Schotthoefer
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Januar 2020



1. OLG Frankfurt: Basilikum Pesto muss nach Basilikum schmecken

  • Für die Richtigkeit der Werbeaussage kommt es auf den Eindruck des Durchschnittsverbrauchers an
  • Es kommt also nicht auf das Verhältnis der Zutaten an, sondern auf den Geschmack.

 

2. OLG Frankfurt: Teilnahme an Gewinnspiel darf mit Einwilligung in Werbung gekoppelt werden

  • Teilnahme an einem Gewinnspiel darf mit der Einwilligung der Zusendung von Werbung gekoppelt werden
  • Durch die Koppelung ändert sich nichts an der Freiwilligkeit der Einwilligungserklärung

 

3. LG Ulm: PayPal hat kein Glück mit Glücksspiel

  • Wer an einem Online-Glücksspiel teilnimmt und seinen Einsatz per PayPal bezahlt und verliert, kann diesen wieder zurückverlangen
  • Im vorliegenden Fall war es um den Spielverlust von 9662,23 € gegangen
  • PayPal hätte darauf hinweisen müssen
  • PayPal muss dem Spieler den Verlust ersetzen
  • Veranstaltung eines Glücksspieles ist untersagt und sogar strafbar.

Bemerkung 1: LG München I hat dagegen Klage eines Spieleteilnehmers auf Schadenersatz abgewiesen
Bemerkung 2: Verschwiegen werden darf auch nicht, dass die Bundesregierung eine Abschaffung des Glücksspielverbotes plant (s.u.)

 

4. LG Göttingen: Endreinigungskosten müssen bei Vermietung einer Ferienwohnung in Preis eingerechnet werden

  • Endreinigungskosten müssen bei Ferienwohnungsvermietung nach der Preisangabenverordnung angegeben werden

 

5. AG Steinfurt: Mieter muss Fotos seiner Wohnung nicht dulden, weder die Aufnahme der Bilder noch deren Veröffentlichung im Internet

  • Veröffentlichung von Innenaufnahmen der Wohnung belastet Mieter nicht unerheblich  

 

6. Aktuelles:

6.1 Fotos von Immobilien

6.2 Bestellerprinzip bei Maklerprovisionen geplant

6.3 Online-Glücksspiel soll erlaubt werden

 

7. Literatur Tipp:

"Was man nach Abgabe als Schuldner einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung tun muss"

 


 

1. OLG Frankfurt: Basilikum-Pesto muss nach Basilikum schmecken

In einem Rechtsstreit vor dem OLG Frankfurt war es darum gegangen, ob es ausreicht, wenn ein als Basilikum-Pesto beschriebenes Lebensmittelprodukt auch nach Basilikum schmeckt oder es genügt, wenn der Anteil Basilikum im Produkt enthalten ist, der in der Zutatenangabe angegeben wird. In dem zu Grunde liegenden Rechtsstreit enthielt das Produkt mit dem Namen "Pesto mit Basilikum und Rucola" nur 1,5 % Rucola, 20,7 % Basilikum und 11,8 % Petersilie. Auf der Abbildung der Verpackung war Rucola zu sehen.

Ein Verbraucherverband beanstandete dies als irreführend, weil durch die Abbildung auf der Verpackung ein höherer Anteil an Rucola in dem Produkt vermutet werde.

Die Richter waren der Meinung, dass es für die Richtigkeit der Werbeaussage auf den Eindruck des Durchschnittsverbrauchers ankomme. Das Produkt enthalte unstreitig die beworbene Zutat und schmecke auch nach Rucola. Das geringe Mengenverhältnis der Zutaten lasse auch keine Rückschlüsse auf deren Geschmack zu. Es komme also nicht auf das Verhältnis der Zutaten an, sondern auf den Geschmack.

