Schotthoefer
Urteile - Archiv
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Februar 2007

1. BGH: Kein Geld für Lafontaine

- nach dem Rücktritt des ehemaligen Finanzministers Lafontaine war ein Autoverleiher ohne Einverständnis des Politikers mit dessen Konterfei

- der BGH wies die Klage auf Schadenersatz in Höhe von 250.000 DM ab

- Im vorliegenden Fall sei es nicht um die Nutzung von Sympathie - oder Imagewerten gegangen, sondern darum, auf Kosten des Politikers ("Mitarbeiter auf Probezeit") einen Scherz zu machen.

- Auch bei Berücksichtigung aller Umstände verletze das Bild im vorliegenden Falle nicht die Persönlichkeitsrechte des Abgebildeten.

 

2. OLG Köln: Koppelung von Teilnahme an Gewinnspiel und Kauf auch verboten, wenn Auslosung erst nach Kauf erfolgt

- Gewinnspiele sind nicht grundsätzlich wettbewerbswidrig

- Wettbewerbswidrig wird ein Gewinnspiel erst dann, wenn bestimmte Unlauterkeitsumstände hinzukommen

- Dies kann die Koppelung der Teilnahme an einen Kauf sein

- Von § 4 Nr. 6 UWG ist auch anwendbar, wenn zwischen Kauf und Gewinnspiel ein gewisser zeitlicher Abstand (hier: ein Monat) liegt

 

3. OLG Köln: Gewinnspiel unzulässig für Rechtsanwälte? Wirtschaftsprüfer? Steuerberater?

- Die Koppelung der Teilnahme an einem Gewinnspiel an den Erwerb einer Ware oder Dienstleistung ist nicht untersagt, wenn sich das Gewinnspiele an Verbraucher richtet

- OLG Köln hat entschieden, dass auch hier Grenzen zu beachten sind

- Diese Berufsgruppe sei zur neutralen und objektiven Beratung verpflichtet

- durch die Möglichkeit des Gewinnes eines Cabrios in diesem Gewinnspiel könnten auch Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer unsachlich beeinflusst werden

 

4. LG München I: adwords - Werbung auch für Anwälte grundsätzlich zulässig

- auch Anwälte dürfen sich zur Werbung des " neuen " Mediums Internet bedienen

- allerdings muss sich auch diese Werbung im sachlichen Rahmen halten

 

5. LG Freiburg: Keine Rechtsberatung für 9,99 EUR

- Die Werbung eines Anwaltes mit der Schlagzeile "Vereinbaren Sie für eine erste Beratung mit uns in allen Rechtsgebieten ein Honorar von € 9, 99!" ist wettbewerbswidrig

- Die Honorierung eines Anwaltes hat seiner Verantwortung und seinem Haftungsrisiko Rechnung zu tragen

- Dieses Honorar stehe nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zur Leistung, zur Verantwortung und dem Haftungsrisiko.

 

6. OLG Stuttgart: anwaltliche Beratung zum Pauschalpreis von 20 € zulässig

- Seit dem 1.7.2006 gibt es für außergerichtliche anwaltliche Beratung keine " übliche Vergütung " mehr

- Deswegen gebe es auch keine Mindestgebühr mehr, die unterschritten werden könne

- Die beanstandete Werbung sei auch nicht aus anderen Gründen wettbewerbswidrig.

- Voraussetzung sei jedoch, dass zu dem in der Werbung angegebenen Preis eine ordnungsgemäße und vollständige Beratung erbracht werde

 


 

1. BGH: Kein Geld für Lafontaine

Nach seinem überraschenden Rücktritt als Finanzminister und Vorsitzender der SPD am 11.3.1999 warb ein bekannter Autoverleiher in halbseitigen Zeitungsanzeigen mit der Abbildung von 16 Mitgliedern der damaligen Bundesregierung mit dem Text " S. verleast auch Autos für Mitarbeiter in der Probezeit ", wobei das Bild des SPD Politikers Lafontaine durchgestrichen war. Da die Aufnahme ohne Einwilligung des Abgebildeten erfolgte, hatte dieser auf Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr von 250.000 DM geklagt mit dem Argument, sein Bild sei zu Werbezwecken zwangskommerzialisiert worden.

Während ihm von der Erstinstanz 100.000 DM zugesprochen worden waren, hob der Bundesgerichtshof das Urteil auf und wies die Klage ab. Voraussetzung für einen Anspruch sei gewesen, dass der Politiker in rechtswidriger Weise in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt worden sei. Daran fehle es, weil die Verbreitung der Porträtaufnahme des Politikers in der fraglichen Anzeige als Bild aus dem Bereich der Zeitgeschichte auch ohne seine Einwilligung grundsätzlich zulässig war. Im vorliegenden Fall sei es auch nicht um die Nutzung von Sympathie - oder Imagewerten gegangen, sondern darum, auf Kosten des Politikers ("Mitarbeiter auf Probezeit") einen Scherz zu machen.

Die Werbeanzeige habe aber nicht ausschließlich Werbezwecken gedient, sondern enthalte im Zusammenhang mit der Abbildung des Politikers auch eine auf ein aktuelles Ereignis bezogene politische Meinungsäußerung in Form der Satire. Bei Berücksichtigung aller Umstände verletze das Bild im vorliegenden Falle auch nicht das Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten.

