Schotthoefer
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Juni 2011

11. BGH: Zwei Gegner – aber nur eine Anwaltsgebühr

2. BGH: "Bio Tabak" - unzulässig

3. OLG Hamm: Zu hohe Vertragsstrafe – Abmahnung rechtsmissbräuchlich

4. OLG Hamm: Verlangen zu hoher Vertragsstrafe und Gerichtsstandvereinbarung machen Abmahnung unzulässig

5. Telefon-"Warteschleifen" sollen durch Gesetz geregelt werden

Der Bundestag hat einen Gesetzentwurf zur Regelung der Verwendung von Warteschleifen bei Telefonanrufen vorgeschlagen. Der Vorschlag lautet:

"
§ 66g TKG-Entwurf: Warteschleifen"

Siehe unten




 

1. BGH: Zwei Gegner – aber nur eine Anwaltsgebühr

Ein Anwalt war im Auftrag eines Mandanten wegen eines seiner Auffassung nach unrichtigen Berichtes sowohl gegen den Verlag als auch den verantwortlichen Redakteur vorgegangen. Von jedem verlangte er die ihm an sich zustehende Anwaltsgebühr.

Der BGH entschied nun, dass der Anwalt zwar gegen zwei Parteien vorgehen, sein Honorar aber nur einmal verlangen könne. Die Berichterstattung sei inhaltsgleich gewesen und damit auch die Abmahnschreiben. Das war hier der Fall. Deswegen habe der Anwalt insgesamt sein Honorar nur einmal verlangen können.

BGH vom 1.3.2011; Aktenzeichen VI ZR 127/10
CR – Aktuell R 49

 

2. BGH: "Bio Tabak" - unzulässig

Nach dem vorläufigen Tabakgesetz ist es verboten, für Tabakerzeugnisse und in der Werbung dafür Angaben zu verwenden, die darauf hindeuten, dass die Tabakerzeugnisse „natürlich“ oder „naturrein“ seien. Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, dass das Gesetz nicht nur nach seinem Wortlaut, sondern auch nach seiner systematischen Stellung, seinem Sinn und Zweck sowie dem willen des Gesetzgebers ein abstraktes Verbot enthält. Deswegen komme es nicht darauf an, ob eine Angabe für den angesprochenen Verkehr eine konkrete Irreführungsgefahr bedeute.

BGH vom 4.11.2010; Az. I ZR 139/09

 

3. OLG Hamm: Zu hohe Vertragsstrafe – Abmahnung rechtsmissbräuchlich

Ein Unternehmen hat ein anderes wegen eines Wettbewerbsverstoßes zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung aufgefordert. Nach vorformulierten Unterlassungserklärung sollte der Schuldner nicht nur für die konkret abgemahnte vermeintlich unzutreffende Verbraucherbelehrung haften, sondern für jede gesetzwidrige Verbraucherbelehrung. Als Vertragsstrafe war ein Betrag von 5100 € vorgesehen. Das OLG Hamm wies eine entsprechende Klage ab, da die Geltendmachung des Unterlassungsanspruches rechtsmissbräuchlich gewesen sei. Es könnten aufgrund der Unterlassungserklärung alle "kerngleichen" Verstöße verfolgt werden. Die Erweiterung auf jede gesetzwidrige Belehrung sei unzulässig. Auch die geforderte Vertragsstrafe von 5100 € spreche dafür, dass das vorherrschende Interesse diesem Fall nicht die Abstellung des Verstoßes, das unter die Erzielung einer Vertragsstrafe war. Dies mache die Abmahnung unzulässig.

