Schotthoefer
Urteile - Archiv
zurück

März 2006

1. BVerfG: Auch Ärzte dürfen sachlich werben

- auch Ärzte dürfen grundsätzlich werben, solange sie sich innerhalb sachlicher halten

- Auch wenn der Arzt als nicht nur medizinisch, sondern auch persönlich an seinen Patienten interessiert dargestellt werde, sei dies nicht zu beanstanden.

 

2. BGH: Zeitschrift mit Sonnenbrille (jetzt) zulässig

- Bundesgerichtshof ändert seine Rechtsprechung zum übertriebenen Anlocken

- Von einem übertriebenen Anlockeffekt könne bei einer Sonnenbrille im Wert von 4,50 EUR als Zusatz zu einer Zeitschrift nicht (mehr)
ausgegangen werden

 

3. BGH: Werbung mit Mitleid (jetzt) zulässig

- Es sei grundsätzlich unbedenklich, wenn sich Werbung nicht auf Sachangaben beschränke, sondern Gefühle anspreche

- Es sei nicht (mehr) unlauter, das Kaufinteresse anzusprechen durch Appelle an die sozialen Verantwortung, die Hilfsbereitschaft, das Mitleid oder das Umweltbewusstseins

- An der gegenteiligen Auffassung in früheren Entscheidungen werde nicht festgehalten

 

4. BGH: 3 Klagen in ein - und derselben Angelegenheit können missbräuchlich sein

- Ein Verbraucherverein hatte drei Klagen gegen drei Unternehmen erhoben, von denen jedes für eine wettbewerbswidrige Anzeige verantwortlich war

- Der Bundesgerichtshof wies die erste Klage mit der Begründung ab, sie sei missbräuchlich gewesen

 

5. OLG Hamm: Haftung auch für „T-Caller“ in TV - Spot

- Für die Haftung des werbenden Unternehmens für eine Produkt in einer Werbesendung reiche es aus, dass es sich solche zur Werbung geeigneten Äußerungen Dritter gefallen lasse

- das gelte auch für den Fall, dass sich in einer live Sendung ein zugeschalteter Zuschauer zu dem beworbenen Produkt äußere

 

6. LG München: Karl Valentin in der Universitätsvorlesung?

- die Verwendung von Texten des bayerischen Komikers Karl Valentin im Rahmen einer Vorlesung ist als Zitat zulässig

- Die Texte dürfen allerdings nicht im Internet ins Internet gestellt werden

 

7. AG Bielefeld: Thumbnail und Urheberrecht

- Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 des Teledienstegesetzes (TDG) steht einem Suchmaschinenbetreiber ein Privileg für die Verwendung von "Informationen" Dritter zu

- Die Verkleinerung eines Fotos sei keine Veränderung i. S. des TDG

 

8. LG Frankenthal: Umlaut in Domain I („guenstig“ oder „günstig“)

- Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass der Inhaber der neuen Website "www. günstig.de" die Rechte an der früheren Bezeichnung nicht verletze

- Es handele sich bei dem Wort "günstig" um einen allgemeinen Begriff aus der Werbesprache, dem jegliche Unterscheidungskraft fehle

- Es sei auch nicht ersichtlich, dass sich dieser Begriff als Bezeichnung für das dahinter stehende Unternehmen durchgesetzt habe.

 

9. OLG Köln: Umlaute in Domain II („schlüsselbänder„)

-die ältere Domain „schluesselbaender“ werde im Wettbewerb nicht behindert durch die neu Domain "schlüsselbänder "

- Der Inhaber der älteren könne unter seiner bisherige Domain auftreten, aber auch unter einen neuen Domäne „schlüsselbaender“

 

10. OLG Frankfurt: 15% Nachlass auf Hörgeräte unzulässig

- 15% Nachlass auf alle digitalen Hörgeräte stellt auch nach dem Fall des Rabattgesetzes einen Wettbewerbsverstoß dar

- Bei Hörgeräten handele es sich um Medizinprodukte im Sinne des Heilmittelwerbegesetzes

 


 

1. BVerfG: Auch Ärzte dürfen sachlich werben

Ein niedergelassener Orthopäde war von seinem Berufsgericht wegen standeswidriger Werbung zu einer Geldbuße von 10.000 EUR verurteilt worden. Als Betreiber einer auf Wirbelsäulenorthopädie spezialisierten Privatklinik waren über ihn Zeitungsartikel erschienen, außerdem hatte er zwei Werbeanzeigen geschaltet.

