Schotthoefer
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März 2018


1. EuGH: "Fuck ju Göhte" - als Unionsmarke nicht eintragbar

  • Titel "Fuck ju Göhte" kann als Marke nicht eingetragen werden
  • Er ist geschmacklos und anstößig sowie vulgär

 

2. BGH: Makler haftet selbst für Angaben in Energieausweis

  • Klarstellung: Eigene Haftung eines Maklers im Energieausweis nach EnEV
  • Gilt für Vermieter, Verpächter, Leasinggeber bei Immobilienanzeigen
  • Von Maklern sei im Gesetz dagegen nicht die Rede
  • Makler haftet aber aus § 5a Abs. 2 S. 1 UWG

 

3. LG Berlin: Computervisualisierung nicht urheberrechtsfähig?

  • Gestaltung am Computer weder Lichtbild noch Lichtbildwerk

 

4. LG München I: Wortfolge nicht urheberrechtsfähig geschützt

  • Text fehlt erforderliche Schöpfungshöhe
  • Willkürliche Aneinanderreihung gebräuchlicher anpreisender Begriffe banalster Art und Weise.

 


 

1. EuGH: "Fuck ju Göhte" - als Unionsmarke nicht eintragbar

Eine Filmgesellschaft meldete den Titel "Fuck ju Göhte" eines von ihr produzierten Filmes als Unionsmarke an. Der EuGH war der Auffassung, dass die Marke wegen eines Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung bzw. die guten Sitten nicht eingetragen werden könne. Die Kammer sei der Auffassung, dass der Ausdruck "Fuck ju Göhte" ohne jegliche sexuelle Bedeutung verwendet werden könne. Auch wenn ihm maßgebliche Verkehrskreise keine solche Bedeutung beimäßen, sei er geschmacklos und anstößig sowie vulgär und deswegen nicht eintragungsfähig.

EuGH vom 4.1.2018; Az. T -69/17
WRP 2018, S. 316

 

2. BGH: Makler haftet selbst für Angaben in Energieausweis

Der Bundesgerichtshof hat nach unterschiedlichen Entscheidungen der Instanzgerichte Klarheit in Bezug auf die eigene Haftung eines Maklers im Energieausweis geschaffen.

Der Anspruch auf Unterlassung ergebe sich zwar nicht aus der Energieeinsparverordnung, aber aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Danach muss der Verkäufer eines bebauten Grundstückes vor dem Verkauf im Rahmen einer Immobilienanzeige die in der EnEV vorgeschriebenen Pflichtangaben nennen. Dazu gehört die Art des Energieausweises (Energiebedarfs – oder Energieverbrauchsausweis), der im Energieausweis genannte Wert des Energiebedarfs oder Energieverbrauchs für Gebäude, die im Energieausweis genannten wesentlichen Energieträger für die Heizung des Gebäudes, bei Wohngebäuden das genannte Baujahr und die genannte Energieeffizienzklasse. Die Vorschrift ist anzuwenden auf Vermieter, Verpächter, Leasinggeber bei Immobilienanzeigen zur Vermietung, Verpachtung oder zum Leasing eines Gebäudes, einer Wohnung oder einer sonstigen selbstständigen Nutzungseinheit, von Maklern sei im Gesetz dagegen nicht die Rede.

Allerdings ergebe sich dies aus § 5a Abs. 2 S. 1 UWG, wonach einem Verbraucher wesentliche Informationen nicht vorenthalten werden dürfen, die dieser benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen und das Vorenthalten geeignet ist, ihn zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

BGH vom 5.10.2017, Az. I ZR 232/16
IWW-Abrufnummer 199772

Anmerkung: Mit dem Urteil des BGH besteht nun Klarheit. Dem Makler kann es letztlich gleichgültig sein, aufgrund welcher Vorschrift er zur Angabe der Daten verpflichtet ist. Nach Auffassung des BGH ergibt sich dies zwar nicht aus der Verordnung (EnEV), aber aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Der Makler ist also nicht nur zur Angabe der vorgeschriebenen Daten (dazu s.o.) dazu verpflichtet. Er kann also abgemahnt werden und er muss im Falle einer begründeten Abmahnung die Kosten dieser Abmahnung tragen. Um diese eigene Haftung zu vermeiden, müsste er eine Anzeige im Namen und im Auftrag seines Kunden in Auftrag geben und dies auch in der Anzeige selbst deutlich machen. Der Makler muss sich auch darum kümmern, dass er von seinem Kunden die erforderlichen Daten erhält und kann von diesem in der Regel auch keinen Ersatz der angefallenen Abmahnkosten verlangen.

Die unterschiedliche Rechtsgrundlage kann aber im Einzelfall durchaus Bedeutung haben. Wenn der Makler nicht Adressat der EnEV ist, kann er auch im Falle eines Verstoßes nicht wegen einer Ordnungswidrigkeit gegen diese Vorschrift mit einer Geldbuße belegt werden.

 

3. LG Berlin: Computervisualisierung nicht urheberrechtsfähig?

Für einen Parfümhersteller erarbeitete eine Agentur eine Verpackung ausschließlich am Computer. Der Auftraggeber übergab zu diesem Zweck einen Bauplan mit genauen Maßgaben für jedes Detail, auf dessen Grundlage die Agentur mit einem CAD Programm eine visualisierte Gestaltung (Gitternetzmodell) erarbeitete. An diesem Modell brachte sie dann eine vorgegebene Musterung und vorgegebene Farben an. Das so gestaltete Originalprodukt wurde dann über eine Internetplattform vertrieben, auf der das Angebot mit der visualisierten Gestaltung erschien.
Das LG Berlin war der Meinung, dass diese Gestaltung weder als Lichtbild noch als Lichtbildwerk Schutz genieße. Entscheidend sei, ob die Wiedergabe eines Motivs auf einem technischen Hilfsmittel beruht, das Gegenstände durch Strahlen abbildet. Bei der von der Agentur erarbeiteten Visualisierung des Flakons handele es sich auch nicht um ein Werk der angewandten Kunst.

LG Berlin vom 20.6.2017; Az. 16 0 59/16
CR 2018, S. 182

 

4. LG München I: Wortfolge nicht urheberrechtsfähig geschützt

"Ja und jetzt, jetzt bring ma wieder Schwung in die Kiste, hey ab geht die Post, let`s go, let`s fetz, volle Pulle, volle Power, wow, super!" Diesen Text verwendete eine deutsche Hiphop Band auf ihrer CD. Dagegen wandte sich eine Schaustellerin und Mitglied einer der bekanntesten Schaustellerfamilien in Deutschland, weil ihr Urheberrecht daran verletzt worden sei, der Text diene bei ihren Schaustellergeschäften als "Anreißer". Das LG München I war der Meinung, dass der streitgegenständlichen Wortfolge der Schutz des Urheberrechtes nicht zukomme, weil dem Text die erforderliche Schöpfungshöhe fehle und deswegen keine persönliche geistige Schöpfung vorliege. Der Text erschöpfe sich in einer losen und willkürlich erscheinenden Aneinanderreihung situativ hervorgebrachter, gebräuchlicher anpreisender Begriffe banalster Art und Weise.

LG München I vom 12.12.2017;
Az. 33 O15792/16
K&R 2018, 204

 

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