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Januar 2018


1. BGH: Widerrufserklärung muss nicht so genannt werden

  • Das Wort "Widerruf " "muss nicht verwendet werden
  • Erklärung genügt, dass der Vertrag von Anfang an nicht gelten soll

 

2. OLG Düsseldorf: Wilkinson gegen Gilette

  • OLG Düsseldorf untersagte Wilkinson Vertrieb wegen Patentverletzung

 

3. OLG Dresden: Auskunft bei unzulässiger E-Mail-Werbung

  • Nach Abmahnung muss auch Auskunft erteilt werden

 

4. OLG Karlsruhe: Schwarzwaldmarie-Bier aus dem Schwarzwald?

- Brauort muss im Schwarzwald liegen

 

5. OLG Celle: Was Unterlassungsschuldner alles tun muss

  • Wem bestimmte Werbeaussagen untersagt sind, muss alles tun, dass diese sich  nicht wiederholen

 

6. KG Berlin: Influenzermarketing muss gekennzeichnet werden

  • Influencer muss kommerziellen Zweck ausreichend kenntlich machen

 

7. LG München I: Liefertermin im Internethandel

  • Bei der Aussage "Der Artikel ist bald verfügbar" ist unklar, wann Artikel verfügbar

 

8. OLG Frankfurt: Kosten für Zweitabmahnung?

  • Kosten des nach erster Eigenabmahnung eingeschalteten Anwaltes muss Wettbewerbsverletzer nicht tragen

 


 

1. BGH: Widerrufserklärung muss nicht so genannt werden

Das Widerrufsrecht erlaubt den Verbrauchern den Abschluss von Verträgen und gibt ihnen eine Überlegungsfrist, innerhalb der der Vertrag widerrufen werden kann. Der BGH hat nun festgestellt, dass das Wort "Widerruf " in einer solchen Erklärung nicht vorkommen muss. Es genüge, wenn deutlich zum Ausdruck gebracht wird, dass der Vertrag von Anfang an nicht gelten solle.

BGH vom 12.1.2017; Az. I ZR 198/15
CR 2018, S. 58

 

2. OLG Düsseldorf: Wilkinson gegen Gilette

Die Firma Wilkinson vertrieb auswechselbare Rasierklingen die den von der Firma Gilette nachgebaut waren. Das OLG Düsseldorf untersagte der Firma Wilkinson den Vertrieb dieses Produktes wegen Patentverletzung, obwohl eine abschließende Entscheidung des Bundespatentgerichts noch nicht vorlag.

OLG Düsseldorf vom 11.1.2018; Az. I - 15 U 66/17
kostenlose Urteile.de

 

3. OLG Dresden: Auskunft bei unzulässiger E-Mail-Werbung

Wer eine Abmahnung wegen unzulässiger Werbung per E-Mail erhalten hat, muss in der Regel auch Auskunft darüber geben, an wen er wann derartige E-Mails versandt hat. Allerdings erstreckt sich der Auskunftsanspruch nach Auffassung des OLG Dresden nicht darauf, ob der Werbende auch andere Marktteilnehmer durch ähnliche Handlungen, sei es im Geschäft geschäftlichen oder im privaten Bereich beeinträchtigt hat.

OLG Dresden vom 20.6.2017; Az. 14 U 50/17
GRUR-RR 21018, S. 27


4. OLG Karlsruhe: Schwarzwaldmarie - Bier aus dem Schwarzwald?

Eine Brauerei vertrieb ein Bier unter der Bezeichnung "Schwarzwaldmarie". Auf den Umverpackungen, den Bierkästen und in weiterem Werbematerial befand sich eine stilisierte Darstellung einer jungen Frau in Schwarzwälder Tracht mit einem so genannten "Bollenhut". Dagegen klagte ein Interessenverband mit der Begründung, der Herstellungsort des Bieres befinde sich nicht im Schwarzwald, sondern in der oberrheinischen Tiefebene. Deswegen würden die Erwartungen des Verbrauchers getäuscht. Unter Zuhilfenahme kartographischer Fachleute entschieden die Richter, dass auch der Brauort noch im Schwarzwald liege.
 