BGH vom 26.10.2006 ; Az. I ZR 182/04
WRP 2007, S. 83

 

2. OLG Köln: Koppelung von Teilnahme an Gewinnspiel und Kauf auch verboten, wenn Auslosung erst nach Kauf erfolgt

Ein Reifenhändler hatte mit der Aussage geworben " Im Juli und August gewinnt jeder 20. Käufer.. ". Das Oberlandesgericht (OLG) Köln stellt fest, dass Gewinnspiele, auch wenn sie stets die Spiellust der Kunden ausnutzten, nicht grundsätzlich wettbewerbswidrig seien. Wettbewerbswidrig werde ein Gewinnspiele erst dann, wenn bestimmte Unlauterkeits -umstände hinzukämen. Ein solcher Umstand sei zum Beispiel die Koppelung der Teilnahme an einen Kauf. Die Besonderheit des vorliegenden Falles sei, dass der Kunde erst kaufen müsse und das Gewinnspiel erst nach einem Monat stattfinde. Auch diese Fallvariante sei aber von § 4 Nr. 6 UWG erfasst, das die Koppelung der Teilnahme an einem Preisausschreiben oder Gewinnspiel " in irgendeiner Form " mit dem Warenabsatz oder der Inanspruchnahme der Dienstleistung koppele.

OLG Köln vom 23.6.2006 ; Az. 6 U 205/05
Fundstelle: eigene

 

3. OLG Köln: Gewinnspiel unzulässig für Rechtsanwälte? Wirtschaftsprüfer? Steuerberater?

Die Koppelung der Teilnahme an einem Gewinnspiel an den Erwerb einer Ware oder Dienstleistung ist nach § 4 Nr. 6 UWG untersagt, wenn sich das Gewinnspiel an Verbraucher richtet. Daraus wird gefolgert, dass dieses Koppelungsverbot nicht für Gewinnspiele für andere Personenkreise gilt. Das OLG Köln hat nun allerdings festgestellt, dass auch hier Grenzen zu beachten sind. Eine Gesellschaft, die so genannte " Vorratsgesellschaften " vertrieb, hatte gegenüber Rechtsanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern für dieses Produkt geworden und für die Vermittlung die Teilnahme an einem Gewinnspiel versprochen, bei dem ein Cabrio zu gewinnen war.

Diese Berufsgruppe werde durch die Werbeaktion unsachlich beeinflusst, weil sie zur neutralen und objektiven Beratung verpflichtet sei. Im Falle der Vermittlung eines Auftrages könnte sie durch den möglichen Gewinn in ihrer Entscheidungsfreiheit mehr als geschäftlich notwendig und üblich beeinträchtigt werden. Ungeachtet dessen, dass Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer eher von seriöseren und größeren Fahrzeugen angesprochen würden, sei der Gewinn, dem Wert nach auch für diese Berufskreise interessant.

OLG Köln vom 7. 7.2006 ; Az. 6 U 239/05
Fundstelle eigene

 

4. Landgericht München I: Adwords - Werbung von Anwälten (nicht grundsätzlich) unzulässig

Die Werbung per adwords kann nach Auffassung des Landgerichts (LG) München I nicht als unzulässige Werbung eines Anwaltes um Mandanten angesehen werden. Allerdings muss sich auch die adwords - Werbung im Rahmen der sachlichen Unterrichtung über das Dienstleistungsangebot eines Anwaltes halten. Im vorliegenden Fall sei aus der Anzeige nicht zuerkennen gewesen, dass es sich dabei um eine Werbung von Rechtsanwälten handelte. Dies habe ihr Internet nutzen erst erfahren, wenn er auf die Homepage getilgt habe. Die Werbung im vorliegenden Falles sei daher nicht deswegen unzulässig, weil sie im Internet stattfinde, sondern deswegen, weil es sich um eine übertriebene, reklamehafte (" marktschreierische ") Herausstellung gegenüber einer Interessentengruppe gehandelt habe, die sich nicht über anwaltliche Dienstleistungen informieren wollten.

LG München I vom 26..10. 2006 ; Az. 7 O 16794/06
Fundstelle eigene

 

5. LG Freiburg: Keine Rechtsberatung für 9,99 EUR

Eine Anwaltskanzlei hatte mit der Schlagzeile geworben " Vereinbaren Sie für eine erste Beratung mit uns in allen Rechtsgebieten ein Honorar von € 9, 99! ". Das Landgericht Freiburg hielt diese Werbung für wettbewerbswidrig. Die Text der Anzeige könne von einem durchschnittlich informierten und angemessen aufmerksamen Verbraucher nur dahingehend verstanden werden, dass die Kanzlei für eine erste Beratung nur ein Honorar von 9,99 € verlange. Die Honorierung eines Anwaltes habe aber seiner Verantwortung und seinem Haftungsrisiko Rechnung zu tragen. Davon könne bei einem Honorar von 9,99 € für eine Beratung in jedem Rechtsgebiet nicht die Rede sein. Dieses Honorar stehe nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zur Leistung, zur Verantwortung und dem Haftungsrisiko.

LG Freiburg vom 11.10.2006 ; Az. 10 O 72/06
NJW 2007, Seite 160

 

6. OLG Stuttgart: anwaltliche Beratung zum Pauschalpreis von 20 € zulässig

Eine Anwaltskanzlei hatte damit geworben, dass sie Beratung in allen Angelegenheiten für Verbraucher zu einem Pauschalpreis von 20 € inklusive Mehrwertsteuer anbiete. Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart war der Auffassung, dass es seit der Neuregelung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) am 1.7.2006 für außergerichtliche Beratung keine "übliche Vergütung" mehr gebe. Deswegen gebe es auch keine Mindestgebühr mehr, die unterschritten werden könne. Die beanstandete Werbung sei auch nicht aus anderen Gründen wettbewerbswidrig. Voraussetzung sei jedoch, dass zu dem in der Werbung angegebenen Preis eine ordnungsgemäße und vollständige Beratung erbracht werde.

OLG Stuttgart vom 28.12.2006; Az. 2 U 134/06
WRP 2007, S. 204

 

 

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Dr. Peter Schotthöfer

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