Das BVerfG betonte in seiner Entscheidung, dass auch Ärzte grundsätzlich werben dürften, solange sie sich innerhalb sachlicher Grenzen hielten. Aus einer sachlichen Darstellung dürften nicht einzelne, möglicherweise unsachliche Textpassagen herausgegriffen werden. Im vorliegenden Fall sei eine relativ neue Behandlungsmethode beschrieben worden, die bislang in der Öffentlichkeit wenig bekannt war und auch nur in wenigen Kliniken praktiziert wurde. Mögliche Patienten wurden über die Vorzüge dieser Methode gegenüber den herkömmlichen Operationsmethoden aufgeklärt. Deswegen entsprächen diese Texte einem erheblichen sachlichen Informationsbedürfnis von Patienten. Das Bundesverfassungsgericht nahm auch - im Gegensatz zu den Kollegen der zuvor befassten Gerichte - keinen Anstoß an der Aussage, dass " Frischoperierte mit Mitarbeitern ein Tänzchen wagen könnten ". Diese Aussage möge ohne sachlichen Gehalt sein, sie stehe jedoch nicht im Vordergrund. Vielmehr verdeutliche diese Formulierung die besonderen Errungenschaften der beschriebenen Operationsmethode. Auch wenn der Arzt als nicht nur medizinisch, sondern auch persönlich an seinen Patienten interessiert dargestellt werde, sei dies nicht zu beanstanden.

BVerfG vom 13.7.2005 ; Az. 1 BVR 191/05

NJW 2006,282

 

2. BGH: Zeitschrift mit Sonnenbrille (jetzt) zulässig

Eine an weibliche Teenager gerichtete Zeitschrift zu einem Preis von 4,50 DM erschien im August 2001 mit einer auf der Titelseite befestigten Sonnenbrille, entweder der Farbe schwarz oder lila. In einem Artikel auf der Innenseite der Zeitschrift befand sich ein redaktioneller Beitrag mit Tipps zur Verwendung der Brille.

Ein Konkurrent sah darin einen Wettbewerbsverstoß wegen übertriebenen Anlockens. Der Kaufpreis einer vergleichbaren Sonnenbrille betrage etwa 30 DM. Viele aus der angesprochenen Zielgruppe hätten deswegen die Zeitschrift ausschließlich wegen der Sonnenbrille erworben. Der Bundesgerichtshof hob allerdings die Verurteilung des Verlages durch das OLG Hamburg auf. Seit dem Fall der Zugabeverordnung im Jahr 2004 könnten zwei, auch keine Funktions -einheit bildenden Produkte beim Verkauf miteinander verbunden werden. Allerdings seien derartige Koppelungsangebote nicht uneingeschränkt zulässig. Werde über den tatsächlichen Werte des Angebotes getäuscht oder würden unzureichende Informationen gegeben, könnte das Angebot unzulässig sein.

Von einem übertriebenen Anlockeffekt könne hier nach Auffassung der Richter am BGH hier jedoch nicht ausgegangen werden. Der Preis von 4,50 DM bewege sich nach der Lebenserfahrung im Rahmen des Taschengeldes der angesprochenen jugendlichen Verbraucherzielgruppen. Selbst wenn die Zeitschrift nur wegen der Sonnenbrille erworben werden würde, seien damit keine nennenswerten Belastungen verbunden. Es sei auch nicht ersichtlich, warum ein Jugendlicher eine Zeitschrift oder eine Sonnenbrille für 4,50 DM erwerben können soll, nicht aber auch für den selben Preis eine Zeitschrift mit Sonnenbrille.

