Schotthoefer
Urteile - Archiv
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Februar 2006

1. BGH: Ron Sommer und kein Ende

- Ron Sommer geht zum BGH

- BverfG hebt BGH-Entscheidung auf

- BGH muss erneut entscheiden

 

2. BGH: „ Optimale Interessenvertretung“ auf einer Anwaltswebsite zulässig

- „ .. die optimale Vertretung Ihrer Interessen „ auf Anwaltswebsite zulässig

- Rechtsanwalt darf über seine berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich werben

- Werbung muß sich nicht auf eine Mitteilung nüchterner Fakten beschränken

 

3. OLG Nürnberg: Umgehung des eMail Werbeverbotes unzulässig

- Wird der Besucher einer Website gebeten, eine Empfehlung für ein Produkt per eMail an einen Dritten zu senden, liegt unzulässige eMailwerbung vor

- Es wird Werbung im Wege einer entsprechenden Programmierung in die eMail hinein - "geschmuggelt„

- Die Tatsache, dass es sich um einen einmaligen Vorgang handelte, ändert an einer Wettbewerbswidrigkeit nichts.

 

4. LG Hamburg: Alles gehört der FIFA

- Eine Markenanmeldung ist nicht schon dann unlauter, wenn der Anmelder weiß, dass ein anderer dieses Zeichen benutzt oder benutzen möchte

- Es müssen noch besondere Umstände hinzukommen

 

5. LG München I: Werbung muss von redaktionellem Teil getrennt sein

- Presseveröffentlichung müssen ihren Werbecharakter eindeutig und zweifelsfrei erkennen lassen

- In einem redaktionellen Text darf nicht einseitig und über das durch sachliche Information bedingte
Maß hinaus werblich berichtet werden

 

6. LG München I: Streit um Bärchen

- auf Boxershorts waren so genannte " schmutzige Bärchen " abgebildet

- Der Urheber der Bärchen, ein englischer Grafiker, machte die Verletzung seines Urheberrechtes geltend

- Der Ausgang des Rechtsstreites hing davon ab, ob die Bärchen auf den Boxershorts so weit von den englischen Bärchen entfernt waren, dass es sich um eine zulässige, so genannte freie Benutzung handelte

- Das LG München sah zwischen den englischen Bärchen und den auf den Boxershorts einen genügenden Abstand

 

7. LG Hamburg: Nutzung von Klingeltönen

- Auch Klingeltöne für Handys können urheberrechtlich geschützt sein

- Eine geschützte Melodie darf ohne Einwilligung des Urhebers weder verwendet noch vervielfältigt oder gar umgestaltet werden

 

8. LG Bonn: Erste Entscheidung zum "Gewinnsabschöpfungsanspruch"

- Mit dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb wurde ein sogenannter " Gewinnabschöpfungsanspruch " eingeführt

- Das Landgericht (LG) Bonn hat sich - so weit ersichtlich als erstes – mit dieser Vorschrift befasst

- Das Gericht begrüßte ausdrücklich die neue Bestimmung, erklärte aber, dass sich der Kläger einen ungeeigneten Fall zum Anlass für seine Klage genommen habe

 


 

1. BGH: Ron Sommer und kein Ende

Weil der ehemaligen Vorstandsvorsitzende der Telekom in einem Magazin auf einem bröckelnden, magentafarbenen, dem Firmenemblem der Telekom entnommenen „T“ sitzend abgebildet worden war, hatte er Klage wegen Verletzung seines Persönlichkeitsrechtes erhoben. Das nach einem langen Verfahren bis zum Bundesgerichzshof mit der Angelegenheit befasste BVerfG ( Az. 42/04 ) hat der ironischen Darstellung zwar die Freiheit der Kunst zugestanden, in der Verwendung eines veränderten Fotos mit dem Gesicht von Sommer jedoch eine unzulässige Tatsachenbehauptung gesehen. Dazu stellte nun der Bundesgerichtshof (BGH) nach weiterer Überprüfung fest, dass im vorliegenden Fall das Persönlichkeitsrecht des ehemaligen Vorstandsvorsitzenden nur dann verletzt worden wäre, wenn eine für den Betrachter nicht erkennbare, mehrfach gestufte Bildmanipulation vorliege, die über technische unvermeidbare Änderungen hinausreiche. Ob dies allerdings der Fall gewesen sei, müsse das zuständige OLG noch einmal prüfen.

