Schotthoefer
Urteile - Archiv
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Mai 2008


1. OLG Düsseldorf: Redaktionelle Werbung muss als solche gekennzeichnet sein

- Nach den Pressegesetzen der Bundesländer muss redaktionelle Werbung als solche gekennzeichnet werden

- Redaktionelle Werbung liegt auch dann vor, wenn ein Beitrag ohne publizistischen Anlass einem Kunden von der Redaktion angedient wurde

 

2. OLG Karlsruhe: Allgemeine, beschreibende Begriffe dürfen als "key words" verwendet werden

- Die Domain "stellen - online.de" wird nicht durch das google adwords für die Leistungen "stellen - online" bzw. "stellen - online.de AG" eines andere Unternehmens verletzt

- Die Verwendung allgemeiner, rein beschreibender Begriffe muß jedermann möglich sein.

- Darin liegt weder eine unzulässige Behinderung von Wettbewerbern noch ein wettbewerbswidriges Umleiten von Kunden

 

3. Thüringer Oberlandesgericht Jena: Umgestaltung in eine Miniaturansicht (Thumbnail) ist Urheberrechtsverletzung

- Auch ein "thumbnail" ist eine Verletzung des Urheberrechtes am Originalwerk

 

4. LG Düsseldorf: Einstweilige Verfügung muss auch von Vertriebspartnern von beachtet werden

- Bei Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung muß ein Unternehmen seine Partner auf das gerichtliche Verbot hinweisen und auffordern, die beanstandete Werbung zu unterlassen.

 

5. LG München I: Urheberrechtsschutz für Prospekt

- Auch ein Werk rein technischen Inhaltes - wie der Beschreibung der Vorteile eines technischen Produktes - kann urheberrechtlich geschützt sein

- Dies ist der Fall, wenn technische Sachverhalte kurz, prägnant, sachlich, in verständlicher Sprache und in übersichtlicher Darstellung beschrieben werden

 

6. LG Frankfurt am Main: Preisangaben im Internet müssen leicht aufzufinden sein

- Preisangaben im Internet dürfen nicht versteckt sein

- Der Hinweis auf den Preis hinreichend klar sein

 

7. LG München I: Gerichtsstand bei Vertragsstrafeversprechen

- in der Regel ist der Sitz eines Unternehmens auch der Gerichtsstand

- für eine Klage eines deutschen Unternehmens wegen Verwirkung einer Vertragsstrafe gegen ein Unternehmen mit Sitz in Liechtenstein ist das Landgericht München I unzuständig.

 

8. Neue Entwicklung im Bereich irreführender Werbung?

 


 

1. OLG Düsseldorf: Redaktionelle Werbung muss als solche gekennzeichnet sein

Nach den Pressegesetzen der Bundesländer muss redaktionelle Werbung als solche gekennzeichnet werden. Das OLG Düsseldorf stellte dazu fest, dass redaktionelle Werbung auch dann vorliege, wenn ein Zeitschriftenbeitrag in der Weise zu Stande komme, dass das Presseorgan ohne publizistischen Anlass dem Kunden ein Firmenportrait andiene. Das gelte insbesondere, wenn der Text für das Firmenportrait mit dem Kunden abgestimmt und von diesem genehmigt werde. Im vorliegenden Fall waren darüber hinaus vom Kunden Fotografien und Illustrationen zur Verfügung gestellt worden. Da das Firmenportrait nicht als Anzeige kenntlich gemacht worden sei, verstoße die Vereinbarung gegen das Pressegesetz und sei nichtig. Das gelte auch dann, wenn dem Kunden nur für die veröffentlichten Fotografien und nicht für den Textbeitrag ein Entgelt berechnet wurde.

OLG Düsseldorf vom 31.10.2006 ; Az. 23 U 30/06
GRUR - RR 2008, 108.

 

2. OLG Karlsruhe: Allgemeine, beschreibende Begriffe dürfen als "key words" verwendet werden

Der Inhaber der Domain "stellen-online.de" wandte sich gegen einen Konkurrenten, der in google adwords für die Leistungen seines Unternehmens mit dem Begriff "stellen-online" bzw. "stellen-online.de AG" warb.

Das OLG Karlsruhe sah keine Veranlassung, gegen die Werbung mit diesem Begriff bei google adwords einzuschreiten. Das Argument, durch die Verwendung des Suchbegriffes bei google würden mögliche Kunden auf die Website des werbenden Unternehmens, nicht aber zu dem Unternehmen mit der Firmenbezeichnung "stellen-online" geleitet, akzeptierte die Richter nicht.

