Schotthoefer
Urteile - Archiv
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Januar 2021




1.  Das neue UWG in 10 Punkten

  • Neues UWG in Kraft getreten
  • Aktive Abmahnungen werden dadurch erheblich erschwert
  • Die Abwehr von Abmahnungen wesentlich erleichtert

 

2. BGH: "Klickköder" unzulässig (1)

  • Günther J. erhält als "Klickköder" 20 000 €
  • Die Nutzung eines Bildnisses ohne redaktionellen Bezug zur abgebildeten Person ohne deren Einverständnis unzulässiger Eingriff in deren Persönlichkeitsrecht.

 

3. BGH: "Klickköder" unzulässig (2)

  • Mit Foto von Sascha Hehn als Kapitän des Traumschiffes sollte das Interesse an der Teilnahme geweckt werden
  • Das OLG Köln hielt die Verwendung dieser Fotos zu diesem Zweck ohne Erlaubnis der abgebildeten Personen für unzulässig
  • Die verwendeten Fotos dürften ohne Einverständnis der abgebildeten Personen nicht schrankenlos für die Bebilderung einer Kreuzfahrt genutzt werden.

4. LG Düsseldorf: Lichtshow "Rheinkomet" urheberrechtlich geschützt

  • Eine gemeinnützige Stiftung organisierte eine so genannte Lichtinstallation auf der Kuppel des Rheinturms
  • Nun führte ein Unternehmen im Oktober 2020 eine weitere Lichtshow an diesem Rheinturm durch
  • Bei der zweiten Lichtshow handele es sich um eine freie Benutzung der ersten

 


 

1.  Das neue UWG in 10 Punkten: Tod von Abmahnung und Vertragsstrafe?

  1. Abmahnungen wegen eines Wettbewerbsverstoßes sind seit dem 1.12. 2020 wegen komplizierter Regeln so schwierig geworden, dass sie aus dem
    Geschäftsleben verschwinden werden.
  2. Die Abwehr von Abmahnungen wird wegen einer Fülle von "unbestimmten" neuen Rechtsbegriffen leichter, auch deswegen werden sie verschwinden.
  3. Eine Abmahnung muss gerichtlich am Wohnsitz des Abgemahnten geltend gemacht werden, ein Münchner Unternehmen muss gegen einen Hamburger Verletzer in Hamburg klagen.
  4. Die Kosten einer Abmahnung können vom Abgemahnten nicht mehr bzw. nur zum Teil verlangt werden
  5. Ursprünglich zulässige Unterlassungsansprüche können unzulässig werden
  6. Verbraucher kann Schadensersatz wegen wettbewerbswidriger Werbung verlangen
  7. Vertragsstrafen für den Fall von Verstößen gegen Unterlassungsverträge kaum mehr möglich
  8. Vor einer Abmahnung müssen Informationen über den Abgemahnten eingeholt werden. Dadurch kann wegen fehlender Dringlichkeit ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung unmöglich werden
  9. Müssen und können "alte" Unterlassungsverträge wegen Änderung der Rechtslage durch neues UWG gekündigt werden?
  10. Einführung von neuen unbestimmten Rechtsbegriffen schafft Unsicherheit und Verwirrung

 

2. BGH: "Klickköder" unzulässig (1)

In einer Programmzeitschrift war ein Artikel erschienen, dass einer von vier mit Bild vorgestellten bekannten Fernsehmoderatoren an Krebs erkrankt sei. Darunter befand sich auch ein Bild des Moderators Günter J. Im Text wurde dann über die tatsächliche Erkrankung eines dieser Moderatoren berichtet. Von Günther J. war dort allerdings nicht die Rede. Der Moderator klagte dagegen, da er seine Zustimmung zur Verwendung des Fotos seiner Person nicht erteilt habe.

In letzter Instanz befand der BGH nun, dass der dem Moderator von einem Gericht zugesprochene Betrag von 20.000 € gerechtfertigt sei. Ob und wie ein eigenes Bild zu Werbezwecke zur Verfügung gestellt werden darf, läge immer noch in der Entscheidungsbefugnis des Abgebildeten. Die Abbildung des Moderators Günter J. in der Zeitschrift habe nur dem Zweck gedient, Aufmerksamkeit zu erregen. Die Nutzung eines Bildnisses als "Clickbait", also als "Klickköder" ohne redaktionellen Bezug zur abgebildeten Person ohne deren Einverständnis sei ein unzulässiger Eingriff in deren Persönlichkeitsrecht.

