Schotthoefer
Urteile - Archiv
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Mai 2004

"Fabrikverkauf ohne Fabrik ?"

Ein Unternehmen warb für ein Ladengeschäft mit einer Grundfläche von ca. 400 Quadratmeter mit dem Hinweis "Fabrikverkauf" für den Verkauf von Matratzen. Das Oberlandesgericht (OLG) München wies die Klage auf Unterlassung dieses Hinweises zurück. Abzustellen sei bei der Beurteilung der Frage der Irreführung durch den Hinweis auf den durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher. Der verbinde mit dem Wort "Fabrikverkauf" nur die Vorstellung, dass er unter Ausschaltung des Groß - und Einzelhandels Waren preisgünstig erwerben könne. Auch der verständige Verbraucher wisse, dass er hier nicht zu den Preisen eines Wiederverkäufers einkaufen könne. Der Verbraucher wisse auch, dass Wiederverkäufer Mengenrabatte erhielten, da sie auch größere Warenmengen abnehmen würden. Er nehme daher nicht an, dass der Hersteller den - wenn auch geringen - Aufwand für den Verkauf (Ladenfläche, Verkaufs-und Kassenpersonal etc.) selbst trage und überhaupt einen Fabrikverkauf anbiete, wenn er dabei gegenüber dem Vertrieb an Händler keinen Vorteil erlange. Deswegen kalkuliere der Verbraucher auch eine Gewinnspanne für den Verkäufer ein. Die Bezeichnung "Fabrikverkauf" sei daher im vorliegenden Falle nicht irreführend.

OLG München vom 25.9.2003 ; Az. 29 U 2317/03

Fundstelle GRUR 2004 ; S. 81

 

"Die Bank, die weiterdenkt": als Marke nur bedingt eintragungsfähig

Eine deutsche Bank hatte den Slogan "Die Bank, die weiterdenkt" als Marke zur Eintragung beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) angemeldet. Schutz war beantragt für verschiedene Klassen. Der Prüfer wies die Anmeldung mit der Begründung zurück, dass dem aus vier der deutschen Sprache entstammenden Wörtern bestehenden Slogan für die Mehrzahl der Klassen jegliche Aussagekraft und jeder fantasievolle Überschuss fehle. Das HABM hob auf die Beschwerde der Bank die Entscheidung zum Teil auf. Es sei zwar richtig, dass eine schlichte Wortfolge, die einen einfachen Werbeslogan darstelle, beim Kunden keinen Raum für Assoziationen schaffen könne. Für einige Klassen aber gelte etwas anderes. Hier bedürfe es einige gedankliche Schritte, um einen relevanten Sinngehalt des Slogan zu erkennen. Der Spruch " Die Bank, die weiterdenkt " sei etwa in den Klassen für Datenträger und Druckererzeugnisse, aber auch für Werbung und das Sammeln von Nachrichten und Datenbankdienstleistungen und klar und verschiedenen Interpretationen offen, sodass er insoweit schutzfähig sei.

HABM vom 8.9.2003 ; R 1037/2001-2

Fundstelle GRUR RR 2004, S. 75

 