OLG Karlsruhe vom 8.3.2017; Az. 6 U 166/16
GRUR - RR 2018, S. 43

 

5. OLG Celle: Was Unterlassungsschuldner alles tun muss

Wem durch Urteil bestimmte Werbeaussagen untersagt sind, muss alles tun, dass diese sich nicht wiederholen. Er muss den Zustand wiederherstellen, der vor der Aussage bestand. Für eine Aussage im Internet bedeutet dies, dass er z.B. dafür zu sorgen hat, dass der Beitrag aus einer Mediathek nicht mehr aufgerufen werden kann, weder über die Webseite noch über eine Suchmaschine. Verbreiten aber andere die Aussage selbstständig weiter, kann das dem Unterlassungsschuldner nicht zugerechnet werden.

OLG Celle vom 31.8.2017; Az. 13 W 45/17
GRUR - RR 2018 S. 46

 

6. KG Berlin: Influenzermarketing muss gekennzeichnet werden

Wer bei seinem Instagram-Auftritt Produkte vertreibt z.B. Modeartikel oder Kosmetika und entsprechende Links zu den Unternehmen setzt, die diese Produkte herstellen ist rechtlich wie jeder zu gewerblichen Zwecken Werbungtreibende zu behandeln. Das gilt insbesondere, wenn er dafür ein Entgelt, aber auch nur Vorteile erhält. Vorteile können Rabatte oder Zugaben sein, auch die kostenlose Überlassung der beworbenen Produkte. Ist dies der Fall, muss der kommerzielle Zweck ausreichend kenntlich gemacht werden.

KG Berlin vom 11.10.2017; Az. 5W 221/17
WRP 2017, S. 1236

 

7. LG München I: Liefertermin im Internethandel

Auf der Website eines Unternehmens der Unterhaltungselektronik war ein bestimmtes Samsung Smartphone abgebildet mit dem Hinweis "Der Artikel ist bald verfügbar. Sichern Sie sich jetzt Ihr Exemplar!". Ein Verbraucherverein ging dagegen mit der Begründung vor, dass ein Unternehmen bei Fernabsatzverträgen verpflichtet sei, den Verbraucher auch über den Termin bzw. den Zeitraum zu informieren bis zu dem die Ware geliefert wird.

Nach Auffassung des LG München I sei bei der Aussage "Der Artikel ist bald verfügbar" für den Verbraucher völlig unklar, ob ein verbindlich bestellter Artikel in Tagen, Wochen oder Monaten verfügbar ist. Zwar bedeute bald "innerhalb kurzer Zeit", doch sei dies nicht gleichzusetzen mit einem bestimmten oder zumindest bestimmenbaren spätesten Liefertermin.

LG München I; Urteil vom 17.10.2017; Az. 33 O 20 488/16
K & R 2018, S. 66

 

8. OLG Frankfurt: Kosten für Zweitabmahnung ?

Ein Unternehmen hatte einen Konkurrenten wegen eines Wettbewerbsverstoßes abgemahnt. Als die Abmahnung ohne Reaktion blieb, beauftragte das Unternehmen einen Anwalt, der ebenfalls eine Abmahnung aussprach. Das OLG Frankfurt entschied nun, dass die Kosten für den eingeschalteten Rechtsanwalt vom Abgemahnten nicht zu tragen seien. Durch die erste Abmahnung - ohne Anwalt – habe der Wettbewerbsverletzer einen Weg gewiesen bekommen, wie er durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung den Vorgang hätte beenden können. Etwas Anderes würde nur gelten, wenn das anwaltliche Schreiben vertieft tatsächliche oder rechtliche Ausführungen enthielte, von denen man annehmen könne. dass sie die Position verdeutlichen.

OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 17. 8. 2017, Az. 6U 80/17
WRP 2018, S. 116

 

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