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Februar 2020



1. EuGH: Widerrufsrecht bei Kauf auf Messe – Gilt dann auch die 14-tägige Widerrufsfrist?

  • Für den Verkauf von Waren auf einer Messe können in Bezug auf das Widerrufsrecht besondere Maßstäbe gelten
  • Gemäß Art. 9 der Richtlinie 2011/83 EU über die Rechte der Verbraucher darf ein Verbraucher einen Vertrag innerhalb der ersten 14 Tage widerrufen, wenn er diesen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen hat
  • Der Begriff des Geschäftsraums wird in Art. 2 Nr. 9 der Richtlinie definiert
  • Danach sind Geschäftsräume entweder unbewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit dauerhaft ausübt oder aber bewegliche Gewerberäume, in denen er diese für gewöhnlich ausübt
  • Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte sich nun mit der Frage zu befassen, ob diese Vorschrift bei einem Kauf auf einer Messe anwendbar ist

 

2. OLG Düsseldorf: Facebook darf Zustellung nicht verweigern

  • Ein Beschluss eines deutschen Gerichtes in deutscher Sprache nach deutschem Recht kann einem Internetportal (hier: Facebook) mit Sitz in Irland in Irland wirksam zugestellt werden
  • Facebook kann sich nicht darauf berufen, dass das Schriftstück nur in deutscher Sprache zugestellt wurde

 

3. OLG Frankfurt: Zu günstiger Zeitungsartikel als – unzulässige – Schleichwerbung

  • Werbung muss als solche erkennbar sein
  • Veröffentlichung eines Presseartikels stellt eine so genannte geschäftliche Handlung zur Förderung fremden Absatzes im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb dar.
  • Dabei kann es auch keine Rolle spielen, ob der Artikel als Werbung bezahlt wurde oder nicht

 

4. OLG Brandenburg: "Provisionsfrei" bei Wohnraumvermittlung irreführend

  • Ein Makler hatte für die Vermittlung von Wohnräumen mit dem Hinweis "provisionsfrei" geworben
  • Das OLG Brandenburg sah darin eine unzulässige Werbung mit einer Selbstverständlichkeit.
  • Der Verbraucher denke, bei dem als "provisionsfrei" angebotenen Mietwohnraum handele es sich um einen Vorteil gegenüber Angeboten anderer Mitbewerber.

 

5. OLG Frankfurt: Bezahlte Kundenbewertungen wettbewerbswidrig

  • Kundenbewertungen im Internet sind wettbewerbswidrig, wenn sie bezahlt wurden
  • Geschäftsführer haftet für unlautere Wettbewerbshandlungen neben der Gesellschaft persönlich, wenn er daran selbst durch positives Tun beteiligt war und die Maßnahme hätte verhindern können

 

6. LG Hamburg: Dauerhinweis bei Werbung für Vermögensanlagen

  • Auf einer Internetplattform wurden Vermögensanlagen in Immobilien vermittelt
  • In einem Werbespot auf YouTube warb das Unternehmen mit einem Dialog zwischen zwei Schauspielern, in dem diese die Anlagemöglichkeiten vorstellten
  • Die Richter beanstandeten, dass der nach dem Vermögensanlagegesetz vorgeschriebene Warnhinweis nicht deutlich hervorgehoben war
  • und nicht während der gesamten Dauer erkennbar gewesen sei

 

7. LG Frankfurt a.M.: Zur Unzulässigkeit einer unvollständigen Tatsachenbehauptung bei Twitter

  • 30 Jahre alte Äußerung kann die Äußerung als unwahre Tatsachenbehauptung anzu­sehen sein

8. LG Düsseldorf: "Assekuranz" nicht für Versicherungsvermittler

  • Ein Versicherungsvermittler hatte mit der Bezeichnung "d. Assekuranz Service" geworben
  • Das LG Düsseldorf hielt diese Bezeichnung für unzulässig und untersagte sie
  • Unternehmen darf auch nicht im Impressum darauf hinweisen, dass "Aufsichtsbehörde: Bundesanstalt für ganz Finanzdienstleistungen (BaFin)" sei

