Schotthoefer
Urteile - Archiv
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Februar 2014

1. BGH: Kunst ist Kunst: BGH ändert Rechtsprechung

 

2. OLG Koblenz: Rotbäckchen - Kindersaft darf nicht als "lernstark" beworben werden

 

3. OLG Köln: Gemälde im Möbelkatalog nur "unwesentliches Beiwerk"?

 

4. OLG Frankfurt: Keine Werbung mit vorgeschriebener Reisepreis Absicherung

 

5. LG Braunschweig: Capri Sonne - die Verpackung ist entscheidend

 

6. AG Hannover: unerwünschte E-Mail Nachfrage ist unzulässig

 

7. AG Düsseldorf: Kein Ersatz von Abmahnkosten wegen falscher Darstellung der Rechtslage

 

8. Finanzgericht Rheinland-Pfalz: Prospektwerbung keine künstlerische Tätigkeit im steuerrechtlichen Sinn

 


 

1. BGH: Kunst ist Kunst: BGH ändert Rechtsprechung

Es gibt urheberrechtlich geschützte Werke, die dienen gewerblichen Zwecken und andere, die zweckfrei sind. Entscheidend ist die so genannte "Schöpfungshöhe".

Der BGH hat nun entschieden, dass zwischen den Anforderungen an die Schöpfungshöhe von Werken der angewandten Kunst und denen der gewerblich eingesetzten Kunst kein Unterschied mehr gemacht werden darf. Damit gibt der BGH seine frühere Rechtsprechung auf. Nach Auffassung der Richter ist nunmehr nur erforderlich, dass ein Werk eine Gestaltungshöhe erreicht, die es nach den nach der Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise rechtfertigt, von einer künstlerischen Leistung zu sprechen.

BGH vom 13.11.2013; Az. I ZR 143/12
WRP 2014, S. 172

2. OLG Koblenz: Rotbäckchen - Kindersaft darf nicht als "lernstark" beworben werden

Das OG Köln hatte die Werbung für den Kindersaft "Rotbäckchen" als "lernstark" und "mit Eisen zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit" zu bewerten. Das OLG Koblenz war der Meinung, dass es sich dabei um gesundheitsbezogene Werbung handele. Diese müsse den Anforderungen der so genannten Health-Claim Verordnung der Europäischen Union entsprechen. Danach darf mit Nährwert und gesundheitsbezogenen Angaben in der Werbung nicht geworben werden, wenn diese irreführend oder wissenschaftlich nicht belegt sind. Aussagen über die Entwicklung und Gesundheit von Kindern sind nur Mägden sind danach nur möglich, wenn die Frau Ordnung dies ausdrücklich erlaubt. Eine solche aus solche Genehmigung gebe es für die Rotpäckchen Werbung nicht.

OLG Koblenz vom 11.12.2013; Az. 9 U 405/13
Fundstelle: eigene

 

3. OLG Köln: Bild im Möbelkatalog zulässig?

Ein Büromöbelhersteller hatte in einer Ausstellung auch das Gemälde eines Künstlers hängen, das ihm dieser für einen begrenzten Zeitraum überlassen hatte. Allerdings stellte der Künstler fest, dass von der Ausstellung Fotos für einen Katalog gemacht worden waren, auf denen auch sein Gemälde zu sehen war. Das OLG Köln hatte sich nun mit der Frage zu beschäftigen, ob das Gemälde "unwesentliches Beiwerk" war und damit nicht geschützt.

Die Richter waren der Meinung, dass es darauf ankomme, welcher Zusammenhang zwischen dem Gemälde und dem Möbelkatalog bestand. Aus der Sicht des Möbelinteressenten jedenfalls stelle sich die Kunst im Hintergrund als zufälliges Gestaltungselement ohne inhaltlichen Zusammenhang zum Katalog dar. Auch sei das Gemälde nicht in den Vordergrund getreten und zudem nur eines von 6 Fotos und zu dem das kleinste. Es sei auch nur so klein und vergrößert wiedergegeben worden, dass Einzelheiten nicht zu erkennen waren. Deswegen fehlte es nach Auffassung der Richter an einem inhaltlichen Zusammenhang, so dass das Gemälde als "unbeachtliches Beiwerk" anzusehen war und seine Verwendung im Katalog das Urheberrecht des Malers nicht verletzte.

OLG Köln vom 23. 8. 2013; 6 U 17/13
IPRB 2013, S. 273

4. OLG Frankfurt: Keine Werbung mit vorgeschriebener Reisepreis Absicherung

Werbung mit Selbstverständlichkeiten ist nicht erlaubt. Dies hat das OLG Frankfurt im Falle eines Reiseveranstalters entschieden. Der hatte für eine Pauschalreise damit geworben, dass einer der Vorteile dieser Reise die Übergabe eines Reisepreis - Sicherungsscheines sei. Der aber wird vom Gesetz vorgeschrieben. Die besondere Werbung mit einer Selbstverständlichkeit sei irreführend und damit wettbewerbs-widrig. Der Veranstalter hatte mit den Aussagen geworben ".. mehr Sicherheit. Denn sofort mit der Reisebestätigung erhalten Sie Ihren Reisepreissicherungsschein". Dem Verbraucher dürfe nicht der Eindruck vermittelt werden, bei der Reisepreisab-sicherung handele es sich um einen besonderen Vorteil seines Angebotes. Wirbt er damit, muss er auf jegliche grafische oder textliche vor Hervorhebung verzichten.