OLG Frankfurt vom 20.8.2019; Az. 6 U 133/18).
IPRP 2019, S. 243

 

2. OLG Frankfurt: Teilnahme an Gewinnspiel darf mit Einwilligung in Werbung gekoppelt werden

Die Teilnahme an einem Gewinnspiel darf nach Auffassung des OLG Frankfurt mit der Einwilligung der Zusendung von Werbung gekoppelt werden. Ein Unternehmen hatte mit einem Gewinnspiel geworben, an dem jeder teilnehmen durfte, wenn er gleichzeitig erklärte, dass er mit der Zusendung von Werbung in der Zukunft einverstanden sei. Das OLG Frankfurt hatte dagegen keine Bedenken. Die Einwilligung war klar beschrieben und zu dem die acht Unternehmen angeführt, die aufgrund dieser Einwilligung dann Werbung zusenden würden. Durch die Koppelung änderte sich nichts an der Freiwilligkeit der Einwilligungserklärung. Der Verbraucher könne und müsse selbst entscheiden, ob im Gegenzug für die Teilnahme am Gewinnspiel auch die Zusendung von Werbung in Kauf nehmen wolle. Allerdings ist zu beachten, dass die Anzahl der Unternehmen, die aufgrund dessen Werbung verschicken würden, nicht zu ist. Nur dann sei eine solche Koppelung zulässig. Bei acht konkret benannten Unternehmen könne davon jedoch nicht die Rede sein. Würden von der Einwilligungserklärung zu viele Unternehmen erfasst, könne der Verbraucher sich nicht mit all diesen Unternehmen und deren Werbung befassen. Auf den Verbraucher dürfe kein Druck ausgeübt werden müsse sich frei entscheiden können, ob er die Einwilligung verweigere und dadurch ent­stehende Nachteile hinnehmen.

OLG Frankfurt vom 27. 6. 2019; Az. 6 U 6/19

 

3. LG Ulm: PayPal hat kein Glück mit Glücksspiel

Wer an einem Online-Glücksspiel teilnimmt, seinen Einsatz per PayPal bezahlt hat und verliert, kann diesen wieder zurückverlangen. Das hat das LG Ulm entschieden. Im vorliegenden Fall war es um den Spielverlust von 9662,23 € gegangen, den ein Teilnehmer an dem Gewinnspiel über PayPal an den Gewinnspielveranstalter erlitten hatte. Nun sind aber Gewinnspiele gesetzlich verboten, die Teilnahme ebenso wie die Mitwirkung einem Gewinnspiel nicht nur unzulässig, sondern sogar strafbar. PayPal hätte dies wissen und den Teilnehmer darauf hinweisen müssen. PayPal habe aber keine Vorsorge für die Erfüllung dieser Kontrollpflicht getroffen habe, es müsse dem Spieler den Schaden in der Höhe seines Verlustes ersetzen. Schließlich sei auch die Mitwirkung, also auch die Veranstaltung eines Glücksspieles untersagt und sogar strafbar.

LG Ulm vom 16.12.2019; Az. 4 O 202/18

Bemerkung: Verschwiegen werden darf hier nicht, dass das LG München I anders entschieden, also eine entsprechende Klage eines Spieleteilnehmers auf Schadenersatz abgewiesen hat. Das LG München hatte dies damit begründet, dass so einem Glücksspielteilnehmer die Teilnahme an einem – gesetzlich verbotenen - Glücksspiel "ohne Reue" ermöglicht werde. Die wirtschaftlichen Vorteile für das Glücksspielunternehmen würden durch das gesetzliche Verbot bei null liegen, wodurch die Zahlungen per online für eine Glücksspielteilnahme finanziell uninteressant würden. Dies führe dazu, dass es kein online Glücksspiel mehr gebe, was das Ziel des Glücksspielstaatsvertrages sei. Das gelte besonders, wenn das finanzierende Unternehmen (PayPal) um die Unzulässigkeit und den Glücksspielstaatsvertrag hätte wissen müssen und damit nicht gutgläubig gewesen sei.

Auch muss darauf hingewiesen werden, dass die Bundesregierung die Abschaffung des Glücksspielverbotes noch im Laufe dieses Jahres plant.

 

4.  LG Göttingen: Endreinigungskosten müssen bei Vermietung einer Ferienwohnung in Preis eingerechnet werden

Nach der Preisangabenverordnung sind Preise anzugeben, die die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten. Das gilt auch für die Vermietung von Ferienwohnungen. Im vorliegenden Fall war mit einem Preis von 90 € pro Tag und dem Hinweis geworben worden, dass dazu 90 € für die Endreinigung hinzu kämen. Das verstößt nach Auffassung des LG Göttingen gegen die Preisangabenverordnung, nach der bei der Werbung mit Preisen der Endpreis angegeben werden muss. Deswegen hätten hier Mietinteressenten den Gesamtpreis selbst ermitteln müssen. Ein Hinweis des Vermieters, dass die Endreinigung auch vom Mieter selbst oder Dritten hätte durchgeführt werden könne, fehle.

