Schotthoefer
Urteile - Archiv
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März 2014

1. BGH: "Du" in der Werbung spricht für Kaufappell an "Kinder"

 

2. OLG München: "Keine Werbung" gilt auch für teiladressierte Werbeschreiben

 

3. OLG Köln: Vorsicht bei Zitaten auf YouTube

 

4. OLG Düsseldorf: Werbung für Fruchtsaft: Obst zum Trinken – Brombeere, Erdbeere und Boysenbeere" = nur Geschmacksrichtung

 

5. OLG München: Werbung mit Unternehmenstradition "Gold und Silber seit 1843"

 

6. LG Düsseldorf: Keine Pauschalpreise für "Anti-aging" Behandlung

 

7. AG Bremen: Telefonisch geschlossener Vertrag ist unwirksam

 


 

1. BGH: "Du" in der Werbung spricht für direkten Kaufappell an Kinder

In einem kostenlos erhältlichen Fantasierollenspiel gab es gegeneinander kämpfende Figuren. Der Hersteller des Spiels bot – kostenpflichtig – Zusatzausrüstungen für die im Spiel agierenden Figuren an. Dafür warb er mit Ausdrücken wie "Kauf Dir..", "Hol Dir…", "Schnapp Dir.." etc.. Ein Verbraucherverein störte sich daran und klagte auf Unterlassung, weil die Aufforderung ein direkt an Kinder gerichteter Kaufappell sei.

Der BGH teilte diese Auffassung. Würden in der Werbung durchgängig sprachlich die zweite Person Singular und kindertypische Begrifflichkeiten verwendet, handele es sich um die unerlaubte unmittelbare Ansprache von Kindern, wobei der Begriff "Kinder" im Sinne von "Minderjährigen" zu verstehen sei.

BGH vom 17.7.2013; Az. I ZR 34/12
K&R 2014, 196

 

2. OLG München: "Keine Werbung" gilt auch für teiladressierte Werbeschreiben

Ein Kommunikationsunternehmen versandte an einen möglichen Kunden ein persönlich adressiertes Schreiben, in dem es ihm ein Angebot für einen Anschluss ins Hochleistungsnetz mit Glasfaser anbot. Der Kunde schrieb zurück, dass er mit dem Unternehmen verheerende Erfahrungen gemacht habe und den Anschluss auch nicht umsonst nehmen würde. Das Unternehmen nahm das zur Kenntnis, fragte aber nochmals schriftlich nach und versandte 5 weitere Schreiben an ihn, die allerdings nicht persönlich adressiert waren sondern nur "An die Bewohner des Hauses…".
Das OLG München war der Auffassung, dass der umworbene Kunde klar erklärt habe, dass er keinerlei Werbung von diesem Unternehmen wünsche. Das bedeute, dass auch teiladressierte Werbung (also: "An die Bewohner des Hauses … ") vom Verbot erfasst seien.

OLG München vom 25.12.2013; Az. 29 U 2881/13
WRP 2014, S. 233

 

3. OLG Köln: Vorsicht bei Zitaten auf YouTube

Auf einem YouTube Kanal war ein Video veröffentlicht worden, das Ausschnitte aus einem Dokumentarfilm enthielt. Der Inhaber der Rechte an dem Dokumentarfilm verlangte Unterlassung, weil er die Verwendung des Filmes sowie eines weiteren Fotos nicht genehmigt habe.

Das OLG Köln gab ihm Recht. Die Verwendung des Filmes und des Bildes könnten nicht als zulässige Zitate angesehen werden. Diese rechtfertigten nur dann die Verwendung eines urheberrechtlichen geschützten Werkes, wenn sich der Zitierende gedanklich mit dem Inhalt der zitierten Sequenz befasse. Eine pauschale Kritik reiche nicht aus. Im vorliegenden Fall habe es an jeder Auseinandersetzung mit dem Inhalt der Filmsequenz gefehlt.

OLG Köln vom 13.12.2013; Az. 6 U 114/13
IP- Report 2014, S. 34

 

4. OLG Düsseldorf: Werbung für Fruchtsaft

Für ein Fruchtsaftgetränk warb ein Unternehmen mit der Angabe "Punkt. Obst zum Trinken – Brombeere, Erdbeere und Boysenbeere". Das Getränk bestand zu 25 Prozent aus diesen Früchten, bei den übrigen 75 Prozent handelte es sich um Äpfel, Bananen, Weintrauben und Orangensaft.

