Schotthoefer
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März 2012

1. EuGH: Zitat muss zwar aus urheberrechtsfähigem Werk stammen, aber nicht in urheberrechtsfähiges Werk eingefügt werden

 

2. OLG München: "Volkswagen" kann nicht "Volks Inspektion " und " Volks Reifen" blockieren

 

3. OLG Köln: Gewinnzusage beim Wort genommen

 

4. LG Hamburg: Schnellrestaurant keine Gaststätte iSd PVO

 

5. OLG Köln: Auch Werbetexte urheberrechtlich geschützt: je länger, umso besser

 

6. OLG Naumburg: Geschäftsführer haftet auch persönlich für unerwünschte Werbe E-Mails

 


 

1. EuGH: Zitat muss zwar aus urheberrechtsfähigem Werk stammen, aber nicht in urheberrechtsfähiges Werk eingefügt werden

Inwieweit Zitate (also Teile eines fremden, urheberrechtsfähigen Werkes) verwendet werden dürfen, bestimmt sich nach dem Urheberrechtsgesetz (§ 51 UrhG). Voraussetzung dafür, dass das Zitatrecht überhaupt Anwendung findet, ist ein urheberrechtsfähiges Werk, aus dem etwas zitiert werden soll. Teile aus einem nicht urheberrechtsfähigen Werk genießen keinen Zitatschutz, können also entnommen werden. Dieser Zitatschutz muss auch in der Werbung beachtet werden. Im konkreten Fall war es um die Veröffentlichung eines Porträtfotos in einer österreichischen Zeitung gegangen.

Der EuGH hat nun entschieden, dass Porträtfotos urheberrechtsfähig sein können. Allerdings müsse der Text (hier: das Foto), in dem zum Beispiel eine Passage aus einem anderen urheberrechtsfähigen Text zitiert werden soll, nicht auch selbst urheberrechtsfähig sein.

Eine Fotografin hatte in der Jugendzeit ein Porträtfoto der in Österreich entführten Natascha Kampusch gefertigt. Dieses Foto war von den Behörden auf der Suche nach Frau Kampusch ohne Erlaubnis und Nennung der Fotografin verwendet und verändert worden.

Der EuGH entschied nun, dass diese Vorgehensweise der österreichischen Behörden gerechtfertigt war. Für ein zulässiges Zitat sei es nicht notwendig, dass der Pressetext, in dem das Foto veröffentlicht, also zitiert worden war, selbst urheberrechtlich geschützt ist.

EuGH vom 1.12.2011, C- 145/10 „Painer“
K&R 2012,S. 44

 

2. OLG München: "Volkswagen" kann nicht "Volks Inspektion " und " Volks Reifen" blockieren

Der Autohersteller VW kann mit seiner bekannten Marke "Volkswagen" nicht die Verwendung des Wortes "Volk(s)" in jüngeren Markenanmeldungen mit diesem Bestandteil verhindern.

Der Betreiber einer markenunabhängigen Kraftfahrzeugwerkstätte mit rund 600 Filialen in der ganzen Bundesrepublik hatte für die Bezeichnung "Volks.Inspektion"und "Volks.Reifen" Marken angemeldet. Der Betreiber arbeitete mit einem Unternehmen zusammen, das den Bestandteil "Volks" im Rahmen bestimmter Aktionen Dritten aus den unterschiedlichsten Bereichen überließ und zusammen mit diesen bundesweite Aktionen durchführte, die er konzipierte und umsetzte. Dies wollte der Autohersteller unter Berufung auf seine Marke verhindern.

Das Oberlandesgericht München entschied jedoch, dass dies nicht möglich sei. Es bestehe zwischen den Zeichen keine Verwechslungsgefahr. Im vorliegenden Fall seien zwar die Bestandteile "Volks" identisch, es könne jedoch nicht festgestellt werden, dass die angesprochenen Verkehrskreise bei einer Verwendung des Bestandteiles "Volks" denn Eindruck gewinnen würden, das so bezeichnete Produkt stamme aus dem Hause des Autoherstellers.

OLG München vom 20.10.2011; Az. 29 U 1499/11
GRUR-RR 2011, S. 449

 

3. OLG Köln: Gewinnzusage beim Wort genommen

Teilnehmer an Gewinnspielen haben erst seit einiger Zeit einen rechtlichen Anspruch darauf, dass ein Gewinn auch ausbezahlt wird. Allerdings ist dies an bestimmte Voraussetzungen gebunden. So verlangt der in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) nachträglich eingefügte § 611a, dass der Empfänger einer Gewinnzusage oder einer vergleichbaren Mitteilung aus objektiver Sicht den Eindruck gewinnen konnte, er habe gewonnen. Das OLG Köln hat dazu eines der bisher wenigen Urteile gefällt, weil der Teilnehmer W. die Mitteilung erhalten hatte, er, Herr W.  habe gewonnen, ihm aber nichts ausbezahlt worden war. 

