Schotthoefer
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Mai 2009

1. BGH: Die Klausel "Änderungen und Irrtümer vorbehalten. Abbildungen ähnlich" keine Vertragsbedingungen

- Der Hinweis "Änderungen und Irrtümer vorbehalten" besagt nur, dass Irrtümer wie Druckfehler und andere auf menschlichen Irrtum beruhende Falschangaben nicht ausgeschlossen werden können.

- Katalogangaben sind für den Inhalt eines Vertrages noch nicht maßgeblich

 

2. LG Köln: Haftung des Auftraggebers auch für unautorisierte Werbespots

- An ihrer Wettbewerbswidrigkeit ändert sich durch humorvoll-ironischen Züge der Werbeaussage nichts.

- Die Ausstrahlung eines Werbespots auf YouTube muss wirksam unterbunden werden

- Auch auf die Werbeagenturen muss eingewirkt werden, die einen Spot gestaltet haben

 

3. AG Schleiden: Abmahnung ist missbräuchlich, wenn Missverhältnis zwischen Geschäfts- und Abmahntätigkeit besteht

- Eine Abmahnung wegen u.a. unzulässiger allgemeiner Geschäftsbedingungen kann rechtsmissbräuchlich und damit für unzulässig sein

- Dies ist der Fall, wenn die Zahl der Abmahnung in einem Missverhältnis zu unternehmerischen Tätigkeit steht

 

4. OLG Karlsruhe: Bestellung im Internet ohne Zahlungsabsicht nicht strafbar

- Wer unter Benutzung eines ihm nicht zugeteilten Passwortes im Internet Leistungen bestellt, handelt nicht strafbar, auch wenn er von vornherein nicht die Absicht hatte, die bestellte Ware zu bezahlen.

 

5. Brandenburgisches OLG: Schadensberechnung bei unberechtigter Fotoverwendung im Internet

- Grundlage für die Berechnung des Schadens wegen unberechtigter Verwendung eines Lichtbildes können MFM- Honorarempfehlungen sein

- Angemessen ist eine Lizenzgebühr, die bei vertraglichen Einräumung ein vernünftiger Lizenzgeber gefordert und ein vernünftiger Lizenznehmer bezahlt hätte.

 

Letzte Meldung:

Die Gebühren für die Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke betragen ab dem 1. Mai 2009 nur mehr 990 EUR bei einer Anmeldung online und 1050 EUR bei einer schriftlichen Anmeldung. Dies bedeutet eine Reduzierung um 40 %. Die Unterscheidung in Anmelde- und Eintragungsgebühr entfällt.

 


 

1. BGH: Die Klausel "Änderungen und Irrtümer vorbehalten. Abbildungen ähnlich" keine Vertragsbedingungen

In einem Katalog fand sich kleingedruckt der Hinweis "Alle Preise inkl. MwSt.! Solange der Vorrat reicht! Änderungen und Irrtümer vorbehalten. Abbildungen ähnlich ".

Ein Verbraucherverband klagte auf Grund einer konkreten Beschwerde eines Kunden dieses Unternehmens wegen Verwendung unzulässiger Geschäftsbedingungen. Der Bundesgerichtshof stellte nun jedoch fest, dass es sich bei dieser Klausel nicht um eine vertragliche Bedingung handele. Der Katalog - in dem sich die Klausel befand - sei lediglich eine Aufforderung an den Kunden, selbst einen Antrag auf Abschluss eines Kaufvertrages zu stellen. Der Katalog sei noch kein rechtsverbindliches Angebot.

Der Hinweis "Änderungen und Irrtümer vorbehalten" besage, dass Irrtümer wie Druckfehler und andere auf menschlichem Irrtum beruhende Falschangaben nicht ausgeschlossen werden könnten. Damit werde deutlich, dass erst die bei dem tatsächlichen Vertragsabschluss abgegebenen Willenserklärungen und nicht schon die Katalogangaben für den Inhalt eines Vertrages maßgeblich seien.