 

9. ArbG Lübeck: Schmerzensgeld wegen unzulässigen Fotos einer Mitarbeiterin eines Pflegeheims

  • Mitarbeiterin eines Pflegedienstes war mit ihrer Zustimmung für einen Aushang im Unternehmen fotografiert worden
  • Nach ihrem Ausscheiden aus der Firma verlangte sie die Löschung des Fotos aus Facebook.
  • Pflegedienst löschte das Foto, lehnte aber eine Schmerzensgeldzahlung ab
  • Das Arbeitsgericht (ArbG) Lübeck sprach der Mitarbeiterin deswegen Schmerzensgeld in Höhe von bis zu 1000 € zu.

 

10. Bayerischer Entwurf eines Gesetzes zum Verbot von Hassreden

  • Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hat am 4.11.2019 den Entwurf eines "Gesetz zur nachdrücklichen strafrechtlichen Bekämpfung der Hassrede und anderer besonders verwerflicher Formen der Beleidigung" vorgelegt, mit dem schwere Beleidigung, schwere üble Nachrede, schwere Verleumdung mit bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe geahndet werden soll

 


 

 

1. EuGH: Widerrufsrecht bei Kauf auf Messe – Gilt dann auch die 14 tätige Widerrufsfrist?

Für den Verkauf von Waren auf einer Messe können in Bezug auf das Widerrufsrecht besondere Maßstäbe gelten. Gemäß Art. 9 der Richtlinie 2011/83 EU über die Rechte der Verbraucher darf ein Verbraucher einen Vertrag innerhalb der ersten 14 Tage widerrufen, wenn er diesen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen hat. Der Begriff des Geschäftsraums wird in Art. 2 Nr. 9 der Richtlinie definiert, danach sind Geschäftsräume entweder unbewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit dauerhaft ausübt oder aber bewegliche Gewerberäume, in denen er diese für gewöhnlich ausübt. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte sich nun mit der Frage zu befassen, ob diese Vorschrift bei einem Kauf auf einer Messe anwendbar ist. Im konkreten Fall hatte ein Verbraucher mit einem Unternehmer während einer Messe an dem Verkaufsstand etwas erworben. Beim Erwerb befand er sich auf einem zwischen den verschiedenen Messeständen befindlichen und allen zur Verfügung stehenden Gang. Ob der Vertrag widerrufen werden konnte, weil er "außerhalb von Geschäftsräumen" abgeschlossen worden war, war daher für diesen Rechtsstreit von erheblicher Bedeutung. Auf den Gängen zwischen den Messeständen war er vom Verkäufer angesprochen und dort - also auf einem Gang zwischen den Ausstellungsständen war es in dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall zwischen Unternehmer und Verbraucher nicht nur zu einem Verkaufsgespräch, sondern auch zum Vertragsschluss gekommen. Das Gericht war deswegen der Meinung, dass der Vertrag "außerhalb von Geschäftsräumen" abgeschlossen worden sei und deswegen damit nicht widerrufen werden könnte.

EuGH vom 17.12.2019; Az. C - 465/19
K&R 2020, S. 138

 

