Schotthoefer
Urteile - Archiv
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März 2004

Ross und Reiter müssen genannt werden

Ein Schlüsseldienst warb bundesweit in den Branchenfernsprechbüchern vieler Gemeinden unter Angabe örtlicher Telefonnummern. Allerdings verfügte das Unternehmen nur über einen einzigen Sitz und nicht über Filialen. Die jeweiligen Kundenanrufe wurden an ein Call Center am Firmensitz weitergeleitet. In der Werbung bzw. der Rechnung war eine konkrete Firmenbezeichnung nicht angegeben. Dort fanden sich lediglich die Angaben "24 Std. Schlüsseldienst-Einbruchschutz; Schließanlagen; Schlüsseldienst Tag&Nacht;Einbruchschutz-Sicherheitstechnik; Telefon 0190.. ".

Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf verbot nun diese Werbung als wettbewerbswidrig. Es sei elementarer Grundsatz wettbewerblichen Anstandes, dass sich ein Teilnehmer am Wettbewerb offen zu seiner Identität bekennt und sie nicht verbirgt, damit sein Geschäftspartner erforderlichenfalls etwaige zivilrechtliche Ansprüche schwieriger oder gar nicht durchsetzen kann. Die Identität könne hier nur durch einen Anruf bei der 0190 Nr. erfragt werden, über die man in einem Call-Center lande, in dessen Belieben es stehe, ob es die Identität preisgebe oder nicht . Dadurch, dass dieses Unternehmen gegen das Transparenzgebot verstoße, schaffen es ungleiche Wettbewerbsbedingungen gegenüber solchen Konkurrenten, die ihre Identität offenlegten.

Die Tatsache, dass das werbende Unternehmen nicht an allen Orten, an denen es warb, über eigene Filialen verfügte, sondern beauftragte Unternehmen vor Ort einschaltete, hatte das Gericht jedoch nicht zu beanstanden. Für die räumliche Entfernung des den Auftrag Ausführenden am Einsatzort spiele es für den Verbraucher keine Rolle, ob dieser Arbeitnehmer oder Subunternehmer des Beauftragten sei. Insoweit liege keine relevante Irreführung vor.

OLG Düsseldorf vom 6.5.2003 ; Az. 20 U 174/02

Fundstelle GRUR 2004, Seite 25

 

"duplo" Schokoladenriegel kollidiert nicht mit Rasierklinge „duplo“

Die Inhaberin der seit 1976 eingetragenen Marke"duplo" für Schokoladenriegel mit Waffeln und Nougat sah ihre Rechte durch den Hersteller von Rasierapparaten und Rasierklingen verletzt, der seit 1982 über eine Marke "duplo" für Rasiererapparate, Rasierklingen und Nassrasierer verfügte. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg stellte nun in einer Entscheidung fest, dass die Marke „duplo“ für Schokoladenriegel durch die Marke „duplo“ für Rasierklingen nicht verletzt werde. Es fehle an der erforderlichen Ähnlichkeit im Warenbereich. Unternehmen, die Süßwaren herstellten, würde vom Verkehr nicht die Kompetenz zur Herstellung von Geräten für eine Nassrasur zugebilligt. Daran ändere auch nichts, dass beide Produkte in Supermärkten in räumlicher Nähe angetroffen werden könnten.

OLG Hamburg vom 18.9.2003 ; Az. U 275/01

Fundstelle GRUR 2003, Seite 367

 

Farbe als Marke

Ein Telefondienstleister warb im Rahmen einer Weihnachtsaktion um Telekomkunden. Die Netzbetreiberkennzahl, bei deren Vorwahl Telekomkunden kostenlos telefonieren konnten, war in einer magenta-ähnlichen Farbe gehalten. Die Telekom ließ sich dies nicht gefallen und klagte. Sie argumentierte, dass diese Farbe von ihr seit langem als Unternehmensfarbe umfangreich und konsequent benutzt werde und zwischenzeitlich auch als Marke eingetragen sei.. Der Bundesgerichtshof (BGH) gab der Telekom nun Recht. Allerdings könne eine als Marke eingetragene Farbe nur dann verletzt werden, wenn diese als Herkunftshinweis benutzt werde. Dabei komme es auf das Verständnis des angesprochenen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucherrahmen. Bei einer Telekommunikations-dienstleistung gehörten alle Verbraucher zu den angesprochenen Verkehrskreisen. Der Verbraucher sehe aber in einer Farbe nicht in erster Linie einen Herkunftshinweis. Er sei es nicht gewohnt, der Verwendung einer Farbe in der Werbung ohne Hinzutreten von grafischen Elementen einen Herkunftshinweis zu entnehmen, weil eine Farbe als solche in der Regel nicht zur Kennzeichnung der Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen verwendet werde. Im vorliegenden Fall sei nach dem Gesamtbild jedoch davon auszugehen, dass der der Farbe magenta ähnliche Farbton herkunftsmäßig benutzt wurde. Die Tatsache, dass in dieser Anzeige auch das Firmenschlagwort des werbenden Unternehmens " MobilCom " erschien, ändere daran nichts, da es erst bei näherer Betrachtung wahrgenommen werde. Es sei nicht geeignet, den Herkunftshinweis zu beseitigen, der mit der Verwendung des Farbtones gegeben werde.

