Schotthoefer
Urteile - Archiv
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Juni 2005

1. Ron Sommer durch Bundesverfassungsgericht rehabilitiert?

- BVerfG hebt Entscheidung des Bundesgerichtshofes auf, mit der die Klage Ron Sommers auf Verletzung seines Persönlichkeitsrechtes wegen einer satirischen Darstellung in einem Magazin abgewiesen wurde

- Es sei zu klären, ob eine für die satirische Darstellung verwendete Fotoaufnahmen Ron Sommer`s manipuliert gewesen sei

 

2. Gebäudeabbildungen als Marke

- Abbildungen (Zeichnungen, Fotos) können als Marke eingetragen werden

- Gebäude werden regelmäßig vom „Verkehr“ nur in ihrer technischen Funktion und ästhetischen Gestaltung und nicht als Herkunftshinweis und damit nicht als Marke wahrgenommen

- „Verkehr“ ist der durchschnittlich informierte Durchschnittsverbraucher

- für eine vom „Verkehr“ abweichende Beurteilung müssen besondere Anhaltspunkte vorliegen

 

3. Telefonwerbung gegenüber Verbraucher ohne dessen vorherige Einwilligung nicht erlaubt

- Telefonwerbung gegenüber einem " Verbraucher " bedarf dessen vorherigen Einverständnisses, bei einem " sonstigen Marktteilnehmer " kann dieses Einverständnis gegebenenfalls vermutet werden

- ein freiberuflich tätiger Rechtsanwalt ist in Bezug auf das Angebot einer privaten Krankenversicherung " Verbraucher "

- die Tatsache, dass sich die angerufene Telefonnummer im Branchenverzeichnis befindet, ändert daran nichts

 

4. Auch Strohmann haftet für Wettbewerbsverstöße

- der Inhaber eines eBay – Kontos haftet für wettbewerbliche Aussagen auf diesem Konto, auch wenn er es verkauft hat und nur mehr als Strohmann fungiert

 

5. Preisangaben im Internet

- Auch bei Werbung mit Preisen im Internethandel muß die Preisangaben-verordnung beachtet werden

- Es genügt, wenn die notwendigen Preisangaben auf Grund einfacher elektronischer Verknüpfung festgestellt werden können, sofern der Nutzer hierauf klar und unmissverständlich hingewiesen wird.

 

6. Wertvoller Gutschein als Zugabe zu Zeitschrift zulässig

Gutschein im Wert von 9, 95 EUR beim Erwerb einer Zeitschrift von 2,20 EUR ist zulässig

 

7. Fehler bei Preisauszeichnung im Internet

- wurde der Preis für ein Produkt auf Grund eines Softwarefehlers im Internet falsch wiedergegeben und eine Bestellung zu diesem Preis durch eine automatische E-Mail an den Besteller bestätigt, ist ein wirksamer Vertrag zustandegekommen

- der Verkäufer kann diesen Vertrag wegen Irrtums anfechten

 

8. Eigenes, wettbewerbswidriges Verhalten lässt Klagebefugnis nicht entfallen

- auch wer selbst ein wettbewerbswidriges Produkt vertreibt, kann gegen Nachahmung dieses Produktes mit einer auf das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb gestützten Klage vorgehen

 

9. Zahl der urheberrechtlich zulässig Freikopien soll erhöht werden

Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums sieht Erweiterung der so genannten " Bagatellklausel " vor. Die Zahl der ohne Genehmigung des Urhebers gefertigten zulässigen Kopien soll erweitert werden

 

10. Beweislast bei Preissenkungen nach neuem UWG

 


 

1. Ron Sommer durch BVerfG rehabilitiert?

In einem Artikel über die Deutsche Telekom war ihr seinerzeitiger Vorsitzender Ron Sommer in satirischer Form dargestellt worden. Zu diesem Zweck hatte man eine leicht verfremdete Fotografie seines Gesichtes verwendet. Der Bundesgerichtshof (BGH*) sah in dieser satirischen Darstellung eine zulässige, unter dem Schutz des Art. 5 GrundG stehende Meinungsäußerung.

Das BVerfG hob diese Entscheidung allerdings auf und verwies sie zur weiteren Verhandlung zurück. Bereits die Manipulation einer Fotografie könne eine Persönlichkeitsrechtsverletzung sein, wenn der Betrachter die Tatsache der Manipulation nicht erkennen können. Ob im vorliegenden Fall eine über technisch unvermeidbare Änderungen hinausreichende Manipulation der Gesichtszüge erfolgt sei und diese für den Betrachter erkennbar war, müsse nun geklärt werden.

