Schotthoefer
Urteile - Archiv
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Juli 2007

 

1. OLG München: Werbung mit Foto eines Prominenten ohne dessen Einwilligung unzulässig

2. OLG Hamburg: Fußballspiel urheberrechtlich geschützt?

3. OLG Stuttgart: Die zeitliche Befristung eines Angebotes für haltbare Lebensmittel muss in der Werbung angegeben werden, wenn diese ohnehin alle wichtigen Informationen enthält

4. OLG Köln: "Das Große Rabatt - Würfeln" - unzulässig, wenn vorher eingekauft werden muss

5. OLG Frankfurt: Bei Gewinnspielwerbung im TV müssen Teilnahmebedingungen nicht im Spot genannt werden

6. OLG Frankfurt: Die Aussage "Die Nr. 1 zwischen Aachen und Berlin" stellt eine Alleinstellungsbehauptung dar, die zutreffen muß

7. OLG Naumburg: Apothekenwerbung I: Einkaufsgutscheine in Apotheke müssen Bedingungen klar und eindeutig herausstellen

8. OLG Naumburg: Apothekenwerbung II: kostenlose Umtauschaktion zulässig, wenn Spende keine Bedingung

9. OLG Frankfurt: Geld - zurück - Garantie muss erläutert werden

10. LG München I: Auch Landkarten können urheberrechtsfähig sein

11. LG München I: "neu.de" verliert gegen "neu.eu"

12. Landgericht München I: Werbung mit 20% Nachlass unzulässig, wenn im Kleingedruckten ganze Produktgruppen von dem Nachlass ausgenommen sind

 


 

1. OLG München: Werbung mit Foto eines Prominenten ohne dessen Einwilligung unzulässig

Für die Einführung einer neuen Zeitschrift hatte der Verlag mit einem sogenannten Dummy, also einer Art Probeausgabe geworben. Auf diesem Dummy war ein bekannter, ehemaliger Tennis - Berufsspieler abgebildet. Daneben fanden sich die Schlagzeilen "Der strauchelnde Liebling" sowie ".. mühsame Versuche nicht aus der Erfolgsspur geworfen zu werden.. ". Es fand eine Publikumswerbung, aber auch eine Fachkampagne mit dem Dummy statt.
Der Tennisspieler, der nicht um Erlaubnis gefragt worden war, verlangte eine fiktive Lizenzgebühr in Höhe von 2.365.395,55 EUR nebst Zinsen.

Das Oberlandesgericht München sah in der Werbung einen unerlaubten Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Tennisspielers. Zwar stehe auch reine Wirtschaftswerbung unter dem Schutz des Grundgesetzes und auch die Werbung für die Presse selbst. Auch habe der Bundesgerichtshof vor einiger Zeit die Werbung mit dem Abbild des ehemaligen Finanzministers anlässlich dessen Rücktritts durch einen Autovermieter als unter dem Schutz des Art. 5 GG stehend beurteilt, doch müssten in jedem Fall alle Umstände gegeneinander abgewogen werden. Der Rechtsstreit wurde allerdings zur Aufklärung weiterer Fragen zurückverwiesen.

OLG München vom 6.3.2007 ; Az. 18 U 3961/06
Kommunikation und Recht 2007, S. 320

 

2. OLG Hamburg: Fußballspiel urheberrechtlich geschützt?

Im Auftrag des slowakischen Fußball-Verbandes hatte eine slowakische Firma an eine Schweizer Firma das Recht zur Fernsehübertragung von Sportveranstaltungen und damit zusammenhängende Werbe- und Marketingrechte, insbesondere das Recht, auf den Banden des jeweiligen Sportstadions Werbung zu betreiben, zweimal übertragen.

In dem folgenden Rechtsstreit ging es um die Frage, ob das Fußballspiel eine durch das Urheberrechtsgesetz geschützte Veranstaltung sei.

Die Richter waren der Meinung, dass die Gestattung der Vermarktung von Sportereignisse in Form von Fernsehübertragung und der Bandenwerbung ausschließlich das Hausrecht des Veranstalters sei. Ein Urheber - oder Leistungsschutzrechts an diesem Fußballspiel könne daher nicht übertragen werden.

