Schotthoefer
Urteile - Archiv
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März 2005

1. "Keine Werbung mit dem Kanzler"
Werbung mit Abbildungen von Personen der Zeitgeschichte

2. Praxisgebührenerstattung unzulässig 1

3. Praxisgebührenerstattung unzulässig 2
Die Erstattung von Praxisgebühren durch dritte als Werbemittel kann unzulässig sein

4. Kein Streitwertbonus für Markenhersteller
Nur deswegen, weil der Inhaber einer Marke ein großes Unternehmen ist, müssen die Streitwerte für Markenverletzungen nicht automatisch höher sein

5. Nachweis des Zuganges der Abmahnung nicht erforderlich
Gericht erleichtert den Nachweis einer Abmahnung für den Abmahnenden

6. Private Kleinanzeigen - keine Konsequenzen bei Irreführung
Bei der Werbung durch Privatleute mit privaten Kleinanzeigen gilt das Irreführungsverbotes nicht

7. Werbung mit fremden Markenzeichen (Porsche) unter Umständen zulässig.
Die Werbung mit fremden Markenzeichen zu eigenen Zwecken muss nicht unbedingt verboten sein.

8. Abbildung eines Bürogebäudes keine Marke für Immobilien
Abbildungen oder Fotografien eines Bürogebäudes können für die Dienstleistung "Immobilienwesen" nicht als Marke eingetragen werden. Für die Dienstleistungen "Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung, Büroarbeiten, Versicherungswesen, Finanzwesen, Rechtsberatung und Vertretung" ist dies dagegen möglich.

 

 

 

1. " Keine Werbung mit dem Kanzler "

Bei Werbung mit prominenten Persönlichkeiten wird immer wieder versucht, diese durch Doubles oder Puppen darstellen zulassen. Aber auch dadurch lassen sich die rechtlichen Klippen nicht umschiffen. Das beweist das folgende Urteil des Amtsgerichts Hamburg:

 

In einem Werkespot für eine Telekommunikationsunternehmen hatte einen Kanzler Imitator in Verbindung mit einer Kanzler Puppe für einen besonderen Tarif geworben. Auf Abmahnung des Kanzlers gab das Unternehmen zwar eine Unterlassungserklärung ab, zahlte habe die Anwaltskosten nicht. Das AG Hamburg sprach dem Kanzler nun auch diese Kosten zu.

Zwar sei der Kanzler eine Person der Zeitgeschichte und könne deswegen zu Informationszwecken ohne Erlaubnis abgebildet und das Bildnis veröffentlicht werden, doch seit das Informationsinteresse hier entfallen, weil die achte Verwertung des Bildnisses zu Werbezwecken allein die Geschäftsinteressen des werbenden Unternehmens befriedigt werden sollten. Das ist dann anzunehmen, wenn beim Zuschauer durch die Abbildungen der Eindruck erweckt werden solle, dass die abgebildete Person zu dem beworbenen Produkt stehe, es empfehle und sie zur Werbung für dieses Produkt ihr Bild zur Verfügung gestellt habe. Dafür reiche es aus, dass ein Double in einem Spot auftrete.

AG Hamburg vom 2.11.2004 ; Az. 36 A C 184/04
NJW RR 2005, S. 196

 

2. Praxisgebührenerstattung 1

Seit dem Wegfall der Zugabeverordnung dürfen Zugaben grundsätzlich gewährt werden. Da allerdings das Heilmittelwerbegesetz ebenfalls ein Verbot der Zugaben vorsieht und dieses nicht aufgehoben wurde, dürfen in bestimmten Bereichen nach wie vor keine Zugaben ausgegeben werden.

So hatte eine Augenoptikerin für den Verkauf von Brillen damit geworben, dass sie ihren Kunden die ärztliche Praxisgebühr erstattete, wenn sie vorher eine Sehstärkenprüfung bei einem Augenarzt durchführen ließen und dieses Ergebnis mitbrächten.

Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart bestätigte nun dieses Verbot. Brillen seien medizinisch - technische Instrumente i. S. des § 3 Medizinproduktegesetzes und deswegen von § 7 des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) erfasst. Die Richter des Senates (".. die allesamt Dienste von Augenoptikern in Anspruch nehmen müssen.. ") führten aus, dass die Höhe des Nachlasses von 10 EUR unzulässig sei.