BVerfG vom 14. Februar 2005, Az. 1 BVerfG 42/04
WRP 2005,595
* BGH vom 30. September 2003, Az. VI ZR 89/02

 

 

2. Gebäudeabbildung als Marke ?

Ein Franchiseunternehmen verfügte für " Fisch, Fischkonserven, Räucherfisch " über eine Marke, die aus der Zeichnung eines Gebäudes, einer so genannten " Räucherkate " bestand. Ein ehemaliger Franchisenehmer errichtete eine ähnliche Verkaufsstätte, deren Abbildung er auch als Logo für sein Unternehmen nutzte.

In dem vom Bundesgerichtshof (BGH) entschiedenen Fall ging es um die Frage, ob das Logo des Franchisenehmers die Markenrechte des Franchisegebers verletze, also um die Frage, ob Abbildungen von Gebäuden als Marke eingetragen werden können. Die Richter entschieden, dass dies nur dann möglich sei, wenn das Zeichen eine Herkunftsfunktion aufweise. Dies bestimme sich nach der Auffassung eines durchschnittlich informierten, verständigen und aufmerksamen Durchschnittsverbrauchers. Dieser werde allerdings in dem stilisierten Logo des Hauses, in dem das beklagte Unternehmen seine Fischräucherei betreibe, keineswegs ein Kennzeichnungsmittel für die dort produzierten und vertriebenen Waren sehen. Gebäude würden regelmäßig vom Verkehr nur in ihrer technischen Funktion und ästhetischen Gestaltung und nicht als Hinweis auf die Herkunft von Waren oder Dienstleistungen wahrgenommen. Für eine von diesem Regelfall abweichende Verkehrsauffassung müssten besondere Anhaltspunkte vorliegen.

Ein Unterlassungsanspruch sei auch aus anderen rechtlichen Gründen nicht ersichtlich.

BGH vom 16. Dezember 2004 ; Az. I ZR 177/02
WRP 2005, S. 605

 

 

3. Telefonwerbung gegenüber Verbraucher ohne dessen Einwilligung nicht erlaubt

Telefonisch nahm eine Versicherungsberatern erstmals Kontakt mit einem Rechtsanwalt auf, um ihm eine " Optimierungsberechnung " seiner Krankenversicherung anzubieten. Die Nummer hatte sie dem Branchenverzeichnis entnommen, in dem ausschließlich Selbstständige und Freiberufler aufgeführt waren.

Das Landgericht (LG) Münster sah darin einen Verstoß gegen das seit dem 8. Juli 2004 geltende Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Ein ausdrückliches oder konkludentes vorheriges Einverständnis mit dem Telefonanrufe habe nicht vorgelegen. Es könne auch nicht aus der Eintragung der Telefonnummer in einem Branchenverzeichnis entnommen werden. Auch die Tatsache, dass die Mitarbeiterin des Anwaltes der anrufenden Anruferin zunächst die Handy - und dann die Faxnummer ihres Chefs mitgeteilt habe, könne nichts anderes geschlossen werden. Auch wenn die private Krankenversicherung eines Freiberuflers als im Zusammenhang mit dem Unternehmenszweck anzusehen sein könnte, handelte es sich den hier um Telefonwerbung gegenüber einem Verbraucher.

Der Anruf bei einem Verbraucher erfordere dessen vorherige Einwilligung, ein zu vermutendes Einverständnnis reiche nicht aus. Nur gegenüber sonstigen Marktteilnehmern wie z. B. Unternehmen könne sich die Frage eines zu vermutenden Einverständnisses überhaupt stellen.

LG Münster vom 14 Februar 2005 ; 23 O 3/05
WRP 2005, S. 639

 

 

4. Strohmann haftet für Wettbewerbsverstöße

Der Inhaber eines eBay – Kontos "verkaufte" seinen eBay – Account an einen Groß - und Einzelhandel, für den er aber weiter als "Agent" tätig blieb. Eine Kontoumschreibung erfolgte nicht. Wegen der Ankündigung einer "lebenslangen Garantie" für einen von dem Groß - und Einzelhandel angebotenen Kochtopf wurde der ursprüngliche Inhaber nun auf Unterlassung in Anspruch genommen. Das Landgericht (LG) Bonn kam zu dem Ergebnis, dass er für den Wettbewerbsverstoß hafte. Aus der Sicht des Käufers handele es sich bei den werblichen Erklärungen zumindest auch um die des Kontoinhabers, der rechtlich wie tatsächlich in der Lage sei, auf die Werbung Einfluss zu nehmen. Die Bezeichnung als "Verkaufsagent" ändere daran nichts. Wirtschaftliche und zeitliche Gründe könnten es nicht rechtfertigen, sich lediglich als Strohmann einschalten zu lassen und dadurch der Verantwortung für die Vorgänge auf einem eBay – Konto entgehen zu wollen.