"Mitgegangen - mitgefangen": Einzelhändler haftet für Werbung der Gemeinschaft

Eine Einkaufsgemeinschaft in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft schaltete eine irreführende und damit wettbewerbswidrige Werbeanzeige. Ein Konkurrent der in der Einkaufsgemeinschaft zusammengeschlossenen Einzelhändler klagte erfolgreich gegen ein Mitglied der Einkaufsgemeinschaft wegen dieser Anzeige auf Unterlassung. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg stellte fest, dass ein Unterlassungsanspruch nicht nur gegen denjenigen gegeben sei, der selbst wettbewerbswidrig werbe, sondern auch unter bestimmten Voraussetzungen gegen einen Dritten, der diese Werbung nicht veranlasst habe. Denn "Störer" sei jeder, der in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt habe. Als Mitwirkung gelte auch die Unterstützung und die Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten, sofern der in Anspruch Genommene die rechtlichen Möglichkeiten zur Verhinderung dieser Handlung hatte. Hier habe es sich um eine Werbung aller in der Gemeinschaft zusammengeschlossenen Einzelhändler gehandelt, da in der Anzeige daraufhingewiesen worden war, dass die Gemeinschaft 600mal in Deutschland vertreten sei. Deswegen hätte das in Anspruch genommene Unternehmen gegen die auch in seinem Interesse geschaltete wettbewerbswidrige Anzeige vorgehen müssen. Zwar könne es als Aktionärin nicht auf das operative Geschäft Einfluss nehmen, müsse aber dennoch eine derartige, seine eigenen Interessen verletzende Werbung nicht hinnehmen. Deswegen könne jeder einzelne der der Einkaufsgemeinschaft angeschlossenen Einzelhändler auf Unterlassung der wettbewerbswidrigen Werbung der Einkaufsgemeinschaft in Anspruch genommen werden.

OLG Hamburg vom 18.9.2003 ; Az. 3 U 70/02

Fundstelle GRUR-RR 2004, S. 88

 

Gewinnzusage

Ein in Italien ansässiges Versandhandelsunternehmen für Süßigkeiten hatte einen Herrn X in B angeschrieben mit der Frage, ob er mit einem Herrn X in B identisch sei, der in einem Gewinnsspiel 25.000 EUR gewonnen habe. Wenn dies der Fall sei, solle er sein Geburtsdatum angeben und die beiliegende eidesstattliche Versicherung unterzeichnen und zurücksenden. Herr X aus B sandte die unterzeichnete eidesstattliche Versicherung mit einer Bestellung über 15,95 € zurück. Wenig später erhielt er Waren im Wert von 27,95 €, die 25.000 EUR jedoch sah er nicht.

Das Oberlandesgericht (OLG) Bremen stellte nun fest, dass der Anspruch auf Auszahlung des Gewinnes auch gegen ein italienisches Unternehmen durchaus vor einem deutschen Gericht geltendgemacht werden könne. Es stellte weiter fest, dass Herr X aus B der angekündigte Preis von 25.000 € ausbezahlt werden müsse. Entscheidend sei, ob eine Mitteilung generell-abstrakte geeignet sei, bei einem durchschnittlichen Verbraucher den Eindruck eines (bereits erfolgten) Preisgewinns zu erwecken. Dabei komme es auf den Kerngehalt einer Aussage an, plakativ herausgestellte Angaben seien entscheidend, versteckte Hinweise könnten außer Ansatz bleiben. Vorliegend sei das Schreiben persönlich adressiert gewesen, aus dem beigefügten " Gewinner-Protokoll " und der " eidesstattlichen Versicherung " habe der Empfänger den Eindruck gewinnen können, er habe bereits gewonnen. Zur sicheren Identifizierung sei lediglich noch sein Geburtsdatum notwendig. Auf den kleingedruckten Hinweis, dass der Preis von 25.000 € unter allen Gewinnern aufgeteilt werden müsse, komme es dabei nicht an.

OLG Bremen vom 12.11.2003 ; Az. 1 U 50/03 a

Fundstelle NJW RR 2004, Seite 348

 

Künstlersozialabgaben auch für Agenturinhaber

Eine Gemeinde zahlte für die Betreuung ihrer Tourismuszentrale einer kleinen Werbeagenturen Honorare. Das Bundessozialgericht (BSG) stellte nun fest, dass auch für die Inhaberin der Agentur die Künstlersozialabgabe gezahlt werden müsse. Sie sei als selbstständige Künstlerin bzw. Publizistin im Sinne des Künstlersozialversicherungsgesetzes (KSVG) anzusehen. Von ihrer Agentur seien Werbematerialien, nämlich Prospekte, Broschüren, Plakate, Werbeanzeigen und eine regelmäßige Touristenzeitschrift zu erstellen gewesen. Auch wenn die Inhaberin der Agentur mit der Verwaltung, den Finanzen und der Akquisition und nicht mit der konkreten Ausgestaltung eines Werbetextes befasst gewesen sei, sei sie künstlersozialabgabepflichtig. Denn sie habe sich zur Erbringung eines künstlerischen und publizistischen Werkes verpflichtet und hierfür Gesamtverantwortung getragen. Sie hätte jederzeit auf Konzepte, Entwürfe, Texte, die Bebilderung und sonstige inhaltliche oder grafische Gestaltung steuernd oder korrigierend Einfluss nehmen können.