Auf die Klage eines Konkurrenten entschied das OLG Düsseldorf, dass diese Werbeangaben nicht irreführend und damit zulässig seien. Der Verbraucher rechne damit, dass es sich dabei nur um die Angabe der Geschmacksrichtung handele. Er rechne damit, dass zur Herstellung eines ausgewogenen Geschmacks bestimmte andere Aromen wie Äpfel und Bananen beigefügt sein können, auch wenn deren Anteil höher als die Angaben der Geschmacksrichtung sei..

OLG Düsseldorf vom 24.9.2013; Az. I – 20 U 115/12
GRUR - RR 2014, S. 131

 

5. OLG München: Werbung mit Unternehmenstradition "Gold und Silber seit 1843"

Ein im Jahre 2010 gegründetes Unternehmen warb mit einer Marke "Degussa", die es von einer gleichnamigen GmbH erworben hatte und dem Hinweis "Gold und Silber seit 1843". Das OLG München hielt dies für irreführend und damit für unzulässig. Die Verkehrskreise gingen bei diesen Angaben davon aus, dass die Geschichte des Unternehmens bis 1843 zurückreiche.

Die Werbung mit dem Alter eines Unternehmens bewirke positive Assoziationen. Alterswerbung enthalte versteckte Qualitätssignale, die den Interessenten in seiner Kaufentscheidung beeinflussen könnten. Die Angaben im vorliegenden Fall seien auch irreführend, weil das Unternehmen erst 2010 gegründet worden sei. Der Verbraucher erwarte, dass bei der Aussage" Gold und Silber seit 1843" eine Kontinuität zwischen dem beschriebenen und dem werbenden Unternehmen bestehe. Das sei hier nicht der Fall gewesen. Erworben worden sei lediglich die Marke, nicht dagegen der Geschäftsbetrieb.

OLG München vom 7.11.2013; Az. 29 U 1883/13
WRP 2014, S. 327

 

6. LG Düsseldorf: Keine Pauschalpreise"Anti-aging" Behandlung

Ein Arzt und Inhaber einer Privatklinik warb mit Pauschalpreisen ("99 Euro statt 350 Euro") für eine "Anti-aging " Behandlung und einem Gutschein für 12 Monate. Das LG Düsseldorf hielt beide Angebote für unzulässig.

Auch eine "Anti-aging" Behandlung stelle eine ärztliche Leistung dar, die nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) abzurechnen sei. Dass es sich dabei nicht um eine Heilbehandlung handele, ändere nichts daran. Das pauschale Angebot einer ärztlichen Leistung, bei dem kein Ermessen unter Berücksichtigung der Schwierigkeit des Zeitaufwandes ausgeübt wird, ist unzulässig.

Auch ein auf 12 Monate beschränkter Gutschein ist unzulässig, weil die gesetzlichen Ansprüche frühestens nach Ablauf von 3 Jahren verjähren. Eine Individualvereinbarung mit gegenteiligem Inhalt hätte gesondert vereinbart werden müssen.

LG Düsseldorf vom 13.8.2013; Az. 38 O 6/13
WRP 2013, S. 1666

 

7. AG Bremen: Telefonisch geschlossener Vertrag ist unwirksam

Ein Telekommunikationsunternehmen hatte mit einer Verbraucherin einen Vertrag über Telekommunikationsleistungen geschlossen. Nach kurzer Zeit kündigte die Verbraucherin den Vertrag. Das Kommunikationsunternehmen verlangte Entgelt für die während der kurzen Laufzeit des Vertrages von der Verbraucherin in Anspruch genommenen Leistungen.

Das AG Bremen war der Auffassung, dass dieser Anspruch nicht begründet sei. Unbestritten sei der Telekommunikationsvertrag per Telefonanruf des Telekommunikationsunternehmens erfolgt. Diesen Telefonanruf hatte die Verbraucherin nicht vorher erbeten oder ihr Einverständnis damit erklärt.

Deswegen habe der Anruf gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (§ 7 II Nummer 2 UWG) verstoßen. Ein Verstoß gegen die Vorschrift führe zur Nichtigkeit des in dem unerbetenen Telefonanrufs geschlossenen Vertrages. Der Vertrag sei unwirksam und entfalte keine rechtliche Wirkung, die Verbraucherin müsse auch die von ihr während der kurzen Laufzeit in Anspruch genommenen Leistungen nicht bezahlen.

AG Bremen vom 21.11. 2013; Az. 9 C 573/12
CR 2014, S. 187

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