Schotthoefer
Urteile - Archiv
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März 2009

1. BGH: Schriftlicher Hinweis in Fernsehwerbung nicht grundsätzlich unbeachtlich

- Ein in Fernsehwerbung eingeblendeter Hinweis kann ausreichend sein

 

2. BGH: Werbung für Gewinnspiel

- Bei der Werbung für ein Gewinnspiel müssen nur die wesentlichen Bedingungen mitgeteilt werden

- Welche Bedingungen sind wesentlich?

 

3. BGH: Vertragsstrafe in Höhe von mehr als 53 Millionen EUR unverhältnismäßig

- Vertragsstrafe in einem außerordentlichen Missverhältnis zur Bedeutung der Zuwiderhandlung muss herabgesetzt werden

 

4. Hanseatisches Oberlandesgericht: zu Unrecht Abgemahnter muss nicht antworten

- Wer zu Unrecht abgemahnt wurde, muss auf diese Abmahnung nicht reagieren

 

5. OLG Stuttgart: Unterschiedliche Preisangaben im Internet

- Dem durchschnittlichen Internetnutzer ist bekannt, dass Informationen auf verschiedenen Seiten verteilt und erst durch einen Link erreicht werden können

 

6. OLG Düsseldorf: Fotos im Schaufenster

- Auch die Vergrößerung von Fotos ohne Genehmigung des Urhebers ist unzulässig

 

7. OLG Düsseldorf: persönlich haftende Gesellschafter muss ins Impressum

- Vorübergehende Nichterreichbarkeit der Seite mit dem Impressum während einer Bearbeitung aus technischen Gründen unbeachtlich

 

8. LG Köln: Lichtbilder als Wanddekoration in Gaststätte

- Lichtbilder als Dekoration zulässig, wenn sie nicht verändert (z. B. vergrößert) werden

 

9. BPatG: Urheberrechtlich geschütztes Werk als Marke

- Urheberrechtlich geschütztes Werk kann grundsätzlich als Marke geschützt werden

 


 

1. BGH: Schriftlicher Hinweis in Fernsehwerbung nicht grundsätzlich unbeachtlich

Ein schriftlich in eine Fernsehwerbung eingeblendeter aufklärender Hinweis ist nicht deswegen grundsätzlich unbeachtlich, weil er von nur zuhörenden Zusehern nicht wahrgenommen wird. Fernsehwerbung besteht aus Bild und Ton, sodass wichtige Informationen auch durch eingeblendete, nicht gesprochene Hinweise gegeben werden können.

BGH vom 11.9.2008 ; Az. I ZR 58/06
Fundstelle: eigene

 

2. BGH: Werbung für Gewinnspiel

Bei der Werbung für ein Gewinnspiel reicht es nach Auffassung des Bundesgerichtshofes (BGH) aus, wenn den Interessenten in der Zeitungswerbung die wesentlichen Bedingungen mitgeteilt würden wie, dass kein Einsatz notwendig sei, wie man Teilnahmekarten erhalten könne, dass Mitarbeiter des Veranstalters ausgeschlossen seien, wann der Einsendeschluss sei und dass der Gewinner durch Los ermittelt werde. Dass der Verbraucher in diesem ersten Stadium weitere Informationen über das Gewinnspiel benötige, sei nicht erkennbar.

BGH vom 10.1.2008 ; Az. I ZR 196/05
Fundstelle: eigene

 

3. BGH: Vertragsstrafe in Höhe von mehr als 53 Millionen EUR unverhältnismäßig

Weil es das Gebrauchsmuster eines Produktes verletzt hatte, gab ein Unternehmen eine Unterlassungserklärung mit einer Vertragsstrafenverpflichtung in Höhe von 15.000 DM für jeden Fall der Zuwiderhandlung ab. Dennoch wurden 7000 Stück dieses Produktes noch verkauft.

Die Bundesgerichtshof stellte fest, dass eine derartige Vertragsstrafe in einem außerordentlichen Missverhältnis zur Bedeutung der Zuwiderhandlung steht. Die Vertragsstrafe müsse nach dem Grundsatz von Treu und Glauben herabgesetzt werden, auch wenn eine Verringerung der Vertragsstrafe wegen unverhältnismäßigen Höhe gesetzlich ausgeschlossen sei. Die Strafe sei auf das Maß zu reduzieren, das nach dem Grundsatz von Treu und Glauben anzusetzen sei.

BGH vom 17.7.2008 ; Az. I ZR 168/05
Fundstelle: eigene

 

4. Hanseatisches Oberlandesgericht: Zu Unrecht Abgemahnter muss nicht antworten

Wer zu Unrecht abgemahnt wurde, muss auf diese Abmahnung nicht reagieren. Es liegt nach Auffassung des OLG keine wettbewerbswidrige Handlung vor, den Abgemahnten trifft auch keine Pflicht zur Aufklärung. Die einseitige Zusendung einer Abmahnung als solche schafft keine Beziehung, aus der sich die Aufklärungspflicht ergeben würde. Auch wenn eine Antwort aus Gründen der Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten sinnvoll sein mag, gibt es keine Pflicht zur Beantwortung einer unbegründeten Abmahnung.

