Schotthoefer
Urteile - Archiv
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Juli 2016

1. BGH: Schadenersatz wegen unerlaubter Telefonwerbung ?

 

2. OLG Frankfurt: Allgemeine Volkskrankheit rechtfertigt keinen Telefonanruf

 

3. OLG Stuttgart: Unterlassungsschuldner muss Verstöße sicher verhindern

 

4. OLG München I: Urheberbenennung durch mouse-over nicht ausreichend

 

5. OLG Köln. Twittertext urheberrechtlich geschützt ?

 

6. AG Regensburg: Schadenersatz von Anwalt für ungerechtfertigte Abmahnung (Red tube) ?

 

7. Kommission: Vorschlag zur Aktualisierung der Fernsehrichtlinie

 



1. BGH: Schadenersatz wegen unerlaubter Telefonwerbung ?

Im Rahmen eines ohne vorherige Genehmigung des Anschlussinhabers geführten Telefongesprächs schloss dieser einen Vertrag über den Eintrag in ein elektronisches Branchenverzeichnis für einen Preis von 728,28 Euro. Später widerrief der Anschlussinhaber diesen Vertrag und focht in wegen vermeintlicher arglistiger Täuschung auch noch an, die 728, 28 Euro bezahlte er nicht. Daraufhin klagte der Betreiber des Branchenverzeichnisses diesen Betrag ein. Im Rechtsstreit argumentierte der Anschlussinhaber, bei dem ohne vorherige Genehmigung erfolgten Anruf habe es sich um eine so genannte unerlaubte Handlung gehandelt, die zu einer Schadenersatzpflicht des Anrufers geführt habe. Der Schaden habe im Preis für die Eintragung in das Verzeichnis, also in Höhe von 728,28 Euro bestanden. Mit diesem seinem Schadenersatz rechne er mit der Forderung des Branchenverzeichnisbetreibers auf, so dass für den nichts verbleibe. Der BGH entschied nun jedoch, dass der Anschlussinhaber den Vertrag freiwillig geschlossen habe und dieser nicht als Folge einer unerlaubten Handlung entstanden sei, auch wenn ein nicht angeforderter Telefonanruf in der Tat rechtlich als unerlaubte Handlung angesehen werde.

BGH vom 21.04.2016, Az: I ZR 276/14
www.iww.de

 

2. OLG Frankfurt: Allgemeine Volkskrankheit rechtfertigt keinen Telefonanruf

Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern ist grundsätzlich nur bei vorherigem Einverständnis des Verbrauchers zulässig. Auch werbliche Anrufe bei Unternehmen setzen voraus, dass ein Anruf vermutlich im Interesse des Angerufenen liegt. Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Tatsache, dass Rückenschmerzen heutzutage eine Volkskrankheit sind, die durch vorbeugende gesundheitliche Aufklärung insbesondere über das Sitzen am Arbeitsplatz gemildert werden kann, den Anruf eines Herstellers von ergonomischen Sitzen bei einem Rechtsanwalt nicht rechtfertigt. Daran ändere auch nichts, wenn ein entsprechender Telefonanruf nur 38 Sekunden gedauert hat. Bereits der Versuch sei unzulässig. Auf den Erfolg oder die Dauer des Versuches komme es nicht an. Zudem stelle der Kauf eines Bürostuhls für einen Anwalt lediglich ein Hilfsgeschäft dar.

OLG Frankfurt vom 9.12.2015; Az. 6 U 196/15
WRP 2016, S. 745

3. OLG Stuttgart: Unterlassungsschuldner muss Verstöße sicher verhindern

Wem durch ein Urteil eine bestimmte wettbewerbswidrige Werbeaussage untersagt wurde, der muss alles unternehmen, dass damit diese Werbeaussage nicht wiederholt wird. Er muss nicht nur die Werbeaussage löschen gegebenenfalls auch im Cache, muss er Dritten mit Sanktionen drohen, wenn diese die beanstandete Aussage weiterverbreiten.