OLG Hamburg vom 11.10.2006 ; Az. 5 U 112/06
GRUR - RR 2007, S. 181

 

3. OLG Stuttgart: Die zeitliche Befristung eines Angebotes für haltbare Lebensmittel muss in der Werbung angegeben werden, wenn diese ohnehin alle wichtigen Informationen enthält

Ein Lebensmittelhersteller warb auf seiner Internetseite für Produkte mit dem Wort "billiger" mit prozentualen Preisreduzierungen, so z. B. für Alpenvollmilchschokolade und Kammillentee. Hier waren Menge, Preis, früherer Preis sowie der Beginn der Aktion genannt. Auf einer weiteren Seite konnte man dann erfahren, dass die Aktion für bestimmte Produkte zu unterschiedlichen Zeitpunkten endete.

Das OLG Stuttgart war der Auffassung, dass die Dauer der Aktion angegeben werden müsse, hier also auch das Ende. Nach § 4 Nr. 4 UWG handele unlauter, wer bei Verkaufsförderungsmaßnahmen wie Preisnachlässen die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme nicht klar und eindeutig angebe. Bei Boni und Gutscheinen müsse der Einlösungszeitraum ersichtlich sein. Wenn ein Angebot zeitlich befristet sei, müssten auch Informationen über den Angebotszeitraum zur Verfügung gestellt werden, da diese eine für die Entscheidung des Adressaten wesentliche Information sein könnten.

OLG Stuttgart vom 8. Februar 2007 ; Az. 2 U 136/06
WRP 2007, S. 694

 

4. OLG Köln: "Das Große Rabatt-Würfeln" - unzulässig, wenn vorher eingekauft werden muss

Die Koppelung zwischen Teilnahme an einem Gewinnspiel und dem Kauf einer Ware ist nach § 4 Nr. 6 UWG unzulässig. Ein Baumarkt kam nun auf die Idee, die Kunden die Waren erst aussuchen zu lassen, um ihnen dann an der Kasse - mit der ausgewählten Ware im Einkaufskorb - die Möglichkeit zu geben, mit einem Würfel die Höhe des Nachlasses zu bestimmen. Die Richter sahen hier dennoch eine unzulässige Koppelung. Die Kunden müssten erst etwas im Baumarkt aussuchen, um die Möglichkeit bekommen, die Höhe ihres Nachlasses zu erwürfeln.

Auch bei dieser Variante handele es sich um ein unzulässiges Gewinnspiel. Teilnehmen könne nämlich nur, wer zuvor in dem Markt Waren ausgesucht habe. Ob der Kaufvertrag bereits dadurch zu Stande komme, dass der Kunde die Ware dem Kassierer vorlege oder dadurch, dass der Kassierer die Preise in die Kasse einscanne, sei irrelevant. Unbeachtlich wäre es auch, wenn der Käufer erst den nicht reduzierten Normalpreis zu entrichten hätte, dann würfele und den erwürfelten Rabatt in bar erstattet halte.

OLG Köln vom 9.3.2007 ; Az. 6 U 23/07
WRP 2007, S. 678

 

5. OLG Frankfurt: Bei Gewinnspielwerbung im TV müssen Teilnahmebedingungen nicht im Spot genannt werden

In der Werbung für ein Gewinnspiel müssen nach § 4 Nr. 5 UWG die Teilnahmebedin -gungen genannt werden. Auch wenn diese kurz gefasst sind, lassen sie sich in der Regel in einem Fernsehspot nicht komplett darstellen. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt hat entschieden, dass es genügt, wenn in einem Werbespot für das Gewinnspiel der Hinweis enthalten ist: " Teilnahmekarte sind separat im Handel erhältlich ".

OLG Frankfurt vom 1.2.2007 ; Az. 6 u 108/06
WRP 2007, S. 668

 

6. OLG Frankfurt: Die Aussage "Die Nr. 1 zwischen Aachen und Berlin" stellt eine Alleinstellungsbehauptung dar, die zutreffen muß

Aus der Aussage gehe zwar nicht eindeutig hervor, worauf sie sich beziehe, doch würden die angesprochenen Verkehrskreise der Angabe sehr wohl einen nachprüfbaren Inhalt beilegen. Wenn ein Möbelunternehmen wie hier sich berühme, die "Nummer 1." zu sein, werde dadurch zum Ausdruck gebracht, dass es sich um das größte Unternehmen handele. Tatsächlich sei das werbende Unternehmen aber nicht das größte Möbelhaus Deutschlands. Wichtigstes Kriterium hierfür sei der Umsatz. Hier liege das werbende Unternehmen nur an vierter Stelle in Deutschland. Auch wenn es sich bei dem Konkurrenten IKEA um einen Möbelmitnahmemarkt handele, könne diese Firma in den Vergleich miteinbezogen werden. Denn es bestehe kein Grund zur Annahme, dass die angesprochenen Verkehrskreise deswegen die IKEA Möbelhäuser nicht in den Vergleich einbeziehen würden.