2. OLG Düsseldorf: Facebook darf Zustellung nicht verweigern

Ein Beschluss eines deutschen Gerichtes in deutscher Sprache nach deutschem Recht kann einem Internetportal (hier: Facebook) mit Sitz in Irland in Irland wirksam zugestellt werden. Facebook kann sich nicht darauf berufen, dass das Schriftstück, also der Beschluss, nur in deutscher Sprache zugestellt worden und die Zustellung deswegen unzulässig und rechts­missbräuchlich sei. Dabei komme es nicht auf die persönlichen Fähigkeiten der Mitglieder der Geschäftsleitung an, also ob diese der deutschen Sprache mächtig sind, sondern auf das Unternehmen als solches. Wenn dieses – wie hier Facebook – eine Plattform in deutscher Sprache betreibe, über eine Vielzahl von Nutzern in der Bundesrepublik Deutschland verfüge und die Plattform auch vollständig in deutscher Sprache zur Verfügung gestellt werde, könne es sich nicht darauf berufen, dass die Mitarbeiter seiner Rechtsabteilung nicht der deutschen Sprache mächtig seien und der zugestellte Beschluss in übersetzter Form hätte zugestellt werden müssen. Daraus ergebe sich vielmehr, dass die Behauptung mangelnder Kenntnisse der deutschen Sprache und damit Beschwerden, Gerichtsbeschlüsse oder Mitteilung auf Deutsch in vollem Umfange nicht verstanden würden und das Unternehmen ohne die Unterstützung eines externen Beraters auf Deutsch sich nicht verteidigen könne. Diese Behauptung stelle eine reine Schutzbehauptung dar. Auch sei gerichtsbekannt, dass sämtliche Dokumente wie zum Beispiel allgemeine Geschäftsbedingungen oder die Gemeinschaftsstandards in deutscher Sprache gehalten seien. Daraus ergebe sich auch, dass die Geltung deutschen Rechtes vereinbart wurde.

OLG Düsseldorf vom 18.12.2019; Az. I – 7 W 66/19
WRP 2020, S.214

 

3. OLG Frankfurt: Zu günstiger Zeitungsartikel als – unzulässige – Schleichwerbung

An Zeitungsartikel werden andere rechtliche Maßstäbe als an Werbung gestellt. Deswegen muss Werbung auch als solche erkennbar sein. Das OLG Frankfurt hat aus diesem Grunde einen redaktionellen Beitrag einer Zeitung beanstandet, in dem der Geschäftsführer des Unternehmens wörtlich zitiert, seine Spende erwähnt und die allgemeine Spendenbereitschaft des Unternehmens positiv dargestellt worden war. Nach Auffassung der Richter ging der Artikel über die sachliche Information hinaus und war deswegen als verdeckte Werbung anzusehen.

Die Veröffentlichung dieses Presseartikels stelle eine so genannte geschäftliche Handlung zur Förderung fremden Absatzes im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb dar. In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Artikel sei nicht objektiv über eine Spende berichtet worden, vielmehr habe der Artikel nahezu wörtlich einer Pressemitteilung des Unternehmens entsprochen. Es sei also gerade kein redaktioneller Beitrag der Zeitungsredaktion gewesen. Wer aber den kommerziellen Zweck einer Handlung nicht erkennbar mache, handele wettbewerbswidrig, sofern sich dies nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt. Dabei kann es auch keine Rolle spielen, ob der Artikel als Werbung bezahlt wurde oder nicht. Für den Leser des Artikels sei nicht erkennbar gewesen, dass es sich in Wahrheit um einen Pressebeitrag des Unternehmens gehandelt habe. Der Artikel stehe daher nicht mehr unter dem Schutz der Presse - und Meinungsfreiheit. Das gelte auch dann, wenn ein Artikel zwar der Befriedigung des Informationsbedürfnisses der Allgemeinheit diene, doch in erster Linie eigennützige Geschäftsinteressen wirtschaftlicher Art verfolge.

OLG Frankfurt am Main vom 22.8.2019; Az. 6 W 64/19
K & R 2020, S. 151

 

4. OLG Brandenburg: "Provisionsfrei" bei Wohnraumvermittlung irreführend

Ein Makler hatte für die Vermittlung von Wohnräumen mit dem Hinweis "provisionsfrei" geworben. Das OLG Brandenburg sah darin eine unzulässige Werbung mit einer Selbstverständlichkeit. Der Verbraucher denke, bei dem als "provisionsfrei" angebotenen Mietwohnraum handele es sich um einen Vorteil gegenüber Angeboten anderer Mitbewerber.

