Schotthoefer
Urteile - Archiv
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Februar 2005

1. Fernabsatzgesetz gilt auch bei Anwendung des Post Ident-Verfahrens
2. Bio-Hinweis erforderlich
3. Buchpreisbindung gilt auch im Internet
4. Kein Schutz für Barbie: Ideen sind frei
5. Persönlichkeitsrecht: Erkennbarkeit genügt für Verletzung
6. „Absolut“ Wodka – nicht absolut
7. Wer ist Miturheber ?

 

1. Fernabsatzgesetz gilt auch bei Anwendung des Post Ident-Verfahrens

Ein Unternehmen vertrieb Mobiltelefone und Telefondienstleistungsverträge, ohne auf das Widerrufsrecht nach dem Fernabsatzgesetz hinzuweisen. Das Unternehmen bewarb seine Produkte in Anzeigen und versandte sie nach Bestellung über eine " Bestell - Hotline " per Post an den Kunden. Zu diesem Zweck übergab der Postbote dem Kunden einen schriftlichen Vertrag mit allgemeinen Geschäftsbedingungen und das Produkt selbst, wenn er sich vorher anhand eines Ausweises des Kunden von dessen Identität überzeugt und dieser den Vertrag unterschrieben hatte.

Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied nun, dass auch in diesem Falle das Fernabsatzgesetz Anwendung finde. Dieses gelte dann, wenn sich Unternehmer und Kunde einander nicht persönlich gegenüberstünden. Das sei hier trotz Einschaltung des Postboten der Fall. Aus diesem Grunde gelten die Bestimmungen den des Fernabsatz Rechtes. Dieses wiederum sehe u. a. eine ausdrückliche Belehrung des Kunden über sein Widerrufsrecht vor. Da eine solche Belehrung hier nicht erfolgt sei, liege ein Verstoß gegen das Fernabsatzgesetz vor.

BGH vom 21.10.2004 ; Az. III ZR 380/03
NJW 2004, S. 3700

 

2. Kein Bio -Hinweis erforderlich

Ein Unternehmen vertrieb in Deutschland unter der Bezeichnung "Biogarde" einen Speisequark, der allerdings nicht nach den geltenden europäischen Vorschriften (Art. 6 und 7 der Verordnung EWG Nr. 2092/91 des Rates vom 24.6.1991 über den Bekundungen geschehen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel) gekennzeichnet war.

Das Landgericht (LG) Leipzig sah darin ein Verstoß gegen das damals noch geltende Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und verbot die Angabe "Biogarde", wenn nicht gleichzeitig daraufhingewiesen werde, dass das Produkt nicht entsprechend der europarechtlichen Vorschriften produziert worden ist.

LG Leipzig vom 20.4.2004; Az. 1 HK 7140/03
GRUR -RR 2004, 337

 

 

3. Buchpreisbindung gilt auch im Internet

Eine Versandbuchhandlung bot den Kunden des so genannten "Miles&More Programmes" einer Fluggesellschaft für jeden Kauf eines preisgebundenen Buches die Gutschrift von Prämienmeilen an. Jeder neue Kunde erhielt als "Begrüßunggeschenk" 300 Prämienmeilen.

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt stellte fest, dass die Versandbuchhandlung Bücher Letztabnehmer verkaufe und deswegen verpflichtet sei, die nach dem Buchpreisbindungs -gesetz festgesetzten Preise auch einzuhalten. Preisnachlässe seien danach unzulässig. Die Anrechnung von Bonusmeilen beim Kauf preisgebundener Bücher stelle aber einen unzulässigen Rabatt dar. Daran ändere auch nichts, dass das RabattG zwischenzeitlich aufgehoben worden sei.

OLG Frankfurt vom 22.6.2004 ; Az. 11 U (Kart) 2/04
Computer und Recht 2004, S. 838

 

4. Kein Schutz für Barbie: Ideen sind frei

Einer der Grundsätze deutschen Urheberrechtes ist es, dass Ideen nicht geschützt und nicht schützbar sind. Dieser Grundsatz wird am Beispiel einer Entscheidung des Bundesgerichtshof (BGH) deutlich.

Der Hersteller der bekannten Barbie - Puppe schuf für seine Produkte auch unterschiedliche Spielsituationen. So gab es die Anziehpuppe mit Zubehör zum Beispiel für Situationen "Kin -derbetreuung", "Haarpflege" und "Backen ". Der Hersteller einer anderen Puppe mit der Bezeichnung "Steffi Love" schuf für sein Produkt ebenfalls Spielsituationen wie
„Trendy Living" , "Baby Sitter", "Dentist " etc. mit dem entsprechenden Zubehör.

Der BGH sah in der Nachahmung der Spielsituationen i. V. m. eine Ansichtspuppe und dem Zubehöre keine Verletzung der Rechte der Barbie-Eigner. Auf das Verbot der unzulässigen Nachahmung auch nach dem neuen, am 8. Juli 2004 in Kraft getretenen Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb lasse sich die Klage nicht stützen, weil es sich bei der Gestaltung von Spielsituationen für eine Puppe in Verbindung mit hierfür entwickelten besonderen Zubehör um eine bloße, nicht schützbare Idee handelt. Diese Idee, für eine typische Spielsituationen Gruppen mit dem entsprechenden Zubehör herzustellen und zu vertreiben, sei im Interesse der Freiheit des Wettbewerbs grundsätzlich frei. Dies gelte auch dann, wenn diese Idee mit erheblichen Werbeanstrengungen bekannt gemacht worden sei. Die Richter des Senates gingen in ihrem Urteil auf die verschiedenen Spielsituationen ein und wiesen die Klage insgesamt ab.

