Schotthoefer
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Juni 2018


Newsletter "Werberecht" Juni 2018

Ein Service von Dr. Peter Schotthöfer & Florian Steiner, Rechtsanwälte, München

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1. BGH : Werbung für "bekömmliches" Bier unzulässig

  • Bezeichnung "bekömmlich" für Bier verboten
  • Bier rechtlich als Lebensmittel anzusehen.

 

2. OLG Frankfurt: Wird Wissen des Mitarbeiters von Wettbewerbsverstoß Unternehmen zugerechnet?

  • Kommt nicht auf die Kenntnis eines Geschäftsführers
  • Dass Werbeunterlagen auf Messe verteilt wurden, reicht nicht aus
  • Messebesucher müssen bei Messe konkret von den Unterlagen Kenntnis erlangt haben

 

3. HansOLG Hamburg: Fotograf haftet nicht für Veröffentlichung

  • Fotograf, der auf Anforderung eines Redakteurs Bilder zu einem vorgegebenen Thema anfertigt, ist kein "Störer"

 

4. OLG Saarbrücken: Klagebefugnis eines Verbandes

  • Abgemahnter kann schlüssige Darlegung der Mitglieder des Verbandes verlangen

 

5. LG München I: Produktbewertung von Oma, Onkel und Tante etc.

  • Verkehrskreise wissen, dass von diesen Bewertungen keine vollkommene Objektivität und Neutralität erwartet werden kann

 

6. LG Neuruppin: Wohnräume "provisionsfrei"

  • Werbung mit Selbstverständlichkeiten unzulässig, weil irreführend

 


 

1. BGH: Werbung für "bekömmliches" Bier unzulässig

Eine Brauerei aus dem Allgäu warb für verschiedene Biersorten mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent mit dem Slogan "wohl bekomms" und dem Hinweis, dass das Bier "bekömmlich" sei. Der BGH war nun der Auffassung, dass die Bezeichnung "bekömmlich" für Bier nicht nur auf der Etikettierung, sondern auch in der Werbung verboten sei. Es handele sich nämlich um eine gesundheitsbezogene Angabe, die zum Ausdruck bringe, dass das Produkt vom Verdauungssystem gut aufgenommen und auch bei dauerhaftem Konsum gut vertragen werde. Derartige Aussagen seien aber in Bezug auf ein Lebensmittel unzulässig. Bier sei aber nach den gesetzlichen Vorschriften rechtlich als Lebensmittel anzusehen.

BGH vom 17.5.2018; Az. I 252/16
www.kostenlose - urteile.de

 

2. OLG Frankfurt: Wird Wissen des Mitarbeiters von Wettbewerbsverstoß Unternehmen zugerechnet?

Für das Vorgehen gegen einen Wettbewerbsverstoß gibt es vor allem das Instrument des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. Ein derartiger Antrag wiederum muss binnen einer bestimmten Frist nach Kenntnis von dem Verstoß bei Gericht eingegangen sein. Das OLG Frankfurt hat nun entschieden, dass es für diese Kenntnis nicht nur auf die Kenntnis eines Geschäftsführers, sondern auch auf die eines Mitarbeiters des Unternehmens ankommt, der zur Entscheidung über die Einleitung entsprechender Reaktionen befugt ist. Im konkreten Fall war der Verstoß auf einer Messe begangen worden, auf der sich auch zwei Mitarbeiter des Unternehmens befanden. Die Tatsache alleine, dass auf dieser Messe Werbeunterlagen mit dem Verstoß verteilt wurden, reiche aber nicht aus, wenn nicht konkret nachgewiesen werde, dass die beiden Messebesucher bei der Messe auch konkret von den Unterlagen mit dem Verstoß Kenntnis erlangt haben. Deswegen sei im vorliegenden Fall die Dringlichkeit für ein Vorgehen noch gegeben.