Im Übrigen sei ein Streitwert von 10.000 € im vorliegenden Fall ebenso angemessen wie eine Vertragsstrafe von 4000 €. Da der Abgemahnte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung im Vorfeld des Rechtsstreites abgelehnt habe, sei Klage geboten gewesen. Auch bestünden keine Bedenken an der Berechtigung des Verbandes, derartige Abmahnungen auszusprechen. Für eine missbräuchliche Ausnutzung der Aktivlegitimation lägen keine Anhaltspunkte vor. Wenn der Abgemahnte behaupte, er habe bereits einem anderen Abmahner wegen dieses Verstoßes eine Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben, so müsse er dies und dessen Ernsthaftigkeit beweisen.

LG Göttingen vom 18.9.2019; Az. 7O4/19
WRP 2020, S. 120


 

5. AG Steinfurt: Mieter muss Fotos seiner Wohnung nicht dulden, weder die Aufnahme der Bilder noch deren Veröffentlichung im Internet

Ein Vermieter und Eigentümer einer Wohnung wollte diese verkaufen und deswegen für die Werbung im Internet Bilder der Wohnung anfertigen. Diese wollte er für ein Exposee und eine Anzeige verwenden. Der Mieter lehnte die Anfertigung von Aufnahmen ab und untersagte sie. Das Amtsgericht (AG) Steinfurt stärkte den Mieter in seiner Haltung. Die Veröffentlichung von Innenaufnahmen der Wohnung würde den Mieter nicht unerheblich beeinträchtigen. Die Aufnahmen könnten von allen Besuchern eines Portals betrachtet werden. Das bedeute für den Mieter einen erheblichen Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht, den er nicht dulden müsse. Die Behauptung der Eigentümerin, dass sie das Objekt ohne Lichtbilder nicht verkaufen könne, sei unzutreffend. Die Zugänglichmachung der Bilder des Inneren der Wohnung beeinträchtige den Mieter, da die Aufnahmen aus seiner Wohnung Aufnahmen seines Privatbereiches seien. Während der Mieter durch die Anfertigung und Veröffentlichung der Fotos im Internet in seine Privatsphäre nicht unerheblich betroffen sei, werde das Eigentumsrecht des Vermieters nur unwesentlich eingeschränkt. Das gelte auch für einzelne vermietete Räume. Auch dazu sei der Mieter nicht verpflichtet. Ob die Entscheidung des Gerichtes anders ausgefallen wäre, wenn die Fotos nur für auf Papier gedruckte Exposees in kleiner Stückzahl verwendet worden wären, müsste hier nicht entschieden werden.

AG Steinfurt vom 10.4.2014; Az. 21 C 987/13

 

6. Aktuelles:

6.1 Fotos von Immobilien

Ohne Fotos von Immobilienobjekten lassen sich diese heutzutage nicht mehr vernünftig bewerben. Allerdings ist beim Umgang mit diesen Fotos Vorsicht geboten, weil die rechtlichen Voraussetzungen, insbesondere das Urheberrechtsgesetz, aber auch das Datenschutzgesetz in der Form der Datenschutzgrundverordnung beachtet werden müssen. Urheber und damit Inhaber der Rechte ist die Person, die ein Foto anfertigt, also auf den Auslöser gedrückt hat. Der Urheber kann aber das Recht zur Nutzung an seiner Arbeit, nämlich den Fotografien an andere übertragen. Hat der Makler oder Bauträger die Aufnahmen selbst gefertigt, kann er bestimmen, was damit geschehen soll und was nicht. Da nur natürliche Personen, also Menschen, Urheber sein können, hat der Bauträger kein eigenes Urheberrecht als Gesellschaft, das steht vielmehr dem Mitarbeiter zu, der die Aufnahme gefertigt hat. Deswegen ist dringend zu empfehlen, dass der Auftraggeber mit den fotografierenden Mitarbeitern oder freien Fotografen eine entsprechende Vereinbarung schließt, die ihm die Nutzung der Aufnahmen erlaubt.