LG Bonn vom 7. Dezember 2004 ; Az. 11 0 48/04
WRP 2005, S. 640

 

 

5. Preisangaben im Internet

Im Internethandel kann es genügen, wenn die notwendigen Preisangaben auf Grund einfacher elektronischer Verknüpfung festgestellt werden können, sofern der Nutzer hierauf klar und unmissverständlich hingewiesen wird.

In dem der Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt zu Grunde liegenden Fall hielten es die Richter für ausreichend, dass auf einer Übersichtsseite das Angebot für den Kauf eines Handys für einen Euro in Verbindung mit einem Mobilfunkvertrag in einer gesonderten, leicht zugänglichen Angebotsseite erläutert wurde. Dem verständigen und informierten Endverbraucher sei bekannt, dass es zu einem Preis von einem Euro nur dann ein neues Handy zu kaufen gebe, wenn gleichzeitig ein Mobilfunkvertrag abgeschlossen werde. Der Verbraucher gehe davon aus, dass er weitere Preisangaben zur Kenntnis nehmen müsse, um die Preiswürdigkeit der beworbenen Ware einschätzen zu können. Die Verknüpfung der beiden Seiten erlaube auch ausreichend einfach eine eindeutige Zuordnung. Der Verbraucher erkenne, dass weitere Preisangaben vorhanden seien, die für die Einschätzung des Angebotes wesentliche Bedeutung hätten. Er könne diese Angaben auf einfache Weise aufrufen und werde in der gebotenen Eindeutigkeit von der Übersichtsseite auf die Angebotsseite hingelenkt.

OLG Frankfurt vom 12.5.2004 ; Az. 6 W 72/04
CR 2005,343

 

 

6. Wertvoller Gutschein als Zugabe zu Zeitschrift zulässig

Auf der Titelseite einer Frauenzeitschrift (Wert: 2,20 EUR) war ein Warengutschein aufgeklebt. Der Wert des Gutscheins in Höhe von 9,95 EUR konnte in den Filialen eines Warenhauses gegen ein Körperpflegemittel eingelöst werden.

Das Oberlandesgericht (OLG) Köln sah darin keinen Wettbewerbsverstoß. Die Koppelung von Zeitschrift und Gutschein sei seit der Aufhebung der Zugabeverordnung im Jahr 2001 grundsätzlich zulässig. Im vorliegenden Fall übe der Gutschein einen starken Kaufanreiz aus, weil zum Preis der beworbenen Zeitschrift von 2,20 EUR der diesen Wert mehrfach übersteigende Wert des Gutscheins hinzukomme. Allerdings führe dies nach Auffassung der Richter nicht zu einer unsachlichen Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers.

Das vorliegende Angebot richte sich vielmehr an den sachlich kalkulierenden Verbraucher. Der werde bei vernünftiger Abwägung erkennen, dass ihm ein günstiges Angebot gemacht werde, weil er mit dem Gutschein ein Kosmetikprodukt im Wert von 9,95 EUR erwerben könne, zusätzlich zu der Zeitschrift für 2,20 €.. Die mit Kopplungsangeboten dieser Art konfrontierten Verbraucher seien nicht schutzbedürftig, weil das Angebot eine vernünftige und von sachlichen Überlegungen getragene Bewertung geradezu herausfordere. Durch das Koppelungsangebot würden auch Mitbewerber nicht in ihrem Bestand gefährdet. Derartige Angebote würden nämlich den Profit des Werbenden schmälern und seien deswegen schon auf besonders motivierte Notwendigkeiten beschränkt.

OLG Köln vom 22.11.2004 ; Az. 6 W 115/04
GRUR – RR 2005,168

 

 

7. Fehler bei Preisauszeichnung im Internet

Über das Internet vertrieb eine Firma Computer nebst Zubehör. Im Januar 2003 gab ein Mitarbeiter für ein bestimmtes Notebook einen Verkaufspreis von 2650,00 Euro in das EDV gesteuerte Warenwirtschaftssystem ein, der automatisch im Internet erschien. Auf Grund eines Fehlers beim Datentransfer war daraus im Internet aber ein Verkaufspreis von 245 EUR geworden. Ein Interessent bestellte Anfang Februar 2003 dieses Notebook zu einem Preis von 245 EUR und erhielt hierfür auch noch eine automatisch erstellte, jedoch persönlich adressierte Bestätigung. Am 11.2.2003 schließlich erklärte die Verkäuferin wegen des falschen Preises die Anfechtung des Kaufvertrages und verlangte die Herausgabe des Notebooks.

Der Bundesgerichtshof (BGH) stellte fest, dass auf diese Weise ein wirksamer Vertrag zu dem niedrigeren Kaufpreis zustandegekommen sei. Eine automatisch verfasste E-Mail stelle eine konkludente Annahme des Angebotes auf Abschluss eines Kaufvertrages dar, wenn der Absender - wie hier - den Empfänger als Kunden anspreche, sich bei ihm für den Auftrag bedanke und mitteile, dass dieser nun bearbeitet werde. Allerdings könne ein solcher Irrtum vom Verkäufer angefochten werden.