BGH vom 4.2.2009; Az. VIII ZR 32/08
Fundstelle: Eigene

 

2. LG Köln: Haftung des Auftraggebers auch für unautorisierte Werbespots

Der Hersteller des Navigationsgerätes "Lucca", ein Konkurrent des Navigationsgeräteherstellers "TomTom" „ warb in einem Werbespot auf "Youtube". In dem Spot wurden in einem Klassenzimmer die nicht sehr intelligenten Zwillinge "TomTom" und die Musterschülerin "Lucca" gezeigt. Die Zwillinge kannten z. B. die Hauptstadt der Bundesrepublik Deutschland oder die Entfernung von Hamburg nach Madrid nicht. Der Hersteller des Gerätes "Lucca" wandte sich im Juli 2007 deswegen an YouTube mit der Bitte um Entfernung dieses Werbespots. Dies wurde von YouTube auch bestätigt. Im November und Dezember allerdings waren sie noch immer zu sehen. Im Jahre 2008 wurde erneut die Löschung des Videos verlangt, die wiederum bestätigt wurde.

Die Herstellerfirma von "Lucca"erklärte, sie habe den Auftrag zur Ausstrahlung des Werbespots nicht erteilt, sei auch von keinem Fernsehsender angesprochen worden, ob dieser Spot ohne Genehmigung ausgestrahlt werden dürfe und habe auch von dem von ihr beauftragten Kontrollservice keine Informationen erhalten. Allerdings sei das Drehbuch in der Tat von Agenturen im Auftrag der Firma entwickelt worden. Nach der Präsentation sei die Ausstrahlung untersagt worden.

Das Landgericht Köln untersagte nun diese Werbung als unzulässige, weil herabsetzende vergleichende Werbung. Dann an der Wettbewerbswidrigkeit ändere sich auch durch die humorvoll-ironischen Züge der Werbeaussage nichts.

Die Herstellerin des Navigationsgerätes "Lucca" hätte die Ausstrahlung der Werbespots auf YouTube wirksam unterbinden müssen. Sie hätte auch auf die Werbeagenturen einwirken müssen, die den Spot gestaltet hatten.

LG Köln vom 29.5.2008 ; Az. 31 O 845/07
GRUR - RR 2009, S. 154

 

3. AG Schleiden: Abmahnung ist missbräuchlich, wenn Missverhältnis zwischen Geschäfts- und Abmahntätigkeit besteht

Das Amtsgericht Schleiden hat eine Abmahnung wegen u.a. unzulässiger allgemeiner Geschäftsbedingungen für rechtsmissbräuchlich und damit für unzulässig erklärt. Das abmahnende Unternehmen gab einen Umsatz in der Zeit vom 1.2. bis 30.4.2008 mit 4701 EUR und im Gesamtjahr mit ca. 30.000 EUR an. Die Abmahnkosten für dreizehn Abmahnungen in der Zeit vom 1.2. bis 16.4.2008 betrugen dagegen mindestens 6682,81 EUR. Darin liege ein offenkundiges Missverhältnis zwischen der Geschäftstätigkeit und der beträchtlichen Anzahl von Abmahnungen. Es stelle sich die Frage, welche Motive den Kleingewerbetreibenden dazu bewogen hätten anstatt sich dem Verkauf seiner Produkte zu widmen, die Erfüllung von Hinweispflichten in dem Internetauftritt von Mitbewerbern überprüfen zulassen und mit einem nicht unerheblichen Kostenrisiko zum Gegenstand zahlreicher, auch gerichtlicher Verfahren zu machen. Es überrasche auch, dass sich das in der Eifel ansässige Unternehmen für eine Berliner Anwaltskanzlei entschieden habe. Allein durch die räumliche Entfernung sei eine persönliche Kommunikation zwischen Anwalt und Mandant erheblich erschwert. Eine besondere Qualifikation abmahnenden Anwaltes auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes sei auch nicht erkennbar. Auch die abgemahnten Verstöße seien nicht gravierend gewesen. Schließlich seien den Abmahnungen nach Überzeugung des Gerichtes mit 8000 EUR deutlich übersetzte Gegenstandswerte zugrundegelegt worden.

