Schotthoefer
Urteile - Archiv
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März 2017

1. BGH: Wer unterlassen muss, muss auch zurückrufen

 

2. BGH: Bei Werbung mit Prüfzeichen müssen die Kriterien angegeben werden

 

3. OLG Thüringen: Apothekengewinnspiel -  Teilnahmebedingungen

 

4. OLG Hamm: 3000 Euro Vertragsstrafe für unerlaubte E-Mail Werbung

 

5. VG Karlsruhe: Werbefahrrad benötigt Sondernutzungserlaubnis

6. AG Berlin - Charlottenburg: Reservierungsgebühr für Makler unzulässig

 

7. Immo Spezial: Rechtssicherer Umgang mit Immobilienfotos

 


 

1. BGH: Wer unterlassen muss, muss auch zurückrufen

Wer verurteilt wurde, ein bestimmtes Verhalten zu unterlassen, muss gegebenenfalls ein wettbewerbswidrig bezeichnetes Produkt zurückrufen.

Im vorliegenden Fall war ein Unternehmen verurteilt worden, Produkte mit einer bestimmten Bezeichnung nicht mehr zu vertreiben. Der BGH erklärte nun, dass eine Verurteilung zur Unterlassung nicht nur bedeute, dass im konkreten Fall alles Erforderliche und Zumutbare unternommen werden müsse, um künftige Wiederholungen zu vermeiden. Dazu gehöre im konkreten Fall vielmehr auch der Rückruf der Produkte mit einer verbotenen Bezeichnung. Die Verpflichtung zur Unterlassung einer Handlung bedeute aber auch, dass dadurch ein Störungszustand geschaffen worden sei, der auch die Vornahme möglicher und zumutbarer Handlungen zur Beseitigung des Störungszustandes umfasse. Eine Unterlassungsverpflichtung erschöpfe sich nicht im bloßen Nichtstun, sondern bedeute auch die Vornahme von Handlungen zur Beseitigung eines zuvor geschaffenen Störungszustandes, wenn nur dadurch dem Unterlassungsgebot entsprochen werden kann.

BGH vom 29.9.2016; Az. I Z B 34/15
IWW – Nr. 191236
(ähnlich: OLG Stuttgart vom 10.9.2015; Az. 2 W 40/15: unzulässige, über Google auffindbare, durch ein Urteil untersagte Werbeaussagen müssen gesucht und gelöscht werden)

 

2. BGH: Bei Werbung mit Prüfzeichen müssen die Kriterien angegeben werden

Wer mit Testergebnissen wirbt, die sein Produkt erreicht haben, muss die Fundstelle des Tests angeben. Der BGH hat nun entschieden, dass auch bei der Werbung mit Prüfzeichen nähere Angaben zu dem Prüfzeichen, also z. B. die der Prüfung zu Grunde liegenden Kriterien gemacht werden müssen. Ein Prüfzeichen sei ein Indiz dafür, dass ein neutraler kompetenter Dritter die beworbene Ware objektiv und nach sachgerechten Kriterien überprüft habe.

BGH vom 21.7.2016; Az. I ZR 26/15
IPRB 2017, S. 7

 

3. OLG Thüringen: Apothekengewinnspiel -  Teilnahmebedingungen

Ein Apotheker in Thüringen hatte in der Werbung für ein Gewinnspiel angekündigt, dass er "20 Prozent Rabatt für einen Artikel Ihrer Wahl" gewähre. Ein Verbraucherverein ging dagegen vor, weil gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Telemediengesetz (TMG) bei der Werbung für ein Gewinnspiel die Teilnahmebedingungen angegeben werden müssten. Dazu gehörten "subjektive und objektive" Teilnahmebedingungen, auch wenn der Begriff nicht gesetzlich definiert sei.