BGH von 26. 1. 2005 ; Az. VIII ZR 79/04
CR 2005,355

 

 

8. Eigenes, wettbewerbswidriges Verhalten lässt Klagebefugnis nicht entfallen

Ein Unternehmen, das ein pharmazeutisches Produkt in wettbewerbswidriger Weise mangels Zulassung als Arzneimittel vertrieb, beanstandete die Nachahmung seines Produktes durch einen Konkurrenten und ging dagegen gerichtlich vor. Das Oberlandesgericht hatte die Berufung mit der Begründung zurückgewiesen, dass das Unternehmen selbst durch den Vertrieb seiner Produkte, deren Nachahmung es beanstandete, wettbewerbswidrig handele. Niemand dürfe Gerichte als Teil der Staatsgewalt unnütz oder gar unlauter bemühen und und zur Durchsetzung insoweit nicht schutzwürdiger Ziele ausnutzen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) teilte diese Auffassung nicht. Dem Unternehmen könnten wettbewerbsrechtliche Ansprüche selbst dann zustehen, wenn der Vertrieb des eigenen Produktes verboten sei. Für die Eigenschaft als klagebefugter Mitbewerber komme es ausschließlich auf das Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses an. Dafür sei es unerheblich, ob die eigene Tätigkeit des Anspruchsstellers, die das Wettbewerbsverhältnis begründet, gesetzwidrig oder wettbewerbswidrig sei.

BGH vom 24. Februar 2005 ; Az. I ZR 101/02
WRP 2005, S. 735

 

 

9. Aktuelles zum Urheberrecht:

Die Herstellung von Kopien eines Werkes ohne Genehmigung des Urhebers ist mit Strafe bedroht, " zum privaten Gebrauch " dagegen in geringem Umfang (" Bagatellklausel ") zulässig. Im Zuge einer Überarbeitung des Urheberrechtes wurde nun vom Bundesjustiz -ministerium eine Erweiterung dieser Bagatellklausel vorgeschlagen. Danach soll nicht nur nicht bestraft werden, wer "Werke oder Bearbeitungen oder Umgestaltungen von Werken" nur für sich in geringen Mengen kopiert oder erstellt, sondern auch, wer diese " zum privaten Gebrauch von mit dem Täter persönlich verbundenen Personen vervielfältigt oder an solchen Vervielfältigungen teilnimmt ".

Quelle: CR R 55/2005

 

 

10. Beweislast bei Preissenkungen nach neuem UWG

Bis zum 8. Juli 2004 konnte mit sog. „Mondpreisen“ ohne allzu großes rechtliches Risiko geworben werden. Wer einen Konurrenten mit dem Argument angriff, bei dessen Preisen handele es sich um „Mondpreise“, also um Preise, die nicht ernsthaft über eine angemessene Zeit verlangt wurden, mußte dies genau darlegen. Oft wurden dann auf die nur zu diesem Zweck eingeführten, exorbitanten „Mondpreise„ hohe Nachlässe gewährt. Dies zu belegen, war für einen Angreifer nicht leicht. Es war im Grunde nur durch tägliche Stichproben in der Form von Testkäufen möglich. Dies wiederum setzte den Einsatz von Personal und Geld und eine nicht unerhebliche Beharrlickeit voraus.

Seit Inkrafttreten des neuen Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb am 8. Juli 2004 ist in § 5 die Beweislast in derartigen Fällen ausdrücklich geregelt. Dort heißt es: „.. Es wird vermutet, daß es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat „ ( § 5 Abs. 4 S. 2 UWG ).

Der Werbende muß daher im Streitfall seither beweisen, daß er seine Preise ernsthaft über längere Zeit auch tatsächlich verlangt hat. Dies hat nun auch das OLG Karlsruhe festgestellt. Im vorliegenden Fall hatte den Richtern der Hinweis des Klägers genügt, daß die geforderten Preise nicht ernsthaft verlangt worden sein können, weil es kaum einem Unternehmen gelinge, ein Jahr lang so erhebliche Preissenkungen wie hier auf alle zuvor ernsthaft geforderten Preise einzuräumen, daß eine Preissenkung bis zu 30 % gerechtfertigt sei. Das Angebot des beklagten Unternehmens, einen Sachverständigen zur Üblichkeit der Preise zu befragen, hielt das Gericht nicht für ausreichend, weil seine verlangten Preise dem werbenden Unternehmen ohne weiteres selbst bekannt und darstellbar seien.

OLG Karlsruhe vom 22.12.2004; Az. 4 W 49/04
WRP 2005, S. 637

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Dr. Peter Schotthöfer & Florian Steiner

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