OLG Stuttgart vom 21.10.2004 ; Az. 2 U 79/04
GRUR RR 2005, S. 64

 

3. Praxisgebührenerstattung 2

Ein Hörgeräte - Akustiker hatte für ein bestimmtes Hörgerätmodell in zwei Zeitschriften mit dem Text geworben: " Hören wie ein Luchs ! Nur hier ohne Zuzahlung! ". Das Wort " ohne " war farblich abgesetzt, das Wort " hier " fettgedruckt. In einem anderen Fall warb er für ein Modell mit dem Hinweis " 0 Euro... Für Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse ".

Das Landgericht (LG) Coburg verbot diese Werbung nun als unzulässig. Die Zuzahlungs -pflicht bestehe auch für ein Hörgerät. Die Übernahme der Zuzahlung stelle eine Umgehung der Zuzahlungspflicht dar und verhindere die Erfüllung des Gesetzeszweckes.

LG Coburg vom 5.8.2004 ; Az. 1 HKO 32/04

 

4. Kein Streitwertbonus für Markenhersteller

Viele Markenhersteller gehen gegen den Vertrieb von Imitaten ihrer Produkte mit aller Härte vor. Eines der Mittel ist die Höhe des Streitwertes, den sie einer gerichtlichen Auseinandersetzung zugrundelegen.

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt hat nun entschieden, dass Abschreckungs -gesichtspunkte bei der Festsetzung des Streitwertes in Plagiatprozessen keine Rolle spielen können. In dem entschiedenen Fall war der Inhaber eines kleinen Ladengeschäftes abgemahnt worden, weil er in einem korbartigen Behältnis in seinem Laden fünf bis sechs Täschchen eines Markenherstellers angeboten hatte.

Der Streitwert orientiere sich an dem Interesse, das der Kläger bei Einleitung des Verfahrens an der gerichtlichen Durchsetzung seines Anspruches habe. Dieses Interesse sei vom Gericht nach freiem Ermessen zu schätzen. Grundlage hierfür könnten der Wert des Rechtes und der so genannte Angriffsfaktor sein. Dieser werde unter anderem durch die Größe und Bedeutung des Unternehmens des Verletzers bestimmt. Hier könne der Angriffsfaktor nur als niedrig angesehen werden. Durch die Größe und den Zuschnitt des Ladengeschäftes sowie den Umfang der festgestellten Verletzungshandlung seien die Interessen des Markenhersteller in vergleichsweise geringem Maße beeinträchtigt worden. Der Gesamtstreitwert für Auskunft und Sicherstellung sowie Unterlassung sei daher nicht mit 150.000 EUR - wie ursprünglich geschehen -, sondern mit 30.000 EUR festzusetzen. Präventive Gesichtspunkte dürften bei der Festlegung des Streitwertes keine Rolle spielen.

OLG Frankfurt am Main vom 18.10.2004 ; 6 W 161/04
GRUR RR 2005, S. 71

 

5. Nachweis des Zuganges der Abmahnung nicht erforderlich

Abmahnungen spielen im Zusammenhang mit wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzungen eine wichtige Rolle. Gelegentlich versucht der Abgemahnte dem Vorwurf der Wettbewerbs -verletzung dadurch zu entgehen, dass er behauptet, er habe die Abmahnung nicht erhalten. Um dies zu vermeiden, empfiehlt es sich, die Abmahnung per Einschreiben gegen Rückschein zu versenden.

Das Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig hat nun festgestellt, dass die Wirksamkeit einer Abmahnung nicht den Nachweis des Zuganges beim Adressaten voraussetzt, da ein effektiver Rechtsschutz bei Wettbewerbsverstößen nur bei einem schnellen Vorgehen gegen den Verletzten zu erreichen sei.

Im vorliegenden Fall hat das Gericht für ausreichend gehalten, dass der Antragsteller glaubhaft versicherte, dass er das Abmahnschreiben an einem bestimmten Tag versandt und richtig adressiert und frankiert hat. Ebenso erklärte er, dass das Schreiben den rechtlichen Anforderungen genügt an eine Abmahnung genügt habe. Die Richter waren der Meinung, dass es im Einzelfall dem Versenden nicht zugemutet werden könne, sich bei der Post erst nach dem Eingang des Schreibens zu kündigen, zumal dies einige Tage dauern könne, da auch die Post die Informationen erst verarbeiten müsse.

OLG Braunschweig vom 13.8.2004 ; Az. 2 W 101/04
NJW 2005, S. 372

 

6. Private Kleinanzeigen - keine Konsequenzen bei Irreführung

Während an Werbeaussagen von Unternehmen die strenge Maßstäbe des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb angelegt werden, scheinen privaten Inserenten keine Grenzen gesetzt zu sein.