Auch werde die geschäftlichen Unerfahrenheit von Kindern und Jugendlichen nicht ausgenutzt. Diese könnten das Angebot im Hinblick auf seine Preiswürdigkeit und seine wirtschaftliche Bedeutung sehr wohl richtig einschätzen. Auch hätten keine konkreten Wertangaben über die Brille gemacht werden müssen.

BGH vom 22.9.2005 ; Az. I ZR 28/03

WRP 2006, S. 69

 

3. BGH: Werbung mit Mitleid ( jetzt) zulässig

Im Jahre 1994 warb ein Optiker unter Abbildung eines Papageis damit, dass er die „Aktionsgemeinschaft Artenschutz“ unterstütze. Während das Oberlandes -gericht (OLG) Stuttgart ihn wegen – damals so genannter - „ sittenwidriger „ Werbung zur Unterlassung verurteilte, weil er in unzulässiger Weise an das Gefühl der Verbraucher appelliert habe, hob der Bundesgerichtshof (BGH) diese Entscheidung auf.

Die beanstandete Werbung stehe zwar nicht in einem Sachzusammenhang mit den beworbenen Angeboten, sie sei aber nicht geeignet, die freie Entscheidung des Verbrauchers durch unangemessenen unsachlichen Einfluss zu beein -trächtigen. Es sei grundsätzlich unbedenklich, wenn sich Werbung nicht auf Sachangaben beschränke, sondern Gefühle anspreche. Die Schwelle zur Unlauterkeit werde überschritten, wenn eine Maßnahme geeignet sei, unangemessenen, unsachlichen Einfluss auszuüben und dies in einem solchen Maß, dass sie geeignet sei, die freie Entscheidung zu beeinträchtigen. Es sei allerdings nicht grundsätzlich unlauter, das Kaufinteresse anzusprechen durch Appelle an die soziale Verantwortung, die Hilfsbereitschaft, das Mitleid oder das Umweltbewusstsein, auch ohne einen sachlichen Zusammenhang, auch wenn dies in eigenem wirtschaftlichen Interesse zielbewusst und planmäßig geschehe. An der gegenteiligen Auffassung in früheren Entscheidungen werde nicht mehr gehalten.

BGH vom 2.20.9.2005 ; Az. I ZR 55/02

WRP 2006, S. 67

 

4. BGH: 3 Klagen in ein - und derselben Angelegenheit können missbräuchlich sein

Wegen einer wettbewerbswidrigen Zeitungsanzeige eines bundesweit tätigen Konzerns der Unterhaltungselektronik hatte einen Verbraucherverein Klage gegen jedes der 3 für die Anzeige verantwortlichen Unternehmen gesondert erhoben. Der Bundesgerichtshof wies die erste Klage nun mit der Begründung ab, sie sei missbräuchlich gewesen. Die Klage hätte gleichzeitig in einem einzigen Verfahren gegen die drei beteiligten Unternehmen gerichtet werden müssen. Drei gesonderte Verfahren würden zu höheren Kosten führen und seien deswegen rechtsmissbräuchlich. Die Tatsache, dass es sich bei den Beklagten um einen großen Konzern handele, für den auch die erhöhten Kosten keine Wettbewerbsbehinderung bedeuten würden, spiele keine Rolle. Die Rechtsmissbräuchlichkeit einer Klage könne nicht von der Finanzkraft der Beklagten abhängig sein.

BGH vom 17.11.2005 ; Az. I ZR 300/02

WRP 2006, S. 354

 

5. OLG Hamm: Haftung auch für „T-Caller“ in TV - Spot

Ein Unternehmen, das verschiedene Nahrungergänzungsmittel vertrieb, warb dafür auch in TV - Spots. Während einer Werbesendung über das Produkt in einem Studio unterhielten sich die Moderatorin des Senders und der frühere Geschäftsführer des Unternehmens. Während des Gesprächs wurden Zuschauer zugeschaltet, die sich zum Produkt äußern konnten. Eine diese Zuschauerinnen erklärte am Telefon " Das ist wunderbar!Also das schützt vor Grippe und alles ".