Unter Teilnahmebedingungen fielen daher alle Teilnahmemodalitäten. Dazu gehörten die Angaben, die ein Interessent benötige, um eine informierte geschäftliche Entscheidung über die Teilnahme treffen zu können. Dazu gehöre auch, wie der Gewinner ermittelt und benachrichtigt (schriftlich, telefonisch, öffentlicher Aushang?) werde. Eine Verpflichtung, über den Wert eines Gewinnes zu informieren, gebe es jedoch nicht, auch über die Art und der Wert des Preises.

Im vorliegenden Fall wurde die Werbung dennoch untersagt, weil in der Ankündigung "20 Prozent Rabatt auf einen Artikel Ihrer Wahl" nicht erwähnt war, dass dies nicht für alle in einer Apotheke erhältlichen Waren, insbesondere nicht für preisgebundene, gelte. Der Verbraucher werde vielmehr davon ausgehen, dass es keine Beschränkungen in Bezug auf das Angebot gebe. Eine derartige Werbeaussage sei deswegen irreführend.

OLG Thüringen vom 17.8.2016; Az. 2 U 14/16
WRP 2016, S. 1387

 

4. OLG Hamm: 3000 Euro Vertragsstrafe für unerlaubte E-Mail Werbung

Wer einen Wettbewerbsverstoß begeht und deswegen abgemahnt wird, wird häufig eine Erklärung abgeben, mit der er sich verpflichtet, das Verhalten nicht zu wiederholen und - wenn dies doch geschieht - eine Vertragsstrafe zu bezahlen.

In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall ging es um eine trotz Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung zugesandten Werbe-E-Mail. Das OLG Hamm hielt die vereinbarte Vertragsstrafe in Höhe von 3000 Euro für diese E-Mail für angemessen.

OLG Hamm vom 25.11.2016; Az. 9 U 66/15

 

5. VG Karlsruhe: Werbefahrrad benötigt Sondernutzungserlaubnis

Ein Lastenfahrrad, das am Vorderrad über lenkerbreite, sogenannte Postkisten verfügt und zudem über einen Hinterradlastenträger, bedarf einer straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis, wenn es entsprechende Tafeln mit Werbung aufweist und dann in einer Fußgängerzone abgestellt wird. Es handele sich dabei um einen Werbeträger, zumal der Text auf den Tafeln keinerlei Bezug zum Fahrrad aufweise. In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall handelte es sich um Tafeln mit dem Namen, Adresse und den tagesaktuellen Angeboten eines Gastronomiebetriebes und einen Wegweiser zu diesem Gastronomiebetrieb.

VG Karlsruhe vom 4.11.2016; Az. 7 K 3601/16

 

6. AG Berlin - Charlottenburg: Reservierungsgebühr für Makler unzulässig

Eine Immobilieninteressentin schloss mit einer Maklerin eine so genannte Reservierungsvereinbarung ab und bezahlte dafür eine Reservierungsgebühr. Das AG Berlin-Charlottenburg hielt diese Vereinbarung für unzulässig und gab der Klage der Interessentin auf Rückzahlung der Reservierungsgebühr in Höhe von 2236 Euro statt. Die Vereinbarung stelle eine unangemessene Benachteiligung der Kaufinteressentin dar und verstoße gegen das Bürgerliche Gesetzbuch.

AG Berlin – Charlottenburg* vom 2.4.2015; Az. 235 C 33/15(* das Urteil des AG Berlin wurde durch Urteil des Landgerichts Berlin vom 8.11.2016;Az. 15 O 152/16 bestätigt)

 

7. Immo Spezial: Fragen zum rechtssicheren Umgang mit Immobilienfotos

Darf man Gebäude zum Zweck der Akquisition fotografieren?

Umgang mit den Fotos

Werbung mit den Fotos

 

Wenn Sie an den Antworten interessiert sind, lassen Sie es mich bitte wissen.
Gerne sende ich Ihnen dann meinen Artikel zu.

Seminar  Fotorecht für Makler
27.6. 2017
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70563 Stuttgart
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