Schotthoefer
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Februar 2018


1. BGH: Blickfangwerbung muss beim Blickfang erläutert werden

  • Die Aufklärung darf nicht in einem unübersichtlichen Text versteckt werden

 

2. BGH: Was ist ein Angebot?

  • Bei einem Angebot müssen alle wesentlichen Informationen genannt werden,
  • Angabe zur Leistung des Motors (Benziner ?, Diesel ?) ist wesentlich

 

3. OLG Celle: Was Unterlassungsschuldner alles tun muss

  • Schuldner muss zumindest die am häufigsten genutzte Suchmaschine verständigen, dass Inhalt zu löschen ist

 

4. OLG Frankfurt: Mitarbeiter müssen belehrt werden

  • Mitarbeitern sind Anordnungen zu erteilen und zu überwachen
  • Gegebenenfalls müssen Sanktionen angedroht und verhängt werden

 

5. OLG Frankfurt: Vertrag über Kauf kalter Adressen unwirksam

  • Gesamter Vertrag über den Erwerb von kalten E-Mail-Adressen

 

6. OLG Zweibrücken: Foto noch im Cache - keine Urheberrechtsverletzung,  keine Vertragsstrafe

  • Durchschnittlicher Internetnutzer hat keine Kenntnis davon, dass Informationen im Cache gespeichert sind
  • Unternehmer muss gängige Suchmaschinen nicht überprüfen

 


 

1. BGH: Blickfangwerbung muss beim Blickfang erläutert werden

Ein Immobilienunternehmen hatte für eine Anlage blickfangmäßig mit der Aussage "Festzins plus" geworben. Erst aus dem weiteren Text ergab sich, dass die Zinszahlung von bestimmten Bedingungen wie der Liquidität des Unternehmens abhängig war. Der BGH entschied, dass diese Werbung irreführend und auch nicht "kurz und übersichtlich" gestaltet sei. Der Zusammenhang zwischen unrichtiger Blickfangangabe und aufklärendem Hinweis müsse auf "einen Blick" erkannt werden. Die Aufklärung dürfe nicht in einem unübersichtlichen Text versteckt werden. Auch wenn anzunehmen sei, dass ein Interessent sich mit dieser Werbung eingehend befasst, sei nicht sichergestellt, dass der Irrtum durch den Hinweis am Ende eines umfangreichen Textes ausgeräumt werde.

BGH vom 21.9.2017; Az. I ZR 53/16
IWW - Abruf Nummer 199405

 

2. BGH: Was ist ein "Angebot"?

Ob in einer Werbeaussage ein Angebot zu sehen ist und deswegen bestimmte Informationen über das beworbene Produkt angegeben werden müssen, spielt für die rechtliche Beurteilung eine große Rolle. Für bloße Imagewerbung gilt das aber nicht. Bei einem Angebot im rechtlichen Sinne müssen dem Verbraucher alle wesentlichen Informationen genannt werden, die dieser benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Im Gegensatz zu den Vorinstanzen hielt der BGH Angaben zur Leistung des Motors (Benziner ?, Diesel ?) für wesentlich. Im konkreten Fall war für ein Fahrzeug der Marke Suzuki und der Überschrift Swift unter Angabe eines Werbeslogans und der Abbildung eines Modells dieser Baureihe geworben worden. Hier handele es sich keineswegs um eine reine Aufmerksamkeits- oder Erinnerungswerbung oder eine allgemeine Bewerbung einer Modellreihe. In einem derartigen Fall müssen auch Angaben über die Identität und Anschrift des werbenden Unternehmens, aber auch seiner Vertragspartner im Zusammenhang mit dem Angebot gemacht werden.

BGH vom 18.10.2017; Az. IZR 84/16
IWW - Abrufnummer 199473

 

3. OLG Celle: Was Unterlassungsschuldner alles tun muss

Nach der Verurteilung, eine bestimmte Werbeaussage nicht zu wiederholen, muss der Schuldner alles ihm Zumutbare und Erforderliche unternehmen, dass sich der Verstoß nicht wiederholt. Bei Aussagen im Internet muss er dafür sorgen, dass die Aussage nicht mehr aufgerufen werden kann. Dies gilt nicht nur für die eigene Website, sondern auch für ihre Auffindbarkeit in Suchmaschinen. Der Schuldner muss deswegen auch zumindest die am häufigsten genutzte Suchmaschine davon verständigen, dass der Inhalt zu löschen ist und die Seite nicht mehr aufgerufen werden darf.

OLG Celle vom 21.8.2017; Az. 13 W 45/17
GRUR – RR 2018, S. 46

 

4. OLG Frankfurt: Auch Mitarbeiter müssen belehrt werden

Wem durch Urteil verboten ist, bestimmte Aussagen zu wiederholen, der muss auch seine Mitarbeiter belehren und auf die Folgen eines Verstoßes aufmerksam machen. Den Mitarbeitern sind Anordnungen zu erteilen und diese Anordnungen auch zu überwachen. Diese Belehrung und der Hinweis auf die Folgen eines Verstoßes müssen schriftlich erfolgen. Lediglich über den Inhalt eines Titels zu informieren reicht nicht, die Einhaltung der Anordnung muss auch überwacht werden. Es müssen gegebenenfalls sogar Sanktionen angedroht und verhängt werden, um die Durchsetzung von Anordnungen sicherzustellen.

OLG Frankfurt AM vom 19.11.2017; Az. 6 W 96/17
WRP 2018, S. 245

 

5. OLG Frankfurt: Vertrag über Adressdatenkauf wegen fehlender Einwilligung unwirksam

Ein Unternehmen hatte von einem Adresshändler Adressen im Wert von 15.000 Euro zum Zweck der Werbung per E-Mail erworben. Allerdings lag die Einwilligung der Zielpersonen mit der Werbung per E-Mail nicht vor. Das OLG Frankfurt hielt deswegen den gesamten Vertrag über den Erwerb dieser E-Mail-Adressen für unwirksam.

OLG Frankfurt vom 24. 1. 2018; Az. 13 U 165/16
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6. OLG Zweibrücken: Foto noch im Cache - keine Urheberrechtsverletzung, keine Vertragsstrafe

Ein Unternehmer hatte wegen der Verwendung eines urheberrechtlich geschützten Fotos auf eBay im März 2014 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben. Im April 2014 fand sich das Foto jedoch noch immer im Cache von Google. Der Rechteinhaber machte deswegen einen Unterlassungsanspruch und eine Vertragsstrafe geltend.

Das OLG Zweibrücken meinte, dass beide Ansprüche nicht bestünden, obwohl das Foto im Cache von Google noch auffindbar war. Der Unternehmer habe zwar prüfen müssen, ob bei Google das Foto weiterhin abrufbar war. Der durchschnittliche Internetnutzer habe jedoch nicht von vornherein Kenntnis davon, dass Informationen als Abbild des früheren Standes einer Website im Cache gespeichert sind und dort gezielt gesucht werden können. Außerdem sei die Zeitspanne zwischen Abgabe der Unterlassungserklärung und Feststellung des Verstoßes zu kurz gewesen. In der Zeit hätte der Unternehmer die gängigen Internet Suchmaschinen nicht darauf überprüfen können, ob das Foto dort noch auffindbar war. Die Verpflichtung zur Überprüfung des Cache von Internet Suchmaschinen ergebe sich auch nicht aus der Unterlassungserklärung, die Pflicht wäre auch unverhältnismäßig.

OLG Zweibrücken vom 19.5.2016; Az. 4 U 45/15
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