Nach dem Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung vom 1.6.2015 sei aber festgelegt, wer die Vergütung für die Vermittlung von Wohnräumen zu tragen habe. Während es vorher erlaubt war, diese Kosten auf einen Mieter abzuwälzen, sei dies seit der Neuregelung im Gesetz zur Wohnraumvermittlung nicht mehr möglich, da dieses das so genannte Bestellerprinzip eingeführt habe. Das besage, dass der den Makler bezahlen muss, der ihn beauftragt hat. Werde – wie hier - ein Objekt auf einem "Marktplatz für provisionsfreie Immobilien" angeboten, könne dies keine Provisionspflicht auslösen, weil schon ein Auftrag durch einen Vermieter vorliegen muss. Die Provisionsfreiheit ergebe sich deswegen unmittelbar aus dem Gesetz. Die Werbung erwecke jedoch bei dem angesprochenen Verkehrskreis den unrichtigen Eindruck, dass es sich um ein besonderes, nämlich provisionsfreies Angebot handele. Da damit zu rechnen sei, dass ca. ein Drittel der möglichen Mietwohnungssuchenden dies nicht wisse, würde dieser Teil durch eine Selbstverständlichkeit in die Irre geführt. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Provisionsfreiheit in derartigen Fällen generell bekannt sei, weil immer neue Wohnungssuchende ohne Kenntnis dieser Bestimmung in den Markt treten würden.

OLG Brandenburg vom 22.10.2019; Az. 6 U 54/18
WRP 2020, S. 344

 

5. OLG Frankfurt: Bezahlte Kundenbewertungen wettbewerbswidrig

Kundenbewertungen im Internet sind wettbewerbswidrig, wenn sie bezahlt wurden. Eine Firma bot ihren Kunden an, Kundenrezensionen, also Bewertungen Dritter gegen Entgelt zu veröffentlichen. Sie vermittelte dann einen Tester, der das Produkt kaufte, bewertete und es behalten dürfte, wenn er einen kleinen Beitrag bezahlte.

Zunächst einmal seien die Kundenbewertungen als so genannte "geschäftliche Handlungen" anzusehen und ihre Rechtmäßigkeit daher auf der Basis des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb zu beurteilen. Im vorliegenden Fall sei der kommerzielle Zweck nicht kenntlich gemacht worden. Der durchschnittlich informierte, situationsadäquate aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher werde deswegen davon ausgehen, dass die Produktbewertungen ohne Gegenleistung erstellt wurden. Der Verbraucher könne nicht klar und eindeutig den kommerziellen Zweck erkennen. Dieser ergebe sich auch nicht aus den Umständen. Es liege keine unbeeinflusste Bewertung vor, die sich aus eigenen Erfahrungen des Bewertenden ergeben hätte. Sie sei deswegen irreführend und zu unterlassen.

Ein Geschäftsführer haftet für unlautere Wettbewerbshandlungen neben der Gesellschaft persönlich, wenn er daran selbst durch positives Tun beteiligt war und die Maßnahme hätte verhindern können. Allein der Umstand, dass er Geschäftsführer sei und damit grundsätzlich verantwortlich für den Geschäftsbetrieb begründe jedoch noch keine Verpflichtung. Da er hier jedoch das Modell selbst in die Tat umgesetzt habe, hafte er auch persönlich.

OLG Frankfurt vom 22.2.2019; Az. 6 W 9/19
GRUR - RR 2020, S. 87

 

6. LG Hamburg: Dauerhinweis bei Werbung für Vermögensanlagen

Auf einer Internetplattform wurden Vermögensanlagen in Immobilien vermittelt. Alle waren mit einem festen Zinssatz ausgestattet und beinhalteten keine Gewinn - oder Verlustbeteiligung. Dem Anleger entstanden auch keine Kosten.

