Schotthoefer
Urteile - Archiv
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Mai 2006

1. Nachträgliches Honorar für Logo wegen des besonderen wirtschaftlichen Erfolges des Unternehmens

Ein Grafiker hatte für ein Unternehmen ein Logo entwickelt, die Nutzungsrechte daran übertragen und ein Honorar dafür erhalten. Weil das Unternehmen sehr erfolgreich wurde und nach Ansicht des Grafikers der Erfolg auch auf sein Logo zurückzuführen sei, verlangte er einige Jahre später einen "Nachschlag". Den Anteil seines Logos am Erfolg bezifferte er auf fünf Prozent. Dementsprechend sei auch sein Honorar anzupassen.

Das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg stellte fest, dass das Logo urheberrechtsfähig sei. Auch gewähre § 32a UrhrG dem Urheber bei einem auffälligen Missverhältnis zwischen dem gezahlten Honorar und den Erträgen und Nutzungen aus der Verwendung eines Logos das Recht auf Anpassung des Vertrages.

Es könne auch davon ausgegangen werden, dass das Logo als Bestandteil des Corporate Design für den Gesamteindruck eines Unternehmens von Bedeutung sei. Daran ändere auch nichts, dass es sich bei seinen Kunden vorwiegend um gewerbliche Kunden handele, wie die Hersteller von Solarmodulen. Die Gesamteindruck eines Unternehmens sei entscheidend, um eine Geschäftsbeziehung einzugehen und fortzuführen. Insofern dürfte sich auch diese durch ein entsprechendes Firmenlogo beeinflussen lassen. § 32a UrhrG gelte auch für einen Grafiker.

Allerdings sei das Firmenlogo vorliegend für den unternehmerischen Erfolg von untergeordneter Bedeutung. Es sei vielmehr als rahmenbegleitendes Werk anzusehen, das zwar das Image des Unternehmens positiv unterstrichen haben mag, aber am wirtschaftlichen Erfolg der unternehmerischen Tätigkeitnicht, auch nicht mittelbar beteiligt war. Zudem sei zu berücksichtigen, dass auch nach dem Austausch der Firmenlogos die positive wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens unstreitig angedauert habe.

OLG Naumburg vom 7. 142 1005 ; Az. 10 U 7/04
GRUR – RR 2006, S. 82

 

2. Ferrari und Jägermeister

Eine Fernsehzeitschrift hatte in Zusammenarbeit mit der Firma Jägermeister ein Preisrätsel veranstaltet, in dem ein Ferrari zu gewinnen war. In der Werbung war das Fahrzeug abgebildet, allerdings mit dem Jägermeister Emblem auf der Fronthaube und nicht mit dem Ferrari-Zeichen. Das Fahrzeug stand im Eigentum der Firma Jägermeister.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte dies nicht zu beanstanden. Aus der der Firma Ferrari zustehenden Marke lasse sich kein Recht auf Unterlassung der Verwendung wegen des Ferrari-Zeichens ableiten. Die angesprochenen Verkehrskreise würden wegen der Branchenferne von Jägermeister Kräuterlikör zu Ferrari-Automobilen keinerlei Rückschlüsse auf eine irgendwie geartete Verbindung zwischen dem Likör - und dem Autohersteller ziehen. Die Auslobung einer Markenware im Rahmen eines Preisrätsels sei für sich alleine zulässig. Es werde im vorliegenden Fall auch nicht der gute Ruf der Marke Ferrari ausgenutzt. Es bestehe daher weder ein Anspruch auf Unterlassung aus Markenrecht noch aus Wettbewerbsrecht.

BGH vom 3.11.2005 ; I ZR 29/03
WRP 2006, S. 470

 

3. OLG Oldenburg: Telefaxwerbung auch nicht im Mantel einer Meinungsumfrage

Ein Marktforschungsunternehmen hatte u. a. einen Facharzt für Orthopädie per Telefax zur Mitwirkung an einer Befragung zur Behandlung des " Morbus Bechterew“ aufgefordert. Die Umfrage sollte im Auftrag eines führenden pharmazeutischen Herstellers durchgeführt werden, etwa 45 Minuten dauern und mit einem Honorar von 70 EUR entlohnt werden. Das Unternehmen berief sich darauf, dass es sich hier nicht um Werbung gehandelt habe, sondern um eine wissenschaftliche Untersuchung, die die medizinische Entwicklung fördern sollte und im öffentlichen Interesse gelegen habe. Es sei auch ein Arzt - und nicht eine Privatperson - angeschrieben worden, bei dem ein bestimmtes Informationdürfnis vermutet werden könne.

Die Richter des OLG Oldenburg jedenfalls sahen dies nicht so. Sie verboten die Zusendung eines derartigen Schreibens als unerlaubte Werbung per Telefax. Dem Meinungsforschungs -unternehmen sei es um die Förderung des eigenen und des Wettbewerbs des Auftraggebers gegangen. Die Bitte hätte genauso gut mit gewöhnlichem Brief ausgesprochen werden können.

OLG Oldenburg vom 24.11.2005 ; Az. 1 U 49/05
WRP 2006, S. 492

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