OLG Frankfurt vom 10.8.2017; Az. 6 U 63/17
GRUR - RR 2018, S. 151

 

3. HansOLG Hamburg: Fotograf haftet nicht für Veröffentlichung

Ein Fotograf hatte im Auftrag einer Zeitschrift zahlreiche Fotoaufnahmen eines Anwesens gefertigt. Diese überließ er der Redaktion, die mit den Aufnahmen einen Artikel bebildern wollte. An der Auswahl der Fotografien, ihrer Bearbeitung, der Erstellung des Textes und des Layouts war der Fotograf nicht beteiligt. Dennoch nahm ihn der Eigentümer des Anwesens wegen Verletzung von Urheber- bzw. Persönlichkeitsrechten auf Unterlassung in Anspruch.

Die Richter waren jedoch der Meinung, dass ein Fotograf, der auf Anforderung eines Redakteurs Bilder zu einem vorgegebenen Thema anfertigt, nicht ein so genannter "Störer" und damit für die Veröffentlichung der Aufnahmen verantwortlich sei.        

Hans OLG Hamburg vom 13.3.2018; Az. 7U 57/13
K & R 2018, S. 413

 

4. OLG Saarbrücken: Klagebefugnis eines Verbandes

Einem nach § 8 Abs. III Nr. 2 UWG zu Abmahnung von Wettbewerbsverstößen berechtigten Verband wurde von einem Abgemahnten entgegengehalten, dass er zunächst einmal darlegen möge, wer die Mitglieder des Verbandes seien. In der Abmahnung sei zwar erklärt worden "Mitglieder des Verbandes gehören Gewerbetreibende in erheblicher Zahl an, welche Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt.. vertreiben". Das war nach Auffassung des OLG Saarbrücken jedoch zu allgemein. Die Richter meinten, dass der Abgemahnte zumindest verlangen könne, dass ihm schlüssig dargelegt werde, wer die Mitglieder des Verbandes seien. Auf die Herausgabe eines anonymisierten Mitgliederverzeichnisses bestehe in diesem Stadium jedoch noch kein Anspruch. Auch die Behauptung, dass der BGH die Klagebefugnis des Verbandes mehrfach bestätigt habe, reiche nicht aus. Auf den Vorhalt des Abgemahnten hätte der Verband mitteilen müssen, ob und inwiefern ihm eine erhebliche Zahl von Mitgliedern angehörten, die auf dem relevanten räumlichen Markt im diesem Bereich tätig sind.

OLG Saarbrücken vom 27 11. 2014; Az. 1 W 38/17
GRUR - RR 2018, S. 262

 

5. LG München I: Produktbewertung von Oma, Onkel und Tante etc.

Ein Sport– und Fitnessgerätehändler hatte auf seiner Website mit angeblichen Kundenbewertungen geworben, in denen sich ein Freund, ein Praktikant oder die Mutter des Händlers positiv über die Geräte äußerten. Das LG München I fand daran nichts Wettbewerbswidriges. Der durchschnittlich informierte, situationsbedingt aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher wisse, dass es sich bei derartigen Bewertungen nicht um Ergebnisse einer objektiven Prüfung handelt. Die Verkehrskreise wüssten, dass von diesen Bewertungen keine vollkommene Objektivität und Neutralität erwartet werden könnten. Auch sei nicht ersichtlich, dass ein Verbraucher nur wegen der zahlreichen Bewertungen von Nahestehenden davon abgehalten wird, eine Kaufentscheidung zu treffen.

LG München I; Az. 17 HKO 10637/17
WRP 2018, S. 750

 

6. LG Neuruppin: Wohnräume "provisionsfrei"

In dem Internetportal "Immobilienscout 24" wurden Wohnungen als "provisionsfrei" angeboten. Das LG Neuruppin hielt dies für wettbewerbswidrig, weil durch Gesetz seit dem 1.6.2015 verboten sei, eine Provision zu fordern, wenn bereits der Vermieter einen Vermittlungsauftrag erteilt hat. Die Werbung mit Selbstverständlichkeiten jedoch sei unzulässig weil irreführend. Diese irreführende Angabe sei deswegen relevant, weil sie mögliche Interessenten anlocken, sich mit diesen Werbeangeboten auseinanderzusetzen. Bereits dieses sei ein maßgeblicher kaufmännischer Vorteil für den Werbenden.

LG Neuruppin vom 14.2.2018; Az. 6 U 37/17
WRP 2018, S. 754

 

 

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