Hans OLG vom 24.11.2008 ; Az. 5 wie 117/08
WRP 2009, S. 335

 

5. OLG Stuttgart: Unterschiedliche Preisangaben im Internet

Nach Auffassung des OLG Stuttgart ist es dem durchschnittlichen Internetnutzer bekannt, dass Informationen zu beworbenen Waren u. U. erst auf anderen Seiten verteilt und erst durch einen Link erreicht werden können. Dem Nutzer genügt es, wenn die zusätzlichen Liefer- und Versandkosten alsbald und leicht erkennbar auf einer gesonderten Seite angegeben werden, die allerdings vor der Einleitung des Bestellvorganges aufgerufen werden muss.

Eine Preisangabe ohne diese Zusatzkosten in einer Preissuchmaschine allerdings ist unlauter, weil der Verbraucher durch die bloße Preisangabe bereits in das virtuelle Ladenlokal gelockt wird.

Verantwortlich dafür ist auch der die Preisdaten liefernde Unternehmer. Irreführend handelt ein Unternehmen auch, wenn es den in der Suchmaschine gemilderten Preis nachträglich auf seiner Website ändert. In der Zeit, in der sich auf der Website und in der Suchmaschine unterschiedliche Preise befinden, ist das werbende Unternehmen verantwortlich.

OLG Stuttgart vom 17.1.2008 ; Az. 2 U 12/07
GRUR - RR 2009, S. 31

 

6. OLG Düsseldorf: Fotos im Schaufenster


Ein Textileinzelhändler warb in seinen Schaufenstern für Textilien und Zubehör. Zu diesem Zweck wurden Bilder aus einem Buch über prominente Personen bis zur Größe des Schaufensters vergrößert und zur Dekoration verwandt. Auch Exemplare des Buches, aus dem die Fotos stammten, wurden in den Schaufenstern ausgelegt.

Die amerikanische Fotografin dieser Aufnahmen und Autorin des Buches war damit jedoch nicht einverstanden und klagte in Deutschland auf Auskunft, Schadenersatz und Herausgabe.

Nur kurz hielt sich das Gericht mit der Frage auf, ob die amerikanische Künstlerin in der Bundesrepublik Deutschland ihre Rechte auf Grund des deutschen Urheberrechtsgesetzes geltend machen könne und bejaht diese Frage. Dass die Fotos als Lichtbildwerke oder Lichtbilder geschützt seien, war für die Richter ebenfalls unzweifelhaft.

Auch die Vergrößerung des Fotos der Fotos stelle in einen Eingriff in das Urheberrecht der Fotografin dar, deren Ansprüche deswegen begründet seien.

OLG Düsseldorf vom 15.5.2008 ; 20 U 143/07
GRUR – RR 2009, S. 45

 

7. OLG Düsseldorf: Persönlich haftende Gesellschafter muss ins Impressum

Ist die Seite mit dem Impressum während einer Bearbeitung aus technischen Gründen nicht erreichbar, dann verstößt dies nicht gegen das Gebot der ständigen Verfügbarkeit des Impressums. Voraussetzung ist, dass dies technisch bedingt war. Das zeitweise Fehlen von Angaben zum persönlich haftenden Gesellschafter dagegen ist ein Verstoß gegen das Mediengesetz und gleichzeitig gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Ein derartiger Verstoß ist auch stets erheblich.

OLG Düsseldorf vom 4.11.2008; Az. I – 125 U 195/08
Fundstelle: eigene

 

8. LG Köln: Lichtbilder als Wanddekoration in Gaststätte

Ein Fotograf entdeckte bei einem Besuch in einer Gaststätte seine Fotoaufnahmen als Wanddekoration. Eine Erlaubnis dazu hatte er nicht erteilt. Das Landgericht Köln war der Auffassung, dass das Urheberrecht des Fotografen dadurch nicht verletzt worden sei. Es habe sich dabei nicht um eine Vervielfältigung seiner Aufnahmen gehandelt, auch das so genannte Ausstellungsrecht (also das Recht zur Ausstellung eines bisher unveröffentlichten Bildes) sei nicht verletzt. Weil die Aufnahmen bereits in verschiedenen Bildbänden erschienen waren, seien die Bilder auch nicht in der Öffentlichkeit angeboten oder in Verkehr gebracht worden. Die Gäste könnten die Aufnahmen nur sehen, aber nicht berühren oder in Besitz nehmen.

LG Köln Vom 14.5.2008 ; Az. 28 O 582/07
GRUR - RR 2009, S. 47

 

9. BPatG: Urheberrechtlich geschütztes Werk als Marke

Soll ein urheberrechtlich geschütztes Werk (eine Fotografie, ein Bild, ein Logo etc.) als Marke angemeldet werden, so ist dazu die Zustimmung des Urhebers notwendig.

BPatG vom 81. 8. 2008 - 27 W (pat) 30/08
GRUR - RR 2009 S. 581. OLG Köln: Erst Benutzungsaufnahme einer Domain kann Markenverletzung sein

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