Sei zum richtigen Verständnis einer solchen Mitteilung eine differenzierte Beherrschung von Grammatik und Semantik erforderlich, ändere dies an einer Zusage nichts, weil diese dem durchschnittlichen Mitbürger erfahrungsgemäß nicht zu eigen sei.

In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall hatte der vermeintlich glückliche Gewinner die Mitteilung erhalten: "Dem Gewinner, Herr W. werden 17.300 € per Scheck ausbezahlt!". Die Richter stellten fest, dass es richtig hätte heißen müssen, dass Herrn W., (also Dativ) ein Gewinn ausgezahlt werde. In Verbindung mit dem übrigen Text der Mitteilung ("..das Ziehungsprotokoll..", "... Es ist tatsächlich geschafft, Herr W.", "Herzlichen Glückwunsch, Sie, Herr W., haben 17.300 € gewonnen") konnte der Eindruck eines Gewinnes entstehen. Wenn sich im Text auch der Hinweis gefunden habe, Herr W. sei als "Gewinner nominiert" worden, ändere dies nichts.

Auch der Umstand, dass alle Aussagen im Präsenz, im Perfekt oder Imperfekt gehalten waren und deswegen der Eindruck entstehen konnte, der Gewinn sei bereits gezogen, bestätige diesen Eindruck.

Herrn W. mussten daher schließlich tatsächlich die gewonnenen 17.300 € ausgezahlt werden.

OLG Köln vom 10. 11. 2011, Az. 7 U 72/11
K&R 2012, S.57

4. LG Hamburg: Schnellrestaurant keine Gaststätte iSd PVO

Die Preisauszeichnungsverordnung (PVO) schreibt in § 7 Abs. 2 PVO die Angabe von Preisen der wesentlichen Getränke neben dem Eingang der Gaststätte in Form eines Preisver-zeichnisses vor.

Eine Bedienung durch Personal fand in den im konkreten Fall verklagten Schnellrestaurants nicht statt, man musste sich Speisen und Getränke selbst an einem Schalter abholen.

Weil in vier Schnellrestaurants einer internationalen Schnellrestaurantkette dieses Preisverzeichnis neben dem Eingang fehlte, musste das LG Hamburg klären, ob Schnellrestaurants unter § 7 Abs. 2 PVO fallen. Gaststätten sind danach alle Betriebe, die Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreichen und/oder zugleich die Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreichen, sofern jedermann auf dieses Angebot zurückgreifen kann.

Betriebe, bei denen sich die Gäste selbst bedienen müssen oder nur an einer Theke wie bei Kiosken, Imbissbuden, Kaffeeausschankbetrieben im Kaffeegeschäft oder Fastfood-Restaurants sind "ähnliche Betriebe".

Für "ähnliche Betriebe" gilt nach Auffassung des LG Hamburg die Bestimmung nicht.

LG Hamburg
GRUR RR 2011,478

 

5. OLG Köln: Auch Werbetexte urheberrechtlich geschützt: je länger, umso besser

Das OLG Köln hatte zu prüfen, ob ein Werbetext urheberrechtlichen Schutz genießt. Werbetexte sind nach Ansicht der Richter dann geschützt, wenn sie die Durchschnittsgestaltung von Texten deutlich überragen. Je länger ein Text sei, so größer sei die Gestaltungsmöglichkeit und umso eher könne eine hinreichende eigenschöpferische Prägung erkannt werden. In dem zu beurteilenden Text lag ein einheitlicher Ausbau vor, der Stil sei auf das Zielpublikum angepasst worden, so dass er sich in seiner Gesamtheit von anderen Produktbeschreibungen hinreichend abhob.

OLG Köln vom 30.9.2011; Az. 6 U 82/11
MIR 2011., Dok. 080

 

6. OLG Naumburg: Geschäftsführer haftet auch persönlich für unerwünschte Werbe E-Mails

Wer unerwünschte Werbe E-Mails erhält, kann nicht nur gegen den Absender, ein Unternehmen vorgehen, sondern auch gegen dessen Geschäftsführer. Das OLG Naumburg hat dazu entschieden, dass ein Geschäftsführer eines Unternehmens "Beauftragter" im Sinne des § 18 Abs. 2 UWG ist. Dies sei jeder, der für das Unternehmen eines anderen aufgrund eines vertraglichen Verhältnisses entgeltlich oder unentgeltlich tätig sei, Mitarbeiter zu sein.

Dies sei auch nicht missbräuchlich, wenn ein Empfänger einer derartigen Werbe E-Mail gleichzeitig sowohl gegen das Unternehmen als auch dessen Geschäftsführer vorgehe.

OLG Naumburg vom 17.2.2011; Az. 1 U 91/10
CR 2012, S. 59

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Dr. Peter Schotthöfer & Florian Steiner

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