BGH vom 28. Oktober 2004, Az. I ZR 326/01
WRP 2005, S. 88

 

5. BVerfG: Erkennbarkeit genügt für Persönlichkeitsrechtsverletzung

Bei der Verwendung von Fotos in der Werbung ist strikt darauf zu achten, dass die Einwilligung der abgebildeten Person vorliegt. Kein Ausweg ist es deswegen, wenn die Person etwa von hinten abgebildet wird. Deswegen war z. B. die Veröffentlichung einer Aufnahme eines Tormannes aus der Perspektive des Zuschauers hinter dem Tor ohne dessen Einwilligung unzulässig. Das BVerfG bestätigte nun die Richtigkeit dieser Rechtsprechung. Die bloße Erkennbarkeit einer Person reiche für eine Persönlichkeitsrechtsverletzung aus.

In dem Bericht einer Tageszeitung über ein Gerichtsverfahren wurde der anwaltliche Vertreter des Angeklagten ohne Namensnennung beschrieben. Die Überschrift lautete " seit Jahren Auffälligkeiten ", er sei gegen seinen Willen aus dem Justizdienst entlassen worden, beim Landgericht halte man es für fraglich, ob er " noch in der Lage sei, seinen Beruf ordnungsgemäß auszuüben " unterliege eine Prüfung an, " ob nicht der Widerruf der Zulassung des Rechtsanwaltes in Betracht zuziehen " sei.

Die Klage des Rechtsanwaltes gegen diese Äußerungen waren in zwei Instanzen erfolgreich, weil in den Artikel nahmen nicht genannt und der Anwalt nicht habe erkannt werden können. Das BVerfG war nun anderer Meinung. Es reiche aus, wenn eine Person zumindest ein Teil der Leser - oder das Arten scharf auf Grund der mitgeteilten Umstände hinreichend erkennbar werden. Hierfür beseitigen des Namens, auch in abgekürzter Form, nicht unbedingt förderlich. Es könne die Übermittlung von Detailinformationen genügen, aus denen die Identität für die sachlich interessierte Leserschaft ohne weiteres ergebe. Auf den Durchschnittsleser kommt es nicht an, es genüge eine Erkennbarkeit im Bekanntenkreis.

BVerfG vom 14.7. 2004, Az. 1 BvR 263/03
NJW 2004, 3619

 

6. „Absolut“ Wodka – nicht absolut

Ironische Bezüge auf andere Produkte in der Werbung können riskant sein. Der Bundes -gerichtshof hat z. B. vor Jahren einmal die Werbung eines Whiskey - Herstellers untersagt, weil er eine Flasche seines Produktes in einer Anzeige auf die Fronthaube eines englischen Nobel - Fahrzeuges stellte. Zu einem ähnlichen Fall hat nun das OLG Köln Stellung genommen.

Ein schwedischer Hersteller des Wodka mit der Bezeichnung "ABSOLUT" warb für das Produkt in großem Umfang auch in Deutschland. Für die Bezeichnung hatte sich das Unternehmen zahlreiche Marken eintragen lassen. Der Anbieter von Zigaretten der Marke "Lucky Strike“, warb für diese Zigaretten in einer Anzeige mit der Überschrift "ABSOLUT LUCKIES“ und einer aus Zigaretten gestalteten Flaschenform.

Im Gegensatz zur ersten Instanz war das OLG Köln der Auffassung, dass diese Werbung nicht zu beanstanden sei. Einmal werde der Begriff "absolut" nicht als Bezeichnung der Ware benutzt, sodass aus den Marken keine Rechte abgeleitet werden könnten.. Dass es sich um eine "notorisch bekannte" Marke handele, also um eine Marke, die in den angesprochenen Verkehrskreise allgemein bekannt sei, habe das Unternehmen nicht glaubhaft machen können. Auch wettbewerbsrechtlicher Schutz bestehen nicht. Der gute Ruf der Wodka-Marke werde nicht in wettbewerbswidriger Weise ausgenutzt oder verwässert.

OLG Köln vom 23.7.2004, Az. 6:00 77/04
GRUR - RR 2005, S. 12

 

7. Wer ist Miturheber?

In einer Agentur kommt es häufig vor, dass mehrere an einem Werk arbeiten. Aber auch im Dialog mit dem Kunden kann ein Text, ein Logo oder eine Grafik entwickelt werden. Es stellte sich dann die Frage, ob und wem dann Urheberrechte zustehen.

Das Oberlandesgericht (OLG) hatte sich mit dieser Frage am Beispiel einer Skulptur von Joseph Beuys zu befassen. Eine Schülerin von Beuys hatte im Unterricht eine Büste gestaltet, deren Mund Beuys öffnete und Mundwinkel leicht nach oben zog. Später schuf Beuys Metallausführungen dieses Kopfes.

Die Richter stellten fest, dass Miturheber diejenigen seien, die gemeinsam ein Werk geschaffen hätten. Erforderlich sei es, dass jeder seinen schöpferischen Beitrag in Unterordnung unter die gemeinsame gesamte Idee erbringe. An einer Zusammenarbeit fehle es bei einer Vollendung und späteren Fortsetzung eines Werkes durch einen der Beteiligten.

OLG Düsseldorf vom 21.10.2003 ; Az. 20 U 71/02
GRUR RR 2005, S. 1

 

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