BGH vom 31.1.2021, Az. I ZR 120/19

 

3. BGH:  "Klickköder" unzulässig (2)

In einem anderen Fall war in einer Zeitschrift ein" Urlaubs-Lotto" angeboten worden. Die Teilnehmer konnten - kostenpflichtig – eine Nummer anrufen und so entweder Geld oder die Teilnahme an einer Kreuzfahrt gewinnen. Mit einem Foto von Sascha Hehn als Kapitän und weiteren Darstellern des Traumschiffes dieser Serie sollte das Interesse an der Teilnahme geweckt werden.

Das OLG Köln hielt die Verwendung dieser Fotos zu diesem Zweck ohne Erlaubnis der abgebildeten Personen für unzulässig und untersagte dies. Das Argument des Verlages, die Kreuzfahrt sei nur klischeehaft beworben worden und nicht Sascha Hehn, sondern nur das Klischee eines Kapitäns sei verwendet worden, teilten die Richter nicht. Zwar sei das Foto in der Tat auch ein Symbolbild für eine Kreuzfahrt wie sie auf dem "Traumschiff" durchgeführt werden, dennoch dürften die verwendeten Fotos ohne Einverständnis der abgebildeten Personen nicht schrankenlos für die Bebilderung einer Kreuzfahrt genutzt werden.

BGH vom 21.01.2021, Az. ZR 207/19

 

4. LG Düsseldorf: Lichtshow "Rheinkomet" urheberrechtlich geschützt

Eine gemeinnützige Stiftung organisierte im Jahr 2016 anlässlich einer Feier des 70. Jahrestages von Nordrhein-Westfalen eine so genannte Lichtinstallation auf der Kuppel des Rheinturms. 56 bewegliche Xenon Gasentladungslampen strahlten ihr Licht aus auf einer Höhe von 195 m, sie wurden einzeln bewegt und gesteuert. Historischer Hintergrund waren Lichtspiele des Kurfürsten Karl Theodor, der "dem urbanen Raum durch Licht eine höhere Lebensqualität" geben wollte. Nun führte ein Unternehmen im Oktober 2020 eine weitere Lichtshow an diesem Rheinturm durch. Dabei wurden Lichtstrahler auf eine Farbfläche projiziert und auf der Kuppel 25 Leuchtstrahler angebracht.

Das LG Düsseldorf untersagte dem Unternehmen zunächst die Durchführung dieser Lichtshow, bei der auf der Kuppel des Rheinturms in Düsseldorf mehrere Lichtkegel ringförmig aufgefächert und über ein synchrones System angestrahlt wurden.
Diese eigene Entscheidung hob das LG Düsseldorf nun wieder auf, weil die erste Lichtshow zwar urheberrechtlich geschützt sei, die zweite aber eine zulässige freie Benutzung dieser ersten Lichtshow dargestellt habe. Die erste Installation sei ein Werk der bildenden Kunst, das eine hinreichende Individualität im Sinne einer künstlerischen Gestaltungshöhe aufgewiesen habe. Das Werk sei bestimmt von weißen Strahlen, die in einem gewissen Rhythmus im Bereich von 180° alle nur denkbaren Bewegungsabläufe ermöglicht haben. Das habe etwas mit klassischem Ballett zu tun. Bei der zweiten Lichtshow handele es sich aber um eine freie Benutzung der ersten. Entscheidend sei die individuell gestaltete Fläche, die auf den Schaft des Rheinturms selbst projiziert wurde. Die erste Lichtshow sei zwar ein urheberrechtsfähiges Werk, die zweite aber nicht mit diesem identisch und damit eine freie Benutzung des ersten.

LG Düsseldorf vom 13.1.2021; Az. 12 O 240/20

 

 

Autor und Urheber der Newsletterbeiträge: Dr. Peter Schotthöfer


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