OLG Hamm vom 17.8.2010; Az. 4 U 62/10
Internet Zeitschrift für Informatik und Informationsrecht 10/2011

 

4. OLG Hamm: Verlangen zu hoher Vertragsstrafe und Gerichtsstandvereinbarung machen Abmahnung unzulässig

In einer weiteren Entscheidung hat das OLG Hamm seine Auffassung bestätigt, dass die Geltendmachung eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruches rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig sei, wenn in einer vorformulierten Unterlassungserklärung vom Schuldner eine Haftung auch bei schuldloser Zuwiderhandlung verlangt werde, die geforderte Vertragsstrafe für jeden einzelnen Verstoß zu hoch sei und Unterwerfung und Kostenerstattung sowie Vereinbarung des Gerichtsstandes miteinander verquickt würden. Auch in diesem Fall sei die Abmahnung rechtsmissbräuchlich.

OLG Hamm vom 10. 8.210; Az. 4 U 60/10
Internet Zeitschrift für Informatik und Informationsrecht 10/2011

 

5. Telefon - „ Warteschleifen „ sollen durch Gesetz geregelt werden

Der Bundestag hat einen Gesetzentwurf zur Regelung der Verwendung von Warteschleifen bei Telefonanrufen vorgeschlagen. Der Vorschlag lautet:

"§ 66g TKG-Entwurf: Warteschleifen"

(1) Warteschleifen dürfen nur eingesetzt werden, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
1. der Anruf erfolgt zu einer entgeltfreien Rufnummer,
2. der Anruf erfolgt zu einer ortsgebundenen Rufnummer,
3. der Anruf erfolgt zu einer Rufnummer für mobile Dienste (015, 016 oder 017),
4. für den Anruf gilt ein Festpreis pro Verbindung oder
5. der Angerufene trägt die Kosten des Anrufs für die Dauer der Warteschleife, soweit es sich nicht um Kosten handelt, die bei Anrufen aus dem Ausland für die Herstellung der Verbindung im Ausland entstehen.
(2) Beim Einsatz einer Warteschleife, die nicht unter Absatz1 Nummer 1 bis 3 fällt, hat der Angerufene sicherzustellen, dass der Anrufende mit Beginn der Warteschleife über ihre voraussichtliche Dauer und, unbeschadet der §§ 66a bis 66c, darüber informiert wird, ob für den Anruf ein Festpreis gilt oder der Angerufene gemäß Absatz 1 Nummer 5 die Kosten des Anrufs für die Dauer der Warteschleife trägt."



Auch den Begriff „ Warteschleife „ definiert der Gesetzesvorschlag:
"Warteschleife“ jede vom Nutzer eines Telekommunikationsdienstes eingesetzte Vorrichtung oder Geschäftspraxis, über die Anrufe entgegengenommen oder aufrechterhalten werden, ohne dass das Anliegen des Anrufers bearbeitet wird. Dies umfasst die Zeitspanne vom Zustandekommen der Verbindung mit dem Anschluss des Angerufenen bis zu dem Zeitpunkt, an dem mit der Bearbeitung des Anliegens des Anrufers begonnen wird, gleichgültig ob diese über einen automatisierten Dialog oder durch eine persönliche Bearbeitung erfolgt. Ein automatisierter Dialog beginnt, sobald automatisiert Informationen abgefragt werden, die für die Bearbeitung des Anliegens erforderlich sind. Eine persönliche Bearbeitung des Anliegens beginnt, sobald eine natürliche Person den Anruf entgegennimmt und bearbeitet. Hierzu zählt auch die Abfrage von Informationen, die für die Bearbeitung des Anliegens erforderlich sind.

Als Warteschleife ist ferner die Zeitspanne anzusehen, die anlässlich einer Weitervermittlung zwischen Beendigung der vorhergehenden Bearbeitung des Anliegens und der weiteren Bearbeitung vergeht, ohne dass der Anruf technisch unterbrochen wird, wenn diese Zeitspanne 30 Sekunden überschreitet. Keine Warteschleife sind automatische Bandansagen, wenn die Dienstleistung für den Anrufer vor Herstellung der Verbindung erkennbar ausschließlich in einer Bandansage besteht."


BT-Drs. 17/5707:PDF;

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Dr. Peter Schotthöfer & Florian Steiner

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