Die Verwendung allgemeiner, rein beschreibender Begriffe, die z. T. mit Ortsangaben kombiniert seien, müsse jedermann möglich sein. Darin liege weder eine unzulässige Behinderung von Wettbewerbern noch ein wettbewerbswidriges Umleiten von Kunden.
Weil es sich um einen allgemeinen und beschreibenden Begriff handele, müsse grundsätzlich jedem Wettbewerber die Nutzung dieses Begriffes auch als "keyword" möglich sein.

Der Begriff "stellen online" habe sich im Verkehr auch nicht als Kennzeichnung eines Unternehmens durchgesetzt.

OLG Köln vor vom 969. 2007 ; Az. 6 U 69/07
Computer und Recht 2008, S. 246

Ebenso für „Klingeltöne“:

LG München I vom 6.2.2007 ; Az. 33 O 11107/06
Computer und Recht 2008, S. 260

 

3. Thüringer Oberlandesgericht Jena: Umgestaltung in eine Miniaturansicht (Thumbnail) ist Urheberrechtsverletzung

Wird ein Bild im Internet in verkleinerter Form durch Reduzierung der Pixelzahl wiedergegeben (thumbnail), ist das eine Verletzung des Urheberrechtes am Originalwerk. Das verkleinerte Bild darf weder als Katalogbild noch als Zitat verwendet werden.

Thüringer Oberlandesgericht Jena vom 27. Februar 2008 ; Az. 2 U 319/07
WRP 2008, 678

 

4. LG Düsseldorf: Einstweilige Verfügung muss auch von Vertriebspartnern von beachtet werden

Dem Hersteller von UV-Lichthärtungsgeräten war es durch einstweilige Verfügung des LG Düsseldorf bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zur 250.000 EUR für den Fall der Zuwiderhandlung untersagt worden, für dieses Gerät mit dem Hinweis "patentiert" zu werben, da es erst zum Patent angemeldet, das Patent aber noch nicht erteilt worden war. Der Hersteller selbst und etliche Partnerunternehmen hatten trotz des gerichtlichen Verbotes den Hinweis der Werbung nicht entfernt.

Das LG Düsseldorf verhängte nun ein Ordnungsgeld, weil das Unternehmen es versäumt hatte, seine Partner auf das gerichtliche Verbot hinzuweisen und aufzufordern, die beanstandete Werbung sofort zu unterlassen. Den Partnern hätte schriftlich über das bestehende Verbot informiert und ihnen unmissverständlich und mit dem notwendigen Nachdruck vor Augen geführt werden müssen, dass und wie das gerichtliche Verbot einzuhalten sei.

LG Düsseldorf vom 19.10.2007 ; 4a O 113/07
GRUR - RR 2008, 110

 

5. LG München I: Urheberrechtsschutz für Prospekt

In einem Prospekt für einen "Biogasfond" waren in kurzer, prägnanter und sachlicher Form sowie in verständlicher Sprache mit übersichtlichen Darstellungen die Vorteile einer Geldanlage in diesem Fond geschildert worden. Ein anderes Unternehmen warb für seinen eigenen Fond ebenfalls mit dem Namen "Biogas" und benutzte dafür ganze Textpassagen aus dem Prospekt.

Das Landgericht München I sah darin eine Verletzung des Urheberrechtes. Bei Werken rein technischen Inhaltes - wie der Beschreibung der Vorteile eines solchen Fonds - komme die persönliche geistige Schutzfunktion in der individuellen Darstellung und der Formgestaltung zum Ausdruck. Dies sei der Fall, wenn technische Sachverhalte und die Beschreibung der Anlage kurz, prägnant, sachlich, in verständlicher Sprache und in übersichtliche Darstellung erfolgt und für den Laien anschaulich aufbereitet worden seien. Unerheblich sei dabei, dass die streitigen Prospekte den Anforderungen der Vermögensanlagenverkaufsprospektverordnung genügen müssten. Diese enthalte lediglich Vorgaben zum notwendigen Inhalt solcher Prospekte, nicht jedoch zur Gliederung und sprachlichen Darstellung.