Das OLG Stuttgart geht sogar so weit, dass es nicht nur Drohungen verlangt, sondern auch, dass der Schuldner seine Drohungen dann in die Tat umsetzt, also gerichtliche Mittel ergreift. Ein Schuldner müsse also alles tun, was im konkreten Fall erforderlich und zumutbar sei, um künftige Verstöße zu verhindern. Er müsse innerhalb des eigenen Unternehmens und im Verhältnis zu Dritten Maßnahmen ergreifen, die die Einhaltung einer Unterlassungsverpflichtung gewährleisten. Gegebenenfalls seien auch mehrfache Kontrollen erforderlich. Das gelte nicht nur in Bezug auf eigene Mitarbeiter, sondern auch auf Dritte, deren er sich für die Veröffentlichung bedient hat.

OLG Stuttgart vom 10.9.2015; Aktenzeichen 2 W 40/15
WRP 2016

 

4. OLG München I: Urheberbenennung durch mouse-over nicht ausreichend

Ein Fotograf hatte im Rahmen einer so genannten „Creative cummonsense Lizenz“ in die kostenlose Verwendung seines Fotos eingewilligt, wenn die Bedingungen dieser Lizenz eingehalten würden. Dazu gehörte u.a. die Verpflichtung, den Urheber in unmittelbarer Nähe seines Werkes, also seiner Aufnahme, zu nennen. Im vorliegenden Fall gab es einen derartigen Urhebervermerk doch nicht, allerdings tauchte der Name des Urhebers auf, wenn man mit einer Computermaus längere Zeit auf dem Bild verweilte. Beim bloßen Betrachten des Bildes jedoch erschien dieser Hinweis nicht. Nach Auffassung des LG München I handelte es sich hierbei nicht um einen ordnungsgemäßen Urhebervermerk.

LG München I vom 17.12.2014; Az. 37 O 8778/14
ZUM 2015, S. 827

 

5. OLG Köln: Twittertext urheberrechtlich geschützt ?

Ein Urheberrechtschutz für Texte setzt eine persönliche geistige Schöpfung entweder in der Darstellungsform oder im Inhalt voraus. Je kürzer ein Text ist, umso höher sind die Anforderungen an die Originalität und damit an die Frage, ob eine eigenschöpferische Prägung vorliegt. Ob und wann eine solche eigenschöpferische Prägung vorliegt, kann nur ein Gericht entscheiden.

OLG Köln vom 8.4.2016; 6 U 120/15
CR 2016, S. 457

 

6. AG Regensburg: Schadenersatz von Anwalt für ungerechtfertigte Abmahnung (Red tube)

Mahnt ein Anwalt im Auftrage eines Mandanten einen Nutzer eines Internetportals ab, muss er keinen Schadenersatz leisten, wenn die Abmahnung unberechtigt war. Das AG Regensburg ist nun der Meinung, dass es davon eine Ausnahme gibt. Wenn der Anwalt wider besseres Wissen in Kenntnis des Nichtbestehens des geltend gemachten Rechts die Abmahnung arglistig und erkennbar ausschließlich aus eigenem Gebühreninteresse betreibt, könne eine Schadensersatzpflicht gegeben sein. In dem dem Rechtsstreit zu Grunde liegenden Fall hatte ein Regensburger Anwalt zahlreiche Nutzer des Pornoportals Redtube abgemahnt, die die Werke durch Streaming abgerufen hätten.

AG Regensburg vom 8.12.2015; Az. 3 C 451/14
CR 2016, S. 466

 

7. Kommission Aktualisierung der Fernsehrichtlinie vorgeschlagen

Die Europäische Kommission informierte am 25.5.2016 über einen Richtlinien-vorschlag zur Aktualisierung der Richtlinie für audiovisuelle Medien und online Plattformen (2016/0 1 5 1 (COD)). Vorgesehen ist eine Verpflichtung zu einem Mindestanteil europäischer Dienste in Höhe von 20 Prozent sowie die Möglichkeit für Fernsehanbieter, freier zu entscheiden, wann sie im Rahmen des erlaubten Kontingents Werbung zeigen wollen. Auch sollen die Vorschriften für unzulässiges Productplacement und Sponsoring erweitert werden.

CR aktuell 2016, S. 78

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