Schotthoefer
Urteile - Archiv
zurück

Februar 2009

1. BGH: An Minderjährige gerichtete Sammelaktionen grundsätzlich erlaubt

- Auch an Minderjährige gerichtete Werbeaktionen sind grundsätzlich

- Unzulässig werden sie dann, wenn die Unerfahrenheit von Kindern und Jugendlichen ausgenutzt wird

 

2. OLG Oldenburg: einfaches Holzhaus urheberrechtlich geschützt?

- Auch Bauwerke genießen den Schutz des Urheberrechtes

- Eine Leistung, die sich in den üblichen, bereits bekannten Lösungen erschöpft, genießt keinen Urheberrechtsschutz

 

3. OLG Düsseldorf: "Macht über Karten" als Werbeaussage einer Kartenlegerin unzulässig

- Die Werbung einer Kartenlegerin mit der Aussage "Macht über die Karten" ist unzulässig, weil irreführend

- Es muss von der Unvernunft der angesprochenen Verkehrskreise ausgegangen werden

 

4. OLG Oldenburg: Werbung für Lotto im Internet unzulässig

- Werbung für Lotto mit der Abbildung von Liegestühlen etc. ist nach dem Glücksspiel-Staatsvertrag untersagt und damit auch wettbewerbswidrig

 

5. OLG Karlsruhe: Fitness ohne Dusche unzulässig

- Die Benutzung von Duschen in einem Fitnessstudio wird von einem erheblichen Teil der angesprochenen Verbraucher als selbstverständliche Grundleistung angesehen

- Die Werbung ohne einen entsprechenden Hinweis darauf ist daher irreführend

 

6. LG Köln: "Schnellster Anbieter" bundesweit unzulässig

- Die Behauptung "Schnellste Anbieter bundesweit"ist irreführend

- Das Angebot des so werbenden Unternehmens muss jedes andere Unternehmen in Bezug auf Schnelligkeit und Verfügbarkeit überbieten, was vorliegend tatsächlich nicht der Fall war.

 

7. Hausverlosung zulässig?

- Durchführung und Werbung für die Verlosung eines Hauses ohne Genehmigung unzulässig

 


 

1. BGH: An Minderjährige gerichtete Sammelaktionen grundsätzlich erlaubt

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Zulässigkeit einer an Minderjährige gerichteten Sammelaktion für Schokoriegel aus dem Jahr 2003 nun bestätigt.

Auf Schokoriegeln waren Sammelpunkte zum Ausschneiden auf gedruckt. Wer 25 solcher Sammelpunkt vorweisen konnte, sollte 5 Euro erhalten. Im Text wurde der Interessent mit "Du" angesprochen.

Der BGH betonte, dass auch an Minderjährige gerichtete Werbeaktionen grundsätzlich zulässig seien. Unzulässig würden sie dann, wenn die Unerfahrenheit von Kindern und Jugendlichen ausgenutzt würden. Dabei komme es auf das Verhalten eines durchschnittlich informierten, situationsadäquat aufmerksamen Minderjährigen an. Schokoladenriegel seien Produkte, die regelmäßig von Jugendlichen gekauft würden. Die Werthaltigkeit des Angebotes und der Markt seien ihnen daher bekannt. Der Preis sei nicht überhöht gewesen, er habe sich im Rahmen des Taschengeldes eines Minderjährigen bewegt.

BGH vom 17.7.2008, I ZR 61/05
WRP 2009, S. 45

 

2. OLG Oldenburg: Einfaches Holzhaus urheberrechtlich geschützt?

Das OLG stellte zunächst fest, dass auch Bauwerke den Schutz des Urheberrechtes genießen. Dabei komme es auch nicht darauf an, ob das Bauwerk künstlerische Zwecke verfolge. Entscheidend sei eine eigene persönliche schöpferische Leistung, die über die Lösung einer fachgebundenen technischen Aufgabe durch Anwendung der einschlägigen technischen Lösungsmittel hinausgeht. Eine Architektenleistung, die sich in den üblichen, bereits bekannten Lösungen in Bezug auf Raumeinteilung und äußere Gestaltung erschöpfe, genieße keinen Urheberrechtsschutz. Es müssten vielmehr besondere gestalterische Elemente hinzutreten, die dem Bauwerk eine eigenschöpferischen Prägung geben. Das Bauwerk bzw. die Planung dürfe sich nicht nur als das Ergebnis eines handwerklichen oder routinemäßigen Schaffens darstellen, sondern müsse sich eindeutig aus der Masse alltäglichen Bauschaffens, über dem Durchschnitt liegender Leistungen herausheben.

Im vorliegenden Falle habe ein Sachverständiger erläutert, dass es sich bei dem Holzhaus nicht um eine solche eigenschöpferische, kreative Leistung handele.

