter des Oberlandesgerichtes (OLG) Hamburg hatten nun die Entscheidung darüber zu fällen, wer von beiden Recht hatte. Sie waren der Meinung, dass der Spruch "Schön, dass es Dich gibt" ein üblicher Spruch auf vorgefertigten Grußkarten und Geschenksartikeln sei, den man auch in Büchern, Schlagertexten und Gedichten finden könne und der dem allgemeinen Sprachgebrauch entstamme. Das Urteil fiehl für den Schokoladenhersteller bitter, den Grußkartenhersteller dagegen süß aus. Zwischen Schokoladen und mit Schokolade gefüllte Grußkarten fehle es an einer ausreichenden Zeichenähnlichkeit. Die Marke "Merci, dass es Dich gibt" werde durch die Marke "Merci" geprägt. Der Bestandteil "dass es dich gibt" habe für sich genommen keine Unterscheidungskraft und wäre auch nicht eintragungsfähig gewesen. Die einschlägigen Verkehrskreise würden bei dieser Gestaltung auch nicht davon ausgehen, dass eine geschäftliche Verbindung zwischen dem Vertreiber der Grußkarten und dem Schokoladenhersteller bestehe.

OLG Hamburg vom 28.8.2003 ; Az. 5 U 180/02

Fundstelle GRUR 2004, S. 15

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