In einer Kleinanzeige hatte der Verkäufer eines gebrauchten Kraftfahrzeuges den Kilometerstand angegeben. In der Vereinbarung mit dem Käufer fand sich der Hinweis
" Beschreibung:Kilometerstand " i. V. m. der von dem Tacho abgelesenen Kilometerzahl. Weiter fand sich in der Anzeige das Wort " Leder " als Angabe des Materials des Sitzbezuges. Schließlich fehlte der Hinweis " unfallfrei " in der Anzeige nicht. In der Vereinbarung war es noch erklärt mit den Worten " während meiner Zeit sind keine wesentlichen Unfälle passiert, Heckschäden links hinten ". Keine diese Aussagen traf zu.

Das Kammergericht (KG) Berlin stellte fest, dass die Angaben in einem privaten Kleinanzeige keine verbindliche Zusicherung seien. Der Käufer dieses Fahrzeuges konnte deswegen keine Ansprüche wegen des unzutreffenden Kilometerstandes, des fehlenden Lederbezuges der Sitze und der Vorschäden gegen den Verkäufer geltend machen. Es handele sich dabei um rechtlich nicht verbindliche Angaben.

KG vom 26.8.2004 ; Az. 12 U 172/03
NJW 2005, S. 445 (NJW - RR 2005, S. 60)

 

7. Werbung mit Porsche u. U. zulässig

Ein Hersteller von Aluminiumrädern hatte mit der Abbildung eines Porsche-Fahrzeuges geworben, das mit seinen Aluminiumrädern ausgerüstet war. Auf dem Fahrzeug fand sich auch das Porsche-Wappen.

Die Klage der Firma Porsche gegen den Hersteller wegen Verletzung der Markenrechte wurde vom Bundesgerichtshof (BGH) zurückgewiesen. Darin, dass der Hersteller bei der Werbung für seine Aluminiumrädern ein Porsche-Fahrzeug abgebildet habe, bei dem das Wappen deutlich erkennbar war, liege keine Markenverletzung. Denn das Zeichen der Firma Porsche sei nicht als Hinweis auf die Herkunft der Räder benutzt worden. Deswegen verstoße dieses Verhalten nicht gegen die guten Sitten und stelle auch keine unlautere Ausbeutung eines guten Ruf ist dar. Nach Auffassung des BGH war die Wiedergabe des mit den Aluminiumrädern ausgestatteten Porsche-Fahrzeuges notwendig, weil der ästhetische Eindruck, auf den es den Käufern solcher Räder in erster Linie ankommt, in vollem Umfange nur vermittelt werden könne, wenn die Räder nicht isoliert und auch nicht nur im Ausschnitt des Radkastens gezeigt würden. Ihre volle ästhetische Wirkung entfalteten sie erst in der Gesamtbetrachtung mit dem Fahrzeug.

BGH vom 15.7.2004 ; Az. I ZR 37/01
WRP 2005, S. 219

 

8. Bürogebäude keine Marke

Für Dienstleistungen "Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Versicherungswesen; Finanzwesen; Immobilienwesen; Rechtsberatung und Vertretung" hatte ein Unternehmen die Eintragung einer fotografischen Abbildung eines imposanten Bürogebäudes als Marke beantragt. Der Bundesgerichtshof (BGH) vertrat im Gegensatz zu den ersten Instanzen die Meinung, dass dies grundsätzlich möglich sein müsse. Für die angemeldeten Dienstleistungen "Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung, Büroarbeiten, Versicherungswesen, Finanzwesen, Rechtsberatung und Vertretung" gab er der Beschwerde statt. Hauptfunktion einer Marke sei es, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu Gewähr leisten. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft sei grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, d. h. jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reiche aus. Wenn die Elemente eines Bildzeichens nur die typischen Merkmale der beschriebenen Waren darstellten oder sich in einfachen Gestaltungsmitteln erschöpfe, die der Verkehr kenne, handele sich in der Regel um ein bloß beschreibendes Zeichen ohne Unterscheidungskraft. Aus diesem Grunde sei die Abbildung eines Bürogebäudes für die Dienstleistung "Immobilienwesens" nicht eintragungsfähig. Dies gelte jedoch für die anderen Dienstleistungen nicht.

BGH vom 12. August 2004 ; Az. I ZB 1/049
WRP 2005, S. 217

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