BGH vom 4. September 2003 ; Az. I ZR 44/01

Fundstelle WRP 2004, S. 232

 

Werbung im Internet: neuer Freiraum für Zahnärzte

Ein Zahnarzt hatte auf seiner Internetseite mit einer ausführlichen Darstellung seiner "Praxis- Schwerpunkte" geworben und eine Mitgliedsurkunde der "Deutschen Gesellschaft für ästhetische Zahnheilkunde e.V." abgebildet. Während das Landgericht und das Oberlandesgericht diese Werbung für unzulässig hielten, war der Bundesgerichtshof (BGH) anderer Meinung. Nur berufswidrige Werbung sei unzulässig. Wer aber nur Bereiche nenne, in denen er schwerpunkt-mäßig tätig sei, berühme sich damit nicht zugleich einer besonderen rechtsförmlich erworbenen Qualifikation oder einer im Vergleich zu anderen Ärzten besonders qualifizierenden Befähigung. Auch der Umstand, dass nahezu jeder andere Zahnarzt in mehr oder weniger großem Umfange die angegebenen Tätigkeiten ebenfalls ausübe oder zumindest ausüben könne, stehe der Richtigkeit der Aussage nicht entgegen. Die Darstellung sei auch nicht reißerisch aufgemacht, die Leistungen würden nicht ungefragt und reklamehaft angepriesen. Die Information würde nur derjenige halten, der danach im Internet suche.

Auch die abgebildete Mitgliedsurkunde bringe lediglich zum Ausdruck, dass der werbende Zahnarzt auf dem Gebiet der ästhetischen Zahnheilkunde nachhaltig tätig sei und deshalb dort über besondere Erfahrungen verfüge.

BGH vom 9.10.2003 ; Az. I ZR 167/01

Fundstelle NJW 2004, Seite 441

 

Pumuckl und Urheberbenennung

Die Zeichnerin der Pumuckl – Figur beanstandete, dass ihr Name im Zusammenhang mit einer Darstellung des Pumuckl im Comic - Bereich und im Internet nicht genannt worden war. Das Oberlandesgericht (OLG) München bestätigte der Grafikerin nun, dass die zeichnerische Gestaltung dieser Figur urheberrechtlichen Schutz genieße. Das Gesetz schreibe vor, dass Urheber neben ihrem Werk genannt werden müssten. Es gebe keine Branchenübung, ursprüngliche Schöpfer im Comic Bereich nicht zu nennen. Die Beschränkung der Urheberbenennungspflicht könne aber durch eine entsprechende Vereinbarung wirksam abbedungen werden.

OLG München vom 22 105. 2003 ; Az. 29 U 2051/02

Fundstelle GRUR 2004, Seite 33

 

Gewinnbenachrichtigung

Ein niederländisches Versandhandelsunternehmen hatte im September 2001 einem deutschen Empfänger eines Werbeschreibens blumig mitgeteilt, dass er Gewinner eines Betrages von 9000 DM sei, den er erhalten könne, wenn er eine "Spezialitäten-Test-Anforderung" mit einer Warenbestellung über 78,68 DM zurücksende. Der "Gewinner" kam dem nach, erhielt den Gewinn aber nie ausbezahlt.