Dagegen klagte ein Verein mit dem Argument, dass auf diese Weise dem Nahrungsergänzungsmittel heilende Wirkung zugesprochen worden sei. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm bestätigte diese Auffassung und verurteilte das Unternehmen zur Unterlassung der wettbewerbswidrigen Werbung. Bei der beanstandeten Fernsehsendung handele es sich um eine vom Sender im Fernsehen verbreitete Werbeveranstaltung für das Produkt. Auch hier gelte das Gebot sachlicher und objektiver Aufklärung und das Verbot krankheits -bezogener Werbung. Für die Haftung des werbenden Unternehmens reiche es aus, dass es sich solche zur Werbung geeigneten Äußerungen Dritter gefallen lasse. Es komme auch nicht darauf an, ob die Drittaussage geplant oder ziel -gerichtet vorgenommen worden sei. Der ehemalige Geschäftsführer hätte sich ausdrücklich von dieser Aussage distanzieren müssen.

OLG Hamm vom 10.2.2005 ; Az. 41O 119/04

Computer und Recht 2006, S. 107

 

6. LG München: Karl Valentin in der Universitätsvorlesung ?

Ein Professor verwendete im Rahmen einer Vorlesung" Einführung in die Stochastik“ verschiedene Texte des Münchner Komikers Valentin Ludwig Fey (Karl Valentin) als anschauliche Beispiele für das Phänomen " Zufall ". Karl Valentin habe den Begriff des Zufalls ideal erfasst und in seiner skurrilen Art in zwei Stücken dargestellt. Im Anschluss daran druckte er den ca. zwei Seiten langen Schluß des Stücks " Theater in der Vorstadt " und den kompletten, drei Seiten langen Schallplatttext " Der überängstliche Hausverkäufer " wörtlich ab. Die Texte waren mit dem Namen von Karl Valentin und den Entstehungsjahren 1933 bzw. 1940 versehen. Das Manuskript einer Vorlesung einschließlich der Texte von Karl Valentin stellte der Professor ins Internet.

Das Landgericht (LG) München I untersagte auf Antrag der Erbin des Komikers die Nutzung der Texte im Internet wegen der damit verbundenen Urheberrechtsverletzung. Die Texte konnten im Internet von jedermann und nicht nur von den Studenten abgerufen werden, da es dagegen keinerlei Sicherungsmaßnahmen gab.

Allerdings habe sich die übrige Nutzung der Texte durch den Professor im Rahmen der Zitierfreiheit bewegt. Gerade im Werk von Karl Valentin zeige sich, dass sie jenseits eines nur vordergründig verstandenen Humors eine kaum erschöpfliche Quelle alltagsphilosophischer Betrachtungen darstellten. Als solche seien sie auch in das allgemeine Gedankengut einer breiten Öffentlichkeit übergegangen. Gerade in München, wo die Erinnerung an das Wirken des Komikers über Generationen wach geblieben sei, seien seine oft zutreffenden Betrachtungen als plastische und anschauliche Beispiele besonders geeignet.

LG München I vom 19.1.2005 ; Az. 21 O 312/05

GRUR - RR 2006, S. 7

 

7. AG Bielefeld: Thumbnail und Urheberrecht

Ein Fotograf ging gegen eine Universität vor, weil sie ein von ihm erstelltes Luftbild ohne Genehmigung auf ihrer Website veröffentlicht hatte. Von dem Fotografen abgemahnt, entfernte die Universität des Bild und zahlte Schadenersatz. Allerdings fand sich dieses Bild als so genanntes „thumbnail“ auch nach Löschung auf der Internetseite der Universität in einer Suchmaschine.