OLG Oldenburg vom 17.4.2008, Az. 1 U 50/07
GRUR - 1. 2009, S. 6

 

3. OLG Düsseldorf: "Macht über Karten" als Werbeaussage einer Kartenlegerin unzulässig

Eine Kartenlegerin hatte für ihre Dienste mit der Aussage "Macht über die Karten" geworben.

Das OLG Düsseldorf sah darin irreführende und damit unzulässige Werbung. Das Argument, ein "informierter und verständiger Verbraucher" lasse sich durch eine solche Vorstellung nicht beeinflussen, sie sei deswegen irrelevant, treffe nicht zu. Vielmehr müsse davon ausgegangen werden, dass die angesprochenen Verkehrskreise bereit seien, das Angebot zu prüfen und sich auf Unvernunft einzulassen.

OLG Düsseldorf vom 9.9.2008, I - 20 U 123/08
CR 2009, S. 98

 

4. OLG Oldenburg: Werbung für Lotto im Internet unzulässig

Ein Lottoveranstalter hatte unter der Abbildung von Liegestühlen am Rand eines Swimmingpools unter kräftig blauem Himmel vor Beginn der Schulferien in Niedersachsen im Internet aufgefordert: "Denken Sie bei ihren Reisevorbereitungen daran, vor dem Urlaub LOTTO zu spielen. Der Dauerlottoschein sorgt bis zu acht Wochen dafür, dass Sie während des Urlaubs Ihre Chancen auf das große Glück wahren..."

Das OLG Oldenburg untersagte diese Werbung als Aufforderung, Lotto zu spielen. Dies sei nach dem Glücksspiel-Staatsvertrag untersagt und damit auch wettbewerbswidrig.

OLG Oldenburg vom 18.9.2008 ; Az. 1 W 66/08
CR 2009, S. 43

 

5. OLG Karlsruhe: Fitness ohne Dusche unzulässig

Eine Fitnesskette betrieb seit mehreren Jahren Fitnessstudios ohne zusätzliche Einrichtungen wie Gastronomie oder Wellnessmöglichkeiten. Für die Kurse warb sie unter Angabe des Preises pro Monat und der Vertragslaufzeit. Allerdings mussten die Benutzer dann 0,50 EUR zusätzlich bezahlen, wenn sie in diesem Studio duschen wollten. Auf diesen Umstand war in der Werbung nicht hingewiesen worden.

Der BGH bestätigte das Verbot der Werbung als irreführend. Die Benutzung von Duschen werde von einem erheblichen Teil der angesprochenen Verbraucher als selbstverständliche Grundleistung angesehen. Auch wer ein Studio nur einmal pro Woche aufsuche und duschen möchte, müsse diesen Preis bezahlen, sodass sich der monatliche Grundpreis dadurch um mehr als zehn Prozent erhöht.

BGH vom 19.11.2008, Az. 6 U 1/08
WRP 2009, S. 107

 

6. LG Köln: "Schnellster Anbieter" bundesweit unzulässig

Ein Telekommunikationsdienstleister warb mit der Behauptung, er sei der "Schnellste Anbieter bundesweit". Das Landgericht (LG) Köln untersagte diese Aussage als irreführend. Der Verbraucher verstehe sie dahin, dass das Angebot des so werbenden Unternehmens jedes andere Unternehmen in Bezug auf Schnelligkeit und Verfügbarkeit überbiete, was vorliegend tatsächlich nicht der Fall war.

LG Köln vom 25.9.2008, Az. 84o 15/0 8
Computer und Recht 2009, S. 19

 

7. Hausverlosung zulässig?

In der Presse wurde vor kurzem darüber berichtet, dass eine österreichische Hauseigentümerin im Rahmen einer Verlosung für ihr Haus im Wert von einigen 100.000 EUR einen Erlös von rund eine Million EUR erzielt hat. Jeder Teilnehmer hatte 99 EUR als "Eintrittsgebühr" bezahlt. Wäre das auch in der Bundesrepublik möglich? Dazu einige Hinweise:

• Verlosungen gelten als Lotterien, wenn für die Teilnahme ein Einsatz bezahlt werden muss
• Lotterien unterliegen den Lotterie-Gesetzen der Bundesländer
• Die Durchführung einer Lotterie ist nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde möglich
• Eine Lotterie muss die Voraussetzungen des Lotteriegesetzes erfüllen
• Ohne die Genehmigung der zuständigen Behörde ist die Durchführung unzulässig
• Bereits die Werbung für eine ungenehmigte Lotterie kann mit Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet werden.

©
Dr. Peter Schotthöfer & Florian Steiner

Reitmorstrasse 50 - 80538 München
Tel. +49 (0) 89 - 8904160 - 10
Fax. +49 (0) 89 - 8904160 - 16
eMail:kanzlei@schotthoefer.de
Impressum
Datenschutz