BSG vom 24.7.2003 ; Az. B 3 KR 37/02

Fundstelle NJW 2004, S. 628

 

Gewinnherausgabe im Urheberrecht

Ein Verlag nutzte urheberrechtlich geschützte Motive für Karten auch noch längere Zeit nach Auslaufen des Vertrages mit dem Urheber ohne dessen Genehmigung. Der verlangte deswegen die Herausgabe des von dem Verlag durch den Verkauf der Karten mit seinen Motiven erzielten Gewinnes. Das Oberlandesgericht (OLG) sprach ihm auch den gesamten, geltendgemachten Schadenersatz zu. Von dem durch den Verletzer erzielten Gewinn seien auch nicht die Gemeinkosten abzuziehen, die dem Verletzer durch seine Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Vertrieb der Karten entstanden seien. Für die Gewinnherausgabe bei Verletzung eines Geschmacksmusters habe der Bundesgerichtshof bereits entschieden, dass von diesem Gewinn die Gemeinkosten nicht abgezogen werden dürften. Diese Rechtsprechung gelte auch für die Gewinnherausgabe im Urheberrecht. Den könne auch nicht entgegengehalten werden, dass der Gewinnanspruch viermal so hoch wie die Lizenzgebühr war, die der Verletzer hätte zahlen müssen, wenn er von vorneherein um Genehmigung der Verwendung der Motive angesucht hätte.

OLG Düsseldorf vom 14.10.2003 ; Az. 20 U 40/03

Fundstelle NJW 2004, S. 609

 

Aufnahmen von Prominenten aus der Luft

Eine Presseagentur vertrieb Aufnahmen von Prominenten, die aus der Luft aus einem Hubschrauber aufgenommen worden waren. Eine deutsche Fernsehjournalistin, deren Finca auf Mallorca aus der Luft fotografiert worden war, wandte sich dagegen mit einer Klage. Es sei unzulässig, diese Aufnahmen unter Nennung ihres Namens sowie der Angabe der Wegbeschreibung und einer markierten Übersichtskarte unter der Rubrik " Die geheimen Adressen der Stars" zu vertreiben. Der Bundesgerichtshof (BGH) stellte nun fest, dass die Fertigung und Veröffentlichung der Aufnahmen aus der Luft die private Sphäre verletze. Durch die Nennung des Namens würde das Anwesen aus der Anonymität herausgehoben und einer bestimmten Person zugeordnet. Allerdings überwiege im vorliegenden Fall das Grundrecht der freien Meinungsäußerung in Art. 5 GG das Persönlichkeitsrecht der Moderatorin. Es liege auch von der Intensität her kein schwerer Eingriffs in ihr Persönlichkeitsrecht vor.

BGH vom 9.12.2003 ; Az. VI ZR 373/02

Fundstelle NJW 2004, Seite 762

 

Anordnung eines Kirchenchorraumes kein Kunstwerk

Für eine Kirchengemeinde hatte ein Künstler den Innenraum der Kirche gestaltet. Auf Beschwerden der Kirchengemeindemitglieder wurde die Gestaltung des Innenraumes geändert, insbesondere durch die Änderung des Altars, die Schaffung eines Ambos, eines Steinsockels für den Tabernakel und einer Madonna mit Kind. Der Künstler war damit nicht einverstanden und klagte wegen Verletzung seines Urheberrechtes. Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe entschied nun, dass die räumliche Anordnung von Altar, Tabernakel, Ambos und Marienstatue im Chorraum und im Seitenschiff der Kirche keinen urheberrechtlichen Schutz genieße.

OLG Karlsruhe vom 11.6.2003 ; Az. 6 U 132/02

Fundstelle NJW 2004, Seite 608

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