Die Bundesgerichtshof (BGH) bestätigte dem Gewinner nun, dass er eine Recht auf Auszahlung des Gewinnes habe. Einmal könne dieser Anspruch nach internationalen Vorschriften gegen ein in den Niederlanden ansässiges Unternehmen auch vor einem deutschen Gericht geltendgemacht werden. Eine im Jahre 2001 in Kraft getretene Bestimmung gebe darüberhinaus demjenigen ein Recht auf Auszahlung eines Gewinnes, der ihm wie im vorliegenden Fall schriftlich zugesagt worden war. Diese Bestimmung sei auch nicht verfassungswidrig.

BGH vom 16.10.2003 ; Az. III ZR 106/03

Fundstelle WRP 2004, S. 107

 

Werbung darf mit redaktionellem Beitrag nicht vermischt werden

Auf der Rückseite einer Jugendzeitschrift fand sich eine Werbeanzeige für das Deodorant

"Rexona", die ähnlich wie die Titelseite gestaltet war. Eine Konkurrenzzeitschrift ging dagegen mit einer Klage vor und bekam nun vom Oberlandesgericht (OLG) Hamburg Recht. Es sei unzulässig, Werbung und redaktionellen Beitrag zu vermischen. Der Hinweis "Anzeige" sei zu klein und damit leicht überlesbar. Auf Vor - und Rückseite der Zeitschrift finde sich das identische „Cover – Girl“. Das Presseunternehmen verschaffe sich so unter dem Gesichtspunkt einer Werbung im redaktionellen Gewand gegenüber seinen Mitbewerbern einen unzulässigen Vorteil.

OLG Hamburg vom 8.5.2003 ; Az. 5 U175/02

Fundstelle GRUR 2004, S. 46

 

"Red Bull" - " Sitting Bull": verwechselbar

Die Inhaberin der im Januar 1993 als Marke eingetragenen Bezeichnung "Red Bull" für Getränke ging aus ihrer Marke gegen die im Jahr 1994 ebenfalls für Getränke eingetragene Marke "Sitting Bull" vor. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg sah in der Verwendung der Marke "Sitting Bull" eine Verletzung der Marke "Red Bull". Maßgeblich für die Kennzeichnungskraft einer Marke seien der Marktanteil, die Intensität, die geografische Ausdehnung und die Dauer ihrer Benutzung sowie der Umfang der Investitionen, die ein Unternehmen zur Förderung der Marke getätigt habe. Unter Berücksichtigung dieser Umstände verfüge die Marke "Red Bull" durchaus über eine erhebliche Kennzeichnungskraft. Die angesprochenen Verkehrskreise wüssten auch, dass es Unternehmen gäbe, die sich eines Stammzeichens für alle ihre Waren bedienten. Deswegen könnte bei ihnen der unzutreffende Eindruck entstehen, die Marke "Sitting Bull" sei eine weitere Marke des Unternehmens, das im Besitz der Marke "Red Bull" sei. Dem stehe nicht entgegen, dass es sich bei "Sitting Bull" um die historische Figur eines Indianerhäuptlings handele, die ein nicht unerheblicher Teil der Verkehrskreise gar nicht kenne.

OLG Hamburg vom 22.5.2003 ; Az. 3 U 85/01

Fundstelle GRUR 2004, S. 42

 

Beweise für "Mondpreise"

Als " Mondpreise " bezeichnet man Preise, die von einem Gewerbetreibenden nicht ernsthaft und auf Dauer von seinen Kunden verlangt werden. Die Werbung mit "Mondpreisen" kann als wettbewerbswidrig untersagt werden. Naturgemäß ist es allerdings für einen Konkurrenten oder einen Verbraucherverein sehr schwierig, nachzuweisen, dass der Mitbewerber tatsächlich

"Mondpreise" verlangt. Die Bundesgerichtshof (BGH) hat in so weit keine Erleichterung geschaffen und nun festgestellt, dass dieser Nachweis Voraussetzung für eine erfolgreiche Klage ist. Ein Einzelhandelsunternehmen der Unterhaltungselektronikbranche hatte seinen eigenen Preisen ganz erheblich höhere unverbindliche Preisempfehlungen des Hersteller gegenübergestellt. In diesem Fall - so die Richter des Bundesgerichtshofes - müsse die klagende Partei darlegen und beweisen, dass die als "Mondpreise" bezeichneten Preise tatsächlich nicht ernsthaft über längere Zeit verlangt worden seien. Gelinge es der klagenden Partei nicht, dies darzulegen und zu beweisen, müsse die Klage abgewiesen werden.

BGH vom 27. Dezember 2003 ; I ZR 94/01

Fundstelle WRP 2004, S. 343

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