In einem Werbespot auf YouTube warb das Unternehmen mit einem Dialog zwischen zwei Schauspielern, in dem diese die Anlagemöglichkeiten vorstellten. Die Richter beanstandeten, dass der nach dem Vermögensanlagegesetz vorgeschriebene Warnhinweis, dass die Vermögensanlage mit erheblichen Risiken verbunden sei und zum vollständigen Verlust des eingesetzten Vermögens führen könne, nicht deutlich hervorgehoben worden und dieser Warnhinweis vor allem auch nicht während der gesamten Dauer des Videos für den Zuschauer erkennbar gewesen sei. Er sei vielmehr nur für rund 2 Sekunden und dann auch noch in einer zu kleinen Schrift erschienen.

Das Unternehmen war bereit, eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abzugeben, machte dies jedoch von einer Vertraulichkeitserklärung abhängig, also von einer Erklärung, dass der abmahnende Verein den Vorgang nicht weiter veröffentliche.

Den Hinweis "Bei X fallen keine Kosten an" beanstandeten die Richter dagegen nicht. Ein Anleger versteht diese Aussage so, dass keine weiteren Kosten entstehen würden, wie dies zum Beispiel bei Wertpapieren in Form von Depotgebühren und Transaktionskosten der Fall sei.

LG Hamburg vom 28.11.2019; Az.312 O 279/18
K&R 2020, S. 155

 

7. LG Frankfurt a.M.: Zur Unzulässigkeit einer unvollständigen Tatsachenbehauptung bei Twitter

Wird eine 30 Jahre alte Äußerung des Betroffenen wiedergegeben und zur Grundlage einer Meinungsäußerung gemacht, ohne darauf hinzuweisen, dass der Betroffene sich - wie dem Äußernden bekannt ist - von der Äußerung distanziert hat und auf ein Missverständnis hinweist, kann die Äußerung als unwahre Tatsachenbehauptung anzusehen sein, da sie wesentliche Tatsachen verschweigt, die beim unbefangenen Durchschnittsleser zu einer dem Betroffenen günstigeren Beurteilung des Gesamtvorgangs hätten führen können. Eine Distanzierung des Betroffenen kann auch bei begrenzter Zeichenzahl zumindest schlagwortartig wiederzugeben sein. Es entlastet den Äußernden auch nicht, wenn er ein Medium wählt, in dem nur sehr kurze Textbeiträge möglich sind, wenn in diesem eine für das Persönlichkeitsrecht hinreichende Information des Durchschnittslesers nicht möglich ist. Bei der Bewertung, ob eine Meinungsäußerung zulässig oder unzulässig ist, sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Die Bezeichnung einer bekannten Politikerin in einer öffentlichen, kontrovers geführten Debatte von hohem öffentlichem Interesse als "abartige Person" unter Bezugnahme auf eine Berichterstattung mit einer Äußerung der Politikerin kann als noch von der Meinungsfreiheit gedeckte Meinungsäußerung zulässig sein.

Urteil vom 30.01.2020, 2-03 O 142/19

 

8. LG Düsseldorf: "Assekuranz" nicht für Versicherungsvermittler

Ein Versicherungsvermittler hatte mit der Bezeichnung "d. Assekuranz Service" geworben. Das LG Düsseldorf hielt diese Bezeichnung für unzulässig und untersagte sie. Denn im Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) sei geregelt, wer die Bezeichnung "Versicherung", "Versicherer", "Assekuranz", "Versicherer" und ähnliche Bezeichnungen als Firma verwenden darf. Dies sei nur Versicherungsunternehmen gestattet, nicht aber Versicherungsvermittlern.

Nur mit einem zusätzlichen klarstellenden Zusatz komme eine derartige Bezeichnung in Betracht. Die Angabe der Gesellschaftsform wie zum Beispiel "GmbH" reiche jedenfalls nicht aus. Nur Bezeichnungen wie "Versicherungsvermittlung GmbH", "Versicherungsmakler OHG" oder "Versicherungsagentur" seien zulässig, weil damit eine Irreführung von vorneherein ausgeschlossen sei. Das Gesetz diene dazu, Irreführung in einem besonders sensiblen Bereich der Finanzdienstleistungen zu verhindern. Auch für Banken, Kapitalanlage- und Steuerberatungsgesellschaften würden ähnliche Vorgaben gelten. In der Firmenbezeichnung müsse verdeutlicht werden, dass es sich bei dem Unternehmen nicht um einen Versicherer handele.