OLG Frankfurt vom 25.11.2013; Az. 6 U 154/13
Fundstelle: eigene

 

5. LG Braunschweig: Capri Sonne - die Verpackung ist entscheidend

Das Fruchtsaftgetränk mit der Bezeichnung "Capri Sonne" wird in so genannten Standbodenbeuteln vertrieben. Bereits im Jahre 1996 war dafür eine dreidimensionale Marke eingetragen worden. Weil ein Konkurrent des "Capri Sonne" Herstellers sein Fruchtsaftgetränk ebenfalls in ein derartigen Standboden-beuteln vertrieb, ging der Hersteller der "Capri Sonne" gerichtlich dagegen vor. Das LG Braunschweig war der Meinung, dass eine Markenverletzung vorliege. Die Formen und die Größenverhältnisse der beiden Projekte stimmten nahezu identisch überein. Deswegen durfte der Konkurrent sein Getränk nicht mehr in dieser Verpackung vertreiben.

LG Braunschweig vom 20.12.2013; Az. 22 O 1917/13
Fundstelle: eigene

 

6. AG Hannover: Unerwünschte E-Mail Nachfrage ist unzulässig

Nach einem Kauf von Autoreifen wurde der Käufer vom Verkäufer per E-Mail befragt, ob er mit dem Kauf zufrieden gewesen sei. Bedauerlicherweise war der Käufer ein Rechtsanwalt, der wegen dieser Bewertungsanfrage den Verkäufer abmahnte und für diese Abmahnung Kosten geltend machte.

Das AG Hannover bestätigte die Auffassung des Rechtsanwaltes, dass die unerwünschte Bewertungsanfrage per E-Mail als so genannter "Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb" zu sehen sei. Die Bewertungs-anfrage sei als Werbung zu beurteilen, denn die Befragung von Verbrauchern, die Produkte oder Dienstleistungen des Auftraggebers in Anspruch genommen haben, diene der Förderung des eigenen Absatzes.

Allerdings wies das Amtsgericht die Klage auf Erstattung der Kosten, also der eigenen Gebühren des Rechtsanwaltes ab.

AG Hannover vom 3.4.2013; Az. 550 C 13 4 4 2/12
Fundstelle: eigene

 

7. AG Düsseldorf: Kein Ersatz von Abmahnkosten wegen falscher Darstellung der Rechtslage

Wegen angeblicher Urheberrechtsverletzung (Herunterladen von Musikdateien) wurde die Inhaberin eines Internetanschlusses abgemahnt. Sie gab eine Unterlassungserklärung ab, weigerte sich aber, die geltend gemachten Kosten in Höhe von 4000 Euro zu erstatten.

Die Klage auf Zahlung dieser Kosten wurde vom AG Düsseldorf abgewiesen. Das Gericht war der Meinung, dass im Aufforderungsschreiben des beauftragten Rechtsanwaltes die Rechtslage falsch dargestellt worden war. In dem Schreiben hieß es: "wir weisen.. darauf hin, dass es Ihnen.. obläge,.. beizutragen, wer.. die über ihren Anschluss erfolgten Urheberrechtsverletzungen begangen hat". Dies entsprach nicht der tatsächlichen Rechtslage.

Die Unterlassungsverpflichtungserklärung und damit der Anspruch auf Erstattung der Kosten sei durch eine betrügerische Handlung erlangt worden, weil vorgespiegelt worden sei, die abgemahnte Person befinde sich in einer ausweglosen Situation und der Abschluss des außergerichtlichen Vergleiches sei für sie die günstigste Möglichkeit.

AG Düsseldorf vom 8.10.2013; Az. 57 C 6993/13
Fundstelle: eigene

 

8. Finanzgericht Rheinland-Pfalz: Prospektwerbung keine künstlerische Tätigkeit im steuerrechtlichen Sinn

Wer Angebots– und Prospekt Werbung gestaltet, ist nicht freischaffend künstlerisch tätig. Vielmehr unterliegt seine Tätigkeit der Gewerbesteuer. Dies stelle das Finanzgericht Rheinland-Pfalz fest.

Im konkreten Fall ging es um eine Diplomgrafikdesignerin und den Absolventen einer Akademie für Fotografie, die für einen europaweit agierenden Baumarkt das Design der gesamten Prospektwerbung sowie grafische Grundsätze entwickelten. Nach Auffassung des Künstlerausschusses der Oberfinanzdirektion Koblenz handelte es sich dabei nicht um eine künstlerische, sondern eine kommerzielle Tätigkeit. Bei den geprüften Arbeiten überwiege die einwandfrei gemachte handwerkliche Arbeit. Da auch im gerichtlichen Verfahren ein Gutachter diese Auffassung teilte, wies das Gericht die Klage der beiden ab.

Finanzgericht Rheinland-Pfalz vom 23. 10. 2013; Az. 6 K 1301/10
Fundstelle: eigene

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