 

7. OLG Naumburg: Apothekenwerbung I: Einkaufsgutscheine in Apotheke müssen Bedingungen klar und eindeutig herausstellen

Die Inhaberin einer Apotheke verteilte in einem Krankenhaus Gutscheine, die auf Café zugebilligten gedruckt waren. Diese Gutscheine stellten einen wertvollen, 50 EuR klar und konnten bei einem Einkauf ab 10 EUR eingelöst werden.

Das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg beanstandete diese Marketingmaßnahme. Zunächst einmal stellte es aber fest, dass die Gewährung des Krug seines keinen Verstoß gegen die gesetzliche Preisbindung für Apotheken darstelle. Auch ein Verstoß gegen das Heilmittelwerbegesetzes liege nicht vor.

Der Gutscheine sei aber deswegen unzulässig, weil die Apotheke die Bedingungen für die Inanspruchnahme nicht klar und eindeutig angegeben habe. In der Werbung für den Gutschein erläutere die Apotheke nicht, unter welchen Bedingungen der Gutschein eingelöst werden könne. Deswegen müssten die angesprochenen Verkehrskreise davon ausgehen, dass sämtliche Waren "gutscheinfähig" seien. Vielmehr erfahre der Kunde erst in der Apotheke zum Beispiel, dass der Gutschein bei rezeptpflichtigen Waren nicht gelte.

Der Verstoß überschreite auch die Erheblichkeitsschwelle. Auch wenn der Wert eines Gutscheines lediglich 0,50 € betrage, komme es auf die Gefahr der Nachahmung einer derartigen Maßnahme durch andere Apotheken an. Diese Gefahr sei vorhanden, die Erheblichkeitsschwelle damit überschritten und ein Verstoß gegeben.

 

8. OLG Naumburg: Apothekenwerbung II: kostenlose Umtauschaktion zulässig, wenn Spende keine Bedingung

Ein Apotheker hatte in einer Anzeige damit geworben, dass in seiner Apotheke kostenlos ein altes gegen ein neues Blutzuckermessgerät umgetauscht werden könne. In der unteren Hälfte der Anzeige fand sich in kleiner Schrift ein mit einem Sternchen versehener Hinweis mit dem Wortlaut: "Eine Spende von 50 Cent wird erbeten".

Ein Verband klagte dagegen mit dem Argument, die Bedingungen für die Inanspruchnahme dieser Verkaufsförderungsmaßnahme seien entgegen der gesetzlichen Vorschrift des § 4 Nr. 4 UWG nicht klar und eindeutig angegeben.

Die Richter waren nun der Meinung, dass die erwünschte Spende keine "Bedingung" für den Umtausch sei. Der Umtausch eines Blutzuckermessgerätes sei gerade nicht von einer Spende abhängig, auch wenn diese erwünscht sei.

Die Aktion sei auch nicht irreführend und verstoße nicht gegen die Berufsordnung der Apotheker. Allein die Aufforderung, eine Spende zu leisten, sei wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden. Schließlich fehle es der Maßnahme auch an einer wettbewerbsrechtlichen Erheblichkeit.

 

9. OLG Frankfurt: Geld - zurück - Garantie muss erläutert werden

Ein Mineralwasserhersteller warb auf den Etiketten der Flaschen mit dem Hinweis " Mit Geld zurück Garantie! ". Details für diese Garantie befanden sich auf der Rückseite des Etiketts. Erst nach Ablösung dieses Etiketts erfuhr man auf der Innenseite weitere Details. Für die
„ Geld – zurück – Garantie „ war eine Begründung mit mindestens 15 Worten erforderlich, außerdem der Kassenbon, die Promotionsetiketten aller Flaschen, der maximale Ersatz von sechs Flaschen pro Haushalt, der Kauf während einer bestimmten Zeit, ein Einsendeschluss etc.. In einem Fernsehspots für diese Getränke mit dem Hinweis auf die Geld zurück Garantie wurden diese Details nicht genannt..