LG München I vom 21. Februar 2007 ; Az. 21 O 6894/06
GRUR – RR 2008,74

 

6. LG Frankfurt am Main: Preisangaben im Internet müssen leicht aufzufinden sein

Eine Preisangabe darf nicht versteckt werden. Gegebenenfalls kann durch einen unmissverständlichen Sternhinweis (*) auf den Preis hingewiesen werden, wenn dies hinreichend klar geschieht. Der *Hinweis ist dann so anzubringen, dass man vor Abschluss des Vertrages klar und eindeutig auf den für die Leistung zu zahlenden Preis hingewiesen wird. Die Aufforderung an den Verbraucher, sich vollständig anzumelden, ohne darauf hinzuweisen, dass mit der Anmeldung ein bestimmter Betrag für ein Abonnement zu bezahlen ist, ist kein ausreichend klarer und eindeutiger Hinweis auf den Preis.

Die Preisangabe in den allgemeinen Geschäftsbedingungen stellt ebenfalls keinen leicht erkennbaren und aufzufindenden Hinweis dar. Der Verbraucher muss dann erst eine Reihe anderer Informationen lesen, bevor er erfährt, dass die Leistung nicht unentgeltlich ist.

LG Frankfurt am Main vom 25 IX. 2007 ; 308 und auch O 35/07
Fundstelle: eigene

 

7. LG München I: Gerichtsstand bei Vertragsstrafeversprechen

Im Falle einer Abmahnung wegen eines Wettbewerbsverstoßes gibt man eine Unterlassungserklärung ab, wenn man der Auffassung ist, dass der Vorwurf begründet erhoben wurde oder man einer rechtlichen Auseinandersetzung aus dem Weg gehen möchte. Eine solche Unterlassungserklärung ist nur wirksam, wenn sie mit einer Vertragsstrafe verbunden ist, die dann fällig wird, wenn gegen die Vereinbarung verstoßen wird.

Das Landgericht München I hatte sich nun mit der Frage zu befassen, bei welchem Gericht eine solche Vertragsstrafe geltend gemacht werden muss. In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall hatte sich ein Unternehmen mit Sitz in Liechtenstein gegenüber einem in Deutschland ansässigen Unternehmen zur Zahlung einer Vertragsstrafe von 10.000 EUR für den Fall des erneuten Verstoßes verpflichtet.

Die Richter wiesen die Klage auf Zahlung dieser Vertragsstrafe wegen Unzuständigkeit ab. Da Liechtenstein nicht Mitglied der EU sei, kommer die "Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil - und Handelssachen (EuGVVO)" nicht in Betracht, auch sei das Fürstentum nicht dem sogenannten Luganer Abkommen beigetreten. Deswegen bestimme sich die Zuständigkeit nach deutschem Recht. Wenn ein Schuldner aber überall eine Handlung zu unterlassen hat, kann er deswegen nicht überall auf Unterlassung gerichtlich in Anspruch genommen werden. Das ist nur an seinem Wohnsitz möglich. Da im vorliegenden Fall der Sitz des Schuldners in Liechtenstein war, erklärte sich das LG München I für unzuständig.

LG München I vom 21. 2. 2007 ; Az. 21 O 10626/06
Fundstelle: eigene

 

8. Neuer Maßstab für irreführende Werbung?

Für die Beurteilung einer Werbung als irreführend wurde lange Jahre "der oberflächliche, uninteressierte und unaufmerksame Verbraucher" als Maßstab zugrundegelegt. Dies führte zu einer Quote von zehn bis 15 Prozent der befragten Personen, die ausreichte, um die Wettbewerbswidrigkeit einer Werbeaussage zu begründen. Dann veränderte sich dieses Verbraucherleitbild durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes. Maßstab wurde der aufgeklärte, informierte und interessierte Verbraucher. Ein neuer Prozentsatz steht noch nicht fest, dürfte aber bei 30 Prozent liegen. Nunmehr wird die "Richtlinie gegen unlautere Geschäftspraktiken" in deutsches Recht umgesetzt werden. Diese Richtlinie sieht u.a. vor, dass Werbung, die sich an einzelne Gruppen der Gesellschaft wendet, aus der Sicht eines durchschnittlichen Verbrauchers aus dieser Gruppe zu beurteilen ist.

Beispiel: wendet sich eine Anzeige an Sehbehinderte, käme es auf die durchschnittliche Sehbehinderung dieser Gruppe an. Das Problem ist nun, das sich Werbung nicht so steuern lässt, dass sie nur von Personen ohne Sehbehinderung wahrgenommen wird. Maßstab wäre dann nicht der normale Betrachter, sondern auch für normalsichtige der Sehbehinderte.

Man kann sich fragen, ob dies zu einer erneuten Änderung des Verbraucherleitbildes führt.

 

 

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Dr. Peter Schotthöfer

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