Schotthoefer
Urteile - Archiv
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Februar 2010


1. BGH: Vermutetes Einverständnis des Empfängers einer Werbe E-Mail genügt nicht

- Auch wenn eine Nachricht für einen Empfänger höchstwahrscheinlich von Interesse ist, darf diese nicht per E-Mail versandt werden

- Nur ein ausdrückliches, vorheriges Einverständnis des Empfängers rechtfertigt die Zusendung per E-Mail

 

2. BGH: Teilnahmebedingungen bei Gewinnspielen

- Der Hinweis "Teilnahmekarten sind separat im Handel erhältlich" genügt in der Fernsehwerbung für ein Gewinnspiel

 

3. OLG München: Hersteller kann Vertrieb über Auktionsplattform verbieten

- Die Klausel: " Dem Besteller ist es untersagt die Ware über Internet - Auktionsplattformen zu verkaufen" ist zulässig

 

4. OLG Celle: Rechtsmissbräuchliche Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen

- Anhaltspunkte für die Missbräuchlichkeit einer Klage

 

5. LG Frankfurt: Anforderungen an redaktionelle Werbung in Kinderzeitschrift

- Auch Kindern und Jugendlichen im Alter zwischen sechs und 14 Jahren muß deutlich gemacht werden, wann ein Text eine bezahlte Anzeige sei.

 

6. LG Köln: Werbetexte für Filme urheberrechtlich geschützt

- Zu den Kriterien für die Urheberrechtsfähigkeit von Werbetexten

 

7. LG Düsseldorf: Forderungen, die auf unlauteren Geschäftspraktiken basieren, sind nicht per se unlauter

- Forderungen, die auf einer unlauteren Grundlage basieren, nicht per se ebenfalls unlauter.

 


 

1. BGH: Vermutetes Einverständnis des Empfängers einer Werbe E-Mail genügt nicht

"Kalte" Telefonanrufe waren nach der Rechtsprechung erlaubt, wenn das Einverständnis des Empfängers vermutet werden konnte. Seit in Kraft treten des neuen Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sind die rechtlichen Anforderungen an kalte Telefonanrufe, aber auch an Faxe und E-Mails zu Werbezwecken gesetzlich genau geregelt. Danach dürfen E-Mails zu Werbezwecken nur versandt werden, wenn das ausdrückliche Einverständnis des Empfängers vorliegt.

Der BGH hat nun festgestellt, dass eine E-Mail unzulässig ist, auch wenn das Einverständnis des Empfängers vermutet kann.

BGH vom 10.12.2009; Az. I ZR 201/09
Fundstelle: eigene

 

2. BGH: Teilnahmebedingungen bei Gewinnspielen

Mit der Entscheidung des EuGH vom 14.1.2010 sind auch in der Bundesrepublik Deutschland Gewinnspiele möglich geworden, bei denen der Kauf einer Ware/Dienstleistung Voraussetzung für die Teilnahme ist. In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall war in der Fernsehwerbung der Hinweis angebracht "Teilnahmekarten sind separat im Handel erhältlich ".

Der BGH hat nun in einer Entscheidung klargestellt, welche Informationen der Verbraucher benötigt, um an einem Gewinnspiel teilnehmen zu können. Ausgangspunkt ist hier § 4 Nr. 5 UWG, nach dem ausreichend über die Bedingungen eines Gewinnspiels zu informieren ist.

Der BGH stellte fest, dass ausführliche Informationen über die Teilnahmebedingungen in bestimmten Werbemedien wie dem Fernsehen nicht möglich seien. Das Fernsehen sei ein "flüchtiges" Medium, bei dem Informationen nicht oder nur unzureichend wahrgenommen würden. Ein Hinweis auf eine Informationsquelle sei notwendig, aber auch ausreichend. Es sei nicht erforderlich, die Teilnahmebedingungen bereits in der Fernsehwerbung anzugeben.

Der Hinweis müsse allerdings so gestaltet sein, dass er vom Verbraucher ohne Schwierigkeiten erfasst werden könne.

BGH vom 9.7.2009; Az. I ZR 64/07
Fundstelle: eigene


3. OLG München: Hersteller kann Vertrieb über Auktionsplattform verbieten

Versucht ein Hersteller oder Lieferant seine Händler zu sehr zu reglementieren, kann dies ein Verstoß gegen das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) sein. Ein derartiger Verstoß läge beispielsweise in der Klausel, mit der der Hersteller/ Lieferant seinen Händlerkunden den Preis vorschreibt, den dieser für die Ware verlangen soll.

Untersagt ein Hersteller oder Lieferant seinen Händlerkunden den Vertrieb seiner (Marken -) Waren über Internetauktionsplattformen, so stellt dies nach Auffassung des OLG München nur eine Beschränkung der Vertriebsmodalitäten dar. Dies lasse den Verkauf an diese Kundengruppe - wenn auch auf einem anderen Vertriebswege - weiterhin zu.

Im vorliegenden Fall hatte ein Sportartikelhersteller seinen Händlern untersagt, sein Produkt auch über Internetauktionsplattformen zu verkaufen („ § 13 Vertrieb im Internet durch den Besteller: Dem Besteller ist es untersagt die Ware über Internet- Auktionsplattformen zu verkaufen").