BGH vom 8.11.2005 ; Az. KZR 27/03
WRP 2006, S. 269

 

2. BGH: „ Optimale Interessenvertretung“ auf einer Anwaltswebsite zulässig

Auf der Website einer Anwaltssozietät fand sich der Satz „… stehen Ihnen acht Rechtsanwälte für die optimale Vertretung Ihrer Interessen in den verschiedensten Rechtsgebieten zur Verfügung… „. Eine andere Sozietät nahm daran Anstoß und brachte das Verfahren bis zum Bundesgerichtshof (BGH). Der entschied nun, dass einem Rechtsanwalt Werbung erlaubt sei, sofern sie über seine berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich und nicht auf die Erteilung eines Auftrages im Einzelfall gerichtete sei. Selbstdarstellungen eines Rechtsanwaltes unterlägen, so weit sie der Form und dem Inhalt nach nicht unsachlich sind, keinem generellen Werbeverbot. Auch müssten Anwälte ihre Werbung nicht auf eine Mitteilung nüchterner Fakten beschränken. Wenn Teile des Verkehrs die beanstandete Aussage in Bezug zur anwaltlichen Leistung setzen würden, wäre dies zulässig, weil darin keine übermäßige reklamehaft Übertreibung oder gar marktschreierische Ausstellung der Mitglieder der werbenden Kanzlei liege.

BGH vom 7.20.1.2005 ; Az. 1 ZR 202/02
Computer und Recht 2006, S. 56

 

 

3. OLG Nürnberg: Umgehung des eMail Werbeverbotes unzulässig

Ein bekanntes Versandhandelshaus fragte Besucher seiner Website u.a., ob sie ein bestimmtes Produkt „ weiter empfehlen " möchten. Im Falle einer positiven Antwort wurde der Besucher gebeten, seinen Text, seine Daten und die E-Mailadresse des Empfängers einzugeben. Der eingegebene Empfänger erhielt dann eine E-Mail nicht nur mit der Empfehlung, sondern mit weiteren Produktinformationen des Versandhauses.

Das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg sah darin unerlaubte eMail Werbung. Die eMail, die bei dem Empfänger ankomme, enthalte neben der eigentlichen Produktempfehlung eindeutig und unmissverständlich Werbung. Eine Einwilligung des Empfängers mit dieser Werbung lag nicht vor. Dass über die Empfehlung hinausgehend noch Werbung versendet werden, erfahre der Absender nicht. Es werde vielmehr Werbung im Wege einer entsprechenden Programmierung in die eMail hinein - " geschmuggelt ". Die Tatsache, dass es sich um einen einmaligen Vorgang handelte, ändere an seiner Wettbewerbswidrigkeit nichts.

OLG Nürnberg vom 25.10.2005; Az. 3 U 1084/05
GRUR - RR 2006,S. 26

 

 

4. LG Hamburg: Alles gehört der FIFA

Ein Lebensmittelunternehmen hatte eine Vielzahl von Marken mit Bezug auf Fußball-Weltmeisterschaften bzw. die Jahre 2006 und 2010 angemeldet. Die Klage der FIFA dagegen vor dem Landgericht (LG) Hamburg war erfolgreich. Die Anmeldung sei unlauter, die Eintragung zu löschen und die Anmeldungen zurückzunehmen.
Das Vorgehen des Lebensmittelunternehmens sei als unbillige, wettbewerbswidrige Behinderung anzusehen. Zwar sei eine Anmeldung nicht schon dann unlauter, wenn der Anmelder wisse, dass ein anderer dieses Zeichen benutzt oder benutzen möchte. Vielmehr müssten noch besondere Umstände hinzukommen. Dies sei hier der Fall. Die Anmeldung von Marken sei hier geeignet, die FIFA in ihren berechtigten Vermarktungsaktivitäten zu behindern.

LG Hamburg vom 25.10.2005 ; Az. 312 O 153/05
GRUR RR 2006,29

 

 

5. LG München I: Werbung muss von redaktionellem Teil getrennt sein

In einem Gesundheitsmagazin fanden sich nahezu ausschließlich Anzeigen einer bestimmten Firma. Diese war auch als " Werbepartner " beschrieben worden. Im redaktionellen Teil der Zeitschrift erschienen Veröffentlichungen, in denen Produkte der Firma in Form redaktionell gestalteter Produkthinweise beworben wurden. Das Landgericht München I (LG) beanstandete dies als wettbewerbswidrig. Presseveröffentlichungen zu Zwecken des Wettbewerbs müssten ihren Werbecharakter eindeutig und zweifelsfrei erkennen lassen. In einem redaktionellen Text dürfe nicht einseitig und über das durch sachliche Information bedingte Maß werblich berichtet werden. Die Kammer gab daher dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem Ziel des Verbotes des weiteren Vertriebs diese Zeitschrift statt.