Dann kommt es darauf an, was fotografiert wurde. Sind dies Personen, ist immer deren vorherige Einwilligung erforderlich, es sei denn bei diesen Personen handelt es sich nur um "Beiwerk", also solche, die nicht im Vordergrund stehen, nicht erkennbar sind und für das Bild eigentlich keine Rolle spielen. Bei Bildern von Häusern, Wohnungen etc. wird in aller Regel eine Einwilligung des Eigentümers oder Mieters vorliegen. Ist dies nicht der Fall, sind die Aufnahmen nur dann zulässig, wenn sie von öffentlichem Grund aus gemacht wurden (und dabei keine Hilfsmittel wie Leitern, Drohnen etc. benutzt wurden), also im Rahmen der so genannten "Panoramafreiheit". Für Innenaufnahmen gilt dieser Grundsatz der Panoramafreiheit nicht, hier ist immer die Einwilligung des Berechtigten (Mieter, Eigentümer) notwendig. Hat der Makler nicht selbst die Aufnahmen gefertigt, ist eine Vereinbarung zwischen ihm und dem Fotografen über die Nutzung der Fotos von großer Bedeutung, in der das Nutzungsrecht möglichst umfassend geregelt wird (Nutzung für Prospekt? Nutzung für Internet? Nutzung für Flyer etc.?).

Wer sich nicht an diese Regeln (mehr zum Urheberrecht und den Rechtsfragen bei der Verwendung Fotos in: Schotthöfer, wie verhalte ich mich..., S. 168 f) hält und die Aufnahmen in rechtlich unzulässiger Weise nutzt, kann sich schnell Unterlassungs- und Schadenersatzansprüchen ausgesetzt sehen.

6.2 Bestellerprinzip bei Maklerprovisionen geplant

Darauf hinzuweisen ist auch auf die geplante Einführung des Bestellerprinzips bei Immobilien (BT 19/15827). Das bedeutet, dass der Besteller, also der Auftraggeber (= Käufer) die Maklerprovision bezahlen muss. Auch wenn es hier verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten gibt, wird der Kunde als Auftraggeber des Maklers mindestens 50 % der Maklergebühr zu tragen haben. Das Gesetz schreibt auch die Textform des Maklervertrages vor, also die Schriftform für die Vereinbarung, wobei auch durch einen per Mail geschlossenen Vertrag diese Form gewahrt wird. Wird diese Form nicht gewahrt, ist die Vereinbarung unwirksam.

Das Gesetz soll für Verträge zwischen natürlichen Personen, also den Kunden auf einen und rechtlichen Personen, also GmbH, KG etc. auf der anderen Seite gelten. Befürchtet wird, dass das Gesetz zu einem Umsatzrückgang von 75 Millionen € führen wird, da viele Kunden durch diese neue bürokratische Hürde vom Gang zum Makler abgehalten werden, Käufer sparen sich angeblich im Verhältnis zur bisherigen Rechtslage durch die neue Regelung ca. 417 Millionen €. Da bedeutet es für das Immobiliengewerbe keinen Trost, dass das geplante Gesetz den bisher gesetzlichen Begriff "Mäkler" abschaffen und in das gebräuchliche Wort "Makler" umwandeln wird. Verstöße gegen das Bestellerprinzip können uU auch wettbewerbsrechtlich und damit kostenpflichtig verfolgt werden, wenn die Gerichte darin eine sog. "Marktverhaltensregel" sehen.  

6.3 Online - Glücksspiel soll erlaubt werden

In Schleswig Holstein sind Glücksspiele im Internet schon erlaubt, in den anderen Bundesländern nicht nur verboten, sondern sogar strafbar. Verboten und strafbar ist nicht nur das Veranstalten und Mitwirken an Glücksspielen, sondern auch die Werbung hierfür. Nunmehr sollen Glücksspiele im Internet wie online Casinos und online Poker nach Auffassung der Bundesländer mit einem neuen Staatsvertrag erlaubt werden. Allerdings müssen bestimmte Regeln eingehalten werden wie ein monatliches Einzahlungslimit von 1000 €, strenge Regeln für den Jugend - und Spielerschutz, um das Entstehen von Wettersucht zu verhindern. auch eine neue zentrale Glücksspielbehörde der Bundesländer soll geschaffen werden

 

 
7. Literatur Tipp:

Was man als Schuldner nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung tun muss darüber gibt der Autor Breuning-Goerke in einem Beitrag der Zeitschrift "Wettbewerb in Recht und Praxis" (WRP) einen umfassenden Überblick (WRP 2019, S.1535).

Peter Breuning-Goerke, "Was tun? Beseitigungs- und Handlungspflichten des Unterlas­sungsschuldners".

 

 

 

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Dr. Peter Schotthöfer & Florian Steiner

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