Der Fotograf ging deswegen auch gegen den Suchmaschinenbetreiber vor. Das Amtsgericht (AG) Bielefeld wies seine Klage jedoch ab. Suchmaschinen -betreibern stünde nach § 8 Abs. 2 Satz 1 des Teledienstegesetzes (TDG) ein Privileg zu. Für den Suchmaschinebetreiber sei das Foto eine " fremde Information " gewiesen. Diese sei an den Benutzer der Suchmaschine weitergeleitet worden, den der Suchmaschinenbetreiber nicht ausgesucht habe. Durch die Speicherung als „ thumbnail „ sei das Foto auch nicht verändert worden. Die Verkleinerung sei keine Veränderung i. S. des TDG. Auch seien schlicht alle zum Zeitpunkt des „ scrawlens „ verfügbaren Bildern in den Suchindex übernommen worden und das Foto damit vom Betreiber nicht

" ausgewählt " i. S. des § 9 Abs. 1 Z. 2 TDG worden. Die Voraussetzungen des Haftungsprivilegs des TDG seien damit erfüllt.

AG Bielefeld vom 18.2.2005 ; 42 C 767/04

Computer und Recht 2006, S. 72

 

8. LG Frankenthal: Umlaut in Domain I ( „guenstig“ oder „günstig“ )

Seit 1999 gibt es eine Website mit der Bezeichnung" www.guenstig,de ". Erst seit dem 1.3.2004 ist die Verwendung von Umlauten ("ä ", "ö" oder " ü ") in der Bezeichnung einer Website technisch möglich. In einem vom Landgericht (LG) Frankenthal entschiedenen Fall ging der Inhaber der Website mit der Bezeich –nung " www.guenstig.de" gegen den Inhaber der nach dem 1.3.2004 bei DENIC

angemeldeten Website " www.günstig.de " vor. Das Gericht kam in diesem Fall zu dem Ergebnis, dass der Inhaber der neuen Website " www. günstig.de " die Rechte an der früheren Bezeichnung nicht verletze. Es handele sich bei dem Wort „ günstig „ um einen allgemeinen Begriff aus der Werbesprache, dem jegliche Unterscheidungskraft fehle. Es sei auch nicht ersichtlich, dass sich dieser Begriff als Bezeichnung für das dahinter stehende Unternehmen durchgesetzt habe.

LG Frankenthal vom 39. 9. 2005 ; Az. 2 HKO 55/05

GRUR RR 2006, S. 13

 

9. OLG Köln: Umlaute in Domain II („ schlüsselbänder „)

Die Anmeldung der Domain „ schlüsselbänder „ , also mit Umlaut, ist gegenüber dem Inhaber der älteren Domain „ schluesselbaender“ nach Auffassung der Kölner Richter nicht wettbewerbswidrig. Der Inhaber der älteren Domain werde dadurch im Wettbewerb nicht behindert. Er könne unter seiner bisherige Domain auftreten, aber auch unter neuen Domänen wie

„ schlüsselbaender “ oder „ schluesselbänder “, oder aber auch mit einer neuen Top-Level-Domain im Internet erscheinen.

OLG Köln vom 2.9.2005 ; Az. 6 U 39/05

GRUR RR 2006, S. 19

10. OLG Frankfurt: 15% Nachlass auf Hörgeräte unzulässig

Das Angebot eines Nachlasses von 15% auf alle digitalen Hörgeräte stellt nach Auffassung des OLG Frankfurt auch nach dem Fall des Rabattgesetzes im Jahr 2004 einen Wettbewerbsverstoß dar. Bei Hörgeräten handele es sich um Medizinprodukte im Sinne des Heilmittelwerbegesetzes. Ein Nachlass von

15 % stelle eine unzulässige Zuwendung im Sinne des § 7 Abs. 1 HWG dar.

OLG Frankfurt vom 30.6.2005 ; Az. 6 U 53/05

GRUR RR 2005, S. 393

©
Dr. Peter Schotthöfer & Florian Steiner

Reitmorstrasse 50 - 80538 München
Tel. +49 (0) 89 - 8904160 - 10
Fax. +49 (0) 89 - 8904160 - 16
eMail:kanzlei@schotthoefer.de
Impressum
Datenschutz