Das OLG Frankfurt stellte fest, dass es sich bei dem Versprechen einer „ Geld – zurück – Garantie „ um eine Verkaufsförderungsmaßnahme handele. Die Bedingungen für diese Garantie müssten nach § 8 Nr. 4 und UWG " klar und eindeutig " angegeben werden. Davon könne in diesem Fall allerdings nicht die Rede sein. Weder im Werbespot noch auf dem Etikett werde über die Bedingungen für die Inanspruchnahme aufgeklärt.

 

10. LG München I: Auch Landkarten können urheberrechtsfähig sein

Ein kartografischer Verlag unterhielt eine Homepage, über die gegen Entgelt Nutzungsrechte an einer Kartografie erworben werden konnten. Für die zeitlich unbegrenzte Nutzung eines Kartenausschnittes in einer Mindestabnahmegröße von DIN A 6 wurden 650 EUR verlangt.

Das Landgericht München I sah in der ungenehmigten Verwendung eines derartigen Kartenausschnittes durch ein Restaurant eine Urheberrechtsverletzung. Als Schadenersatz hierfür müsse derjenige Betrag bezahlt werden, der angefallen wäre, wenn um Nutzungsrechte angefragt worden wäre. Da der Verlag derartige Nutzungsrechte gegen Zahlung von 650 EUR gewährte, sei dieser Betrag auch im vorliegenden Falle als Schadenersatz zu bezahlen.

 

11. LG München I: "neu.de" verliert gegen "neu.eu"

Der Inhaber der Firmenbezeichnung "neu.de GmbH" (eingetragen in das Handelsregister am 12.2.2003) sowie der Wort/Bild Marke "NEU.DE“ (12.2.2003 ) sowie der Gemeinschaftsmarke „NEU.EU“ ( 26.11.2004 ) ging wegen Verletzung seiner Marken bzw. seiner Firmenbezeichnung gegen einen Zahntechniker vor, der für die Bezeichnung "neu.de" eine Wortmarke beim Deutschen Patentamt am 12.9.2005 angemeldet hatte.

Der Wortbestandteil "neu" sowohl in den Marken als auch in der Geschäftsbezeichnung weise keinerlei Unterscheidungskraft auf. Es handele sich um ein ganz normales Wort der deutschen Sprache, für das Freihaltungsbedürfnis bestehe. Die Eintragung sei auch nur mit den jeweiligen Zusätzen "de" und "eu" und zudem nur als Bildmarke erfolgt.

Die Richter kamen zu dem Ergebnis, dass aus der Geschäftsbezeichnung "NEU.de GmbH" keine Ansprüche abgeleitet werden könnten, weil keine Verwechslungsgefahr bestehe. Auch bei den beiden Marken sei dies nicht anders, zumal der Bildbestandteil diese Marken präge.

 

12. Landgericht München I: Werbung mit 20% Nachlass unzulässig, wenn im Kleingedruckten ganze Produktgruppen von dem Nachlass ausgenommen sind

Ein Möbelhaus in München hatte in der Beilage einer großen süddeutschen Tageszeitung für "Freundschaftstage" geworben und damit, dass sich in dieser Zeit "20 Prozent Rabatt auf alles" gebe. In einer Fußnote wurde in - so das Gericht - "kaum noch lesbarer schwarzer Schrift" allerdings erklärt, dass das Rabattangebot für eine Vielzahl von Warengruppen nicht gelte.

Die Münchner Richter waren nun der Auffassung, dass es sich hierum eine Blickfangwerbung handele. Das Wort "Alles in der Schlagzeile "20 Prozent Rabatt auf alles" sei falsch, da eben nicht alle Warengruppen im Rabattangebot enthalten seien.

Der Hinweis in der Fußnote schließe eine Irreführung nicht aus. Einmal sei er in einer Schriftgröße von einem Bruchteil der Blickfangwerbung gestaltet. Zum anderen wurde hier eine schwarze Schrift gegenüber der roten Schrift im Blickfang verwendet. Die Buchstaben seien so winzig, dass sie von einem großen Teil der Brillenträger nicht mehr gelesen werden könnten.

 

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Dr. Peter Schotthöfer

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