LG München I vom 9.8.2005 ; Az. 9 HKO 7997/05
WRP 2006, S. 284

 

 

6. LG München I: Streit um Bärchen

Ein englischer Grafiker hatte in den Jahren 97 bis 2002 sechs Gestaltungen von Bären geschaffen, die unter der Bezeichnung "Bad taste Bears“ (kurz: BTB ) als Plüschtiere, Plastikfiguren und Aufdrucken auf Textilien verbreitet wurden. Ein anderes Unternehmen stellte Boxershorts her, auf denen ebenfalls „Bad taste Bears " abgebildet waren (" Sado – Maso - Bär ", " Kiffer - Bär ", „ Bitch Bär „, „Kamera – Bär „, „Tierfreund – Bär „, „Exhibitionisten – Bär „ ).

Das Landgericht (LG) München I hatte nun zu klären, ob die Bärchen auf den Boxershorts das Urheberrecht an den Gestaltungen des englischen Grafikers verletzten. Der Ausgang des Rechtsstreites hing davon ab, ob die Bärchen auf den Boxershorts so weit von den englischen Bärchen entfernt waren, dass es sich um eine zulässige, so genannte freie Benutzung handelte. Eine solche freie Benutzung liegt vor, wenn die dem geschützten älteren Werk entnommenen individuellen Züge gegenüber der Eigenart des neu geschaffenen Werkes verblassen. Grundsätzlich sei es jedermann erlaubt, Bärchen in unanständigen Posen darzustellen. Vorliegend seien beide Darstellungen urheberrechtlich geschützt. Die englischen Bärchen seien aber nicht identisch übernommen worden. Sie stellten auch eine eigenschöpferische geistige Leistung gar und nicht nur in die unzulässige, unfreie Bearbeitung.

LG München I vom 10.11.2005 ; Az. 7 O 21255/04
Fundstelle: nicht veröffentlicht

 

7. LG Hamburg: Nutzung von Klingeltönen

Auch Klingeltöne für Handys können als Melodie urheberrechtlich geschützt sein. Eine geschützte Melodie darf aber ohne Einwilligung des Urhebers weder verwendet, noch vervielfältigt oder gar umgestaltet werden. Für diese Urheberrechtsverletzung ist Schadenersatz zu leisten.

LG Hamburg vom 18.3.2005 ; Aktenzeichen 308 O 390/04
Computer und Recht 2006, S. 37

 

8. LG Bonn: Erste Entscheidung zum " Gewinnabschöpfungsanspruch "

Mit dem neuen Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb hat der Gesetzgeber am 08.07.2004 in § 10 auch einen sogenannten "Gewinnabschöpfungsanspruch" eingeführt. Damit sollen Gewinne abgeschöpft werden, die durch wettbewerbswidrige Maßnahmen erzielt wurden. Das Landgericht (LG) Bonn hat sich - so weit ersichtlich als erstes deutsches Gericht – mit dieser Vorschrift befasst. Es begrüßte ausdrücklich die neue Bestimmung, erklärte aber, dass sich der Kläger einen ungeeigneten Fall für seine Klage zum Anlass genommen habe. Voraussetzung für einen Gewinnanspruch sei nämlich, dass der Verletzer die Wettbewerbswidrigkeit mit Vorsatz begangen habe. Vorliegend habe zwar zweifellos eine Fahrlässigkeit vorgelegen, nicht jedoch ein Vorsatz. An den Nachweis eines vorsätzlichen Verhaltens in Wettbewerbssachen sei kein allzu hoher Maßstab anzulegen. Vorsätzliches Fehlverhalten in wettbewerbsrechtlich relevanten Sachverhalten sei alles andere als selten und es sei nicht Aufgabe der Rechtsprechung, sich schützend vor diejenigen zu stellen, die zumindest bedingt vorsätzlich die Regeln missachteten. Dennoch könne im vorliegenden Fall nicht von einem Vorsatz ausgegangen werden. Aus diesem Grunde musste das Gericht - offensichtlich zu seinem eigenen Bedauern - die Klage auf den erzielten Gewinn abweisen.

LG Bonn vom 12.5.2005 ; Az. 12 O 33/05
- nicht veröffentlicht -

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Dr. Peter Schotthöfer & Florian Steiner

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