Schließlich dürfe ein derartiges Unternehmen auch nicht im Impressum darauf hinweisen, dass "Aufsichtsbehörde: Bundesanstalt für ganz Finanzdienstleistungen (BaFin)" sei. Diese Behörde sei für Versicherungsvermittler gerade nicht zuständig.

LG Düsseldorf vom 28.11.2019; Az. 37 O 26/19
WRP 2020, S. 251

 

9. ArbG Lübeck: Schmerzensgeld wegen unzulässigen Fotos einer Mitarbeiterin eines Pflegeheims

Die Mitarbeiterin eines Pflegedienstes war mit ihrer Zustimmung für einen Aushang im Unternehmen fotografiert worden, mit der Veröffentlichung dieses Fotos auf Facebook jedoch nicht einverstanden. Nach ihrem Ausscheiden aus der Firma verlangte sie die Löschung des Fotos bei Facebook. Der Pflegedienst löschte das Foto, lehnte aber eine Schmerzensgeldzahlung ab. Das Arbeitsgericht (ArbG) Lübeck war aber in einem Prozesskostenhilfeverfahren der Auffassung, dass eine Verletzung des Rechtes am eigenen Bild vorliege und sprach der Mitarbeiterin deswegen Schmerzensgeld in Höhe von bis zu 1000 € zu. Durch die ungenehmigte Veröffentlichung des Fotos sei das Recht der Arbeitnehmerin am eigenen Bild verletzt worden. Der Pflegedienst könne sich auch nicht auf ein berechtigtes Interesse berufen, weil die Veröffentlichung von Mitarbeiterfotos in sozialen Netzwerken grundsätzlich nicht durch ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers gedeckt sei. Andererseits sei durch die Veröffentlichung das Recht am eigenen Bild nicht schwerwiegend verletzt worden, zumal die Arbeitnehmerin dem Aushang des Fotos zugestimmt hatte. Die Rechtsprechung gewähre ein höheres Schmerzensgeld nur bei erheblich schwerwiegenderen Eingriffen in die Privat- und Intimsphäre zum Beispiel durch mehrtägige bis mehrmonatige heimliche Überwachung oder heimliche Fertigung von Fotos aus dem Intimbereich.

Arbeitsgericht Lübeck vom 20.6.2019; Az. 1 Ca 538/19

 

10. Bayerischer Entwurf eines Gesetzes zum Verbot von Hassreden

Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hat am 4.11.2019 den Entwurf eines "Gesetz zur nachdrücklichen strafrechtlichen Bekämpfung der Hassrede und anderer besonders verwerflicher Formen der Beleidigung" vorgelegt, mit dem schwere Beleidigung, schwere üble Nachrede, schwere Verleumdung mit bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe geahndet werden soll. Das gilt, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreitung von Schriften begangen wird (§ 188 Abs. 1 Nr. 1 StGBE), einen rassistischen, fremdenfeindlichen, antisemitischen oder sonstigen menschenverachtenden Inhalt hat oder von derartigen Beweggründen getragen ist (§ 188 Abs. 1 Nr. 1 StGBE). Eine eigene Bestimmung findet Anwendung, wenn sich die Hassrede gegen eine im politischen, auch kommunalpolitischen Leben des Volkes stehende Person richtet und in Beziehung zu deren politischer Betätigung steht. Im Falle einer üblen Nachrede kann die Strafe bis zu drei Jahren Gefängnis und bei Verleumdung sogar bis zu fünf Jahren Gefängnis oder Geldstrafe betragen. 

 

Autor und Urheber der Newsletterbeiträge: Dr. Peter Schotthöfer


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