Nicht jede Regelung im Bereich des Internethandels ist nach Auffassung des OLG München jedoch eine unzulässige Beschränkung. So könnten etwa Qualitätsanforderungen ebenso zulässig sein wie Beschränkungen bei Werbe- und Verkaufsfördermaßnahmen. Auch könne die Zulässigkeit des Internethandels an bestimmte Voraussetzungen geknüpft werden z.B. an den Bestand eines stationären Ladenlokals.

Das Gericht hat deswegen die entsprechende Klausel des Sportartikelherstellers, die den Vertrieb über Internet- Aktionsplattformen verbot, nicht beanstandet.

OLG München vom 2.7.2009; Az. U(K) 4842/08
K&R 2009, S. 727

 

4. OLG Celle: Rechtsmissbräuchliche Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen

Nach dem Gesetz kann jedes Unternehmen gegen die Verletzung eines anderen gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen. Das OLG Celle hat sich nun dazu geäußert, wann ein solches Vorgehen rechtsmissbräuchlich ist.

Von einem Missbrauch sei dann auszugehen, wenn es dem Kläger überwiegend um sachfremde Ziele und nicht (nur) um die Abstellung eines Wettbewerbsverstoßes gehe.

Indiz kann ein zu hoher Streitwert sein, die Auswahl eines Gerichtes für den Prozess, das in erheblicher Entfernung zum Geschäfts/Wohnsitz des Klägers liegt und schließlich der Umstand, dass der Kläger an den Gebühren seines Anwaltes partizipiert. Auch die Zahl der ausgesprochenen Abmahnungen kann ein Indiz sein.

OLG Celle vom 30.7.2009; Aktenzeichen 13 u 77/09
Fundstelle: eigene

 

5. LG Frankfurt: Anforderungen an redaktionelle Werbung in Kinderzeitschrift

Dass (nicht nur) in Printmedien Werbung vom redaktionellen Teil zu trennen ist, dürfte bekannt sein. Das Landgericht Frankfurt hat sich nun mit den besonderen Anforderungen dieser Trennung in einer Kinderzeitschrift befasst. Zunächst einmal kritisierten die Richter, dass die Anzeigen sich optisch nicht wesentlich von dem redaktionellen Text unterschieden. Ein Hinweis müsse aber nach Schriftart, Schriftgröße, Platzierung und Begleitumständen ausreichend deutlich sein. Auch einem Leserkreis von Kindern und Jugendlichen und im Alter zwischen sechs und 14 Jahren müsse deutlich gemacht werden, wann ein Text eine bezahlte Anzeige sei.

LG Frankfurt vom 24.4.2009; Az. 3/11 O 20/09
s.a OLG Frankfurt vom 4.8.2009, Az 6 U 101/09
WRP 2010, S. 157

 

6. LG Köln: Werbetexte für Filme urheberrechtlich geschützt

Die Sprachgestaltung von Werbetexten ist geschützt, wenn die erforderliche Schöpfungshöhe vorliegt. Dies hat das Landgericht Köln in einer Entscheidung festgestellt. Dabei kommt auch auf Art und Umfang des Textes an. Ein frei erfundenes Sprachwerk erlangt eher Urheberschutz als Texte, bei denen der Stoff durch organisatorische Gründe oder den Sachverhalt vorgegeben ist. Je länger ein Text ist, desto größer ist der ihm zu Grunde liegende Spielraum für individuelle Wortwahl und Gedankenführung. Längere Texte sind eher schutzfähig als kurze Slogans.

Im vorliegenden Fall war es um vielen Beschreibungen gegangen, die ohne Einwilligung des Verfassers eine Website entnommen worden waren. Den Beschreibungen war auch eine Besichtigung des Films durch den Autor vorangegangen, der sich in seinem Text auch nicht nur an den "fiktiven" Text der Filmfirma gehalten hat.

Das Gericht sah im vorliegenden Fall einen Betrag von 150 € pro Bericht als angemessen an. Bei 32 Berichten ergebe dies einen Gesamtschadenersatzbetrag von 4800 €.

LG Köln vom 23.9.2009; Az. 28 O 250/09
Fundstelle: eigene

 

7. LG Düsseldorf: Forderungen, die auf unlauteren Geschäftspraktiken basieren, sind nicht per se unlauter

Nach Auffassung des LG Düsseldorf ist die Geltendmachung von Forderungen, die auf einer unlauteren Grundlage basieren, nicht per se ebenfalls unlauter.

In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall hatte der Inhaber einer Internetplattform bestimmte Leistungen einige Zeit kostenlos zur Verfügung gestellt, dann jedoch in einem Newsletter angekündigt, dass diese Leistungen nunmehr kostenpflichtig sein. Wer nicht kündigte, erhielt eine Jahresrechnung über 84 €.

Ein Verbraucherverein hielt dies für unzulässig, weil wettbewerbswidrig, und ging dagegen mit einer Unterlassungsklage vor. Das LG Düsseldorf wies diese Klage ab. Eine Forderung, die auf unlauterem Geschäftsgebaren beruhe, sei nicht per se unlauter.

In diesem Rechtsstreit ging es um die Frage, ob ein derartiges Verhalten wettbewerbswidrig ist. Etwas anderes ist dagegen die Frage, ob eine derartige Forderung gerichtlich eingeklagt werden kann. In der Vergangenheit haben mehrfach Gerichte solche Klagen abgewiesen. Hier kommt es im Einzelfall auf die konkreten Umstände an.

LG Düsseldorf vom 28.8.2009; Az. 38 O 34/09
Fundstelle: eigene

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Dr. Peter Schotthöfer & Florian Steiner

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