Der Auffassung des Gerichtes dienten die zahlreichen Abmahnungen lediglich den Zweck, den Beteiligten Einkünfte zu verschaffen.

AG Schleiden Vom 1.12.2008 ; Az. 9 C 158/08
GRUR - RR 2009, S. 156

 

4. OLG Karlsruhe: Bestellung im Internet ohne Zahlungsabsicht nicht strafbar

Wer unter Benutzung eines ihm nicht zugeteilten Passwortes im Internet Leistungen bestellt, handelt nicht strafbar, auch wenn er von vornherein nicht die Absicht hatte, die bestellte Ware zu bezahlen.

Im vorliegenden Fall erfolgten die Bestellungen vollautomatisch. Eine Bonitätsprüfung fand nicht statt. Dem Besteller sei auch auf Grund seiner desolaten finanziellen Situation von vornherein klar gewesen, dass er die in Auftrag gegebenen Leistungen im Werte von 83.740 EUR nicht würde bezahlen können.

Ein Automatenbetrug nach § 265a StGB liege nicht vor, da keine Automat betrogen worden sei. Auch das Passwort, mit dem dem Angekl. die Bestellung der Leistungen erst ermöglicht worden sei, habe er Anführung sei ordnungsgemäß " ohne es zu erschleichen erhalten.

OLG Karlsruhe vom 21.1.2009 ; Az. 2 Ss 155/08
K&R 2009, S. 268

 

5. Brandenburgisches OLG: Schadensberechnung bei unberechtigter Fotoverwendung im Internet

Eine private Person versteigerte auf einer Internetplattform ein privates GPS-Gerät zu einem Preis von 72 EUR und verwendete zur Illustration ein fremdes Lichtbild. Der Fotograf dieses Bildes verlangte Schadenersatz für Benutzung und weitere Unterlassung.

Das Brandenburgische Oberlandesgericht sprach dem Fotografen einen Schadenersatz in Höhe von 40 EUR zu. Grundlage für die Berechnung des Schadens wegen unberechtigter Verpfändung des Lichtbildes könnten die so genannten MFM-Honorarempfehlungen sein. Angemessen wäre eine Lizenzgebühr, die bei vertraglichen Einräumung einer Räumung ein vernünftiger Lizenzgeber gefordert und ein vernünftiger Lizenznehmer bezahlt hätte. Allerdings müssten bei der Bestimmung der Höhe des Schadenersatzes sämtliche Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden.

Im vorliegenden Fall sei zu berücksichtigen, dass das Foto nur für einen einmaligen Privatverkauf im Internet benutzt worden sei. Dafür gebe es keinen Tarif. Der Fotograf hatte erklärt, dass er für das Foto einen Betrag von 92 EUR erhalten habe. Für diesen Preis habe der Verwender des Fotos das Recht zu einer Nutzung über einen längeren Zeitraum erworben. Dafür sei nach Ansicht des Senates einen Betrag von 20 EUR angemessen. Da jedoch der Name des Fotografen nicht benannt worden sei, erhöhe sich diese Betrag um 100 Prozent, auf 40 EUR.

Brandenburgisches OLG vom 3.2.2009 ; Az. 6 U 58/08
K&R 2009, S. 271

 

Letzte Meldung:

Die Gebühren für die Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke betragen ab dem 1. Mai 2009 nur mehr 990 EUR bei einer Anmeldung online und 1050 EUR bei einer schriftlichen Anmeldung. Dies bedeutet eine Reduzierung um 40 %. Die Unterscheidung in Anmelde - und Eintragungsgebühr entfällt.

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Dr. Peter Schotthöfer & Florian Steiner

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