Schotthoefer
Urteile - Archiv
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Mai 2015

1. EGMR: Dieter und Ernst August nicht menschenrechtsverletzt

 

2. BGH: Änderung der persönlichen Haftung des Geschäftsführers

 

3. OLG Köln: Geschäftsführer haftet doch persönlich

 

4. OLG Bamberg: Erläuterung eines* Hinweises nur auf Website reicht nicht

 

5. LG Hamburg: Flugpreisangaben- nicht erst bei Buchung

 

6. LG Ulm: Händler kann Gutscheine eines Konkurrenten einlösen

 

7. AnwG Köln: Pin-Up-Kalender unzulässige Werbemaßnahme eines Anwaltes



 

1. EGMR: Dieter Bohlen's und Ernst August's Menschenrecht nicht verletzt

Im Jahre 2008 hatte der Bundesgerichtshof Klagen von Dieter Bohlen ebenso wie von Ernst August Prinz von Hannover abgewiesen. In beiden Fällen ging es darum, dass die Namen der beiden von einem Tabakwarenhersteller in satirischer Weise für die eigene Werbung ohne die Genehmigung der Namensträger verwendet worden war.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) wies nun die Klagen der beiden ebenfalls ab. Die Werbung habe sich mit einem für die Öffentlichkeit interessanten Thema beschäftigt, beide Kläger stünden auch im Licht der öffentlichen Diskussion und seien zudem nicht durch die Werbung herabgewürdigt worden.

EGMR vom 19.2.2015; Az. 53495/0 9 bzw. 53649/09
IPRB 2015, S. 73

2. BGH: Änderung der persönlichen Haftung des Geschäftsführers

Begeht eine GmbH einen Wettbewerbsverstoß, haftete bisher die GmbH selbst, aber auch ihr Geschäftsführer persönlich. Voraussetzung war, dass dieser den Verstoß selbst begangen oder veranlasst hatte. Er haftete aber auch dann, wenn er Kenntnis von dem rechtsverletzenden Verhalten hatte und dies nicht unterband. Nunmehr stellte der BGH fest, dass diese Haftung nur dann gegeben sei, wenn der Verstoß auf einem Verhalten beruhte, das nach seinem äußeren Erscheinungsbild dem Geschäftsführer anzulasten ist. Denn es beträfe dann Angelegenheiten, über die typischerweise auf Geschäftsführerebene entschieden werde.

BGH vom 18.6.2014; Az. I ZR 242/12
GRUR 2014, S. 883

 

3. OLG Köln: In Urheberrechtssachen haftet Geschäftsführer doch persönlich

Der Betreiber eines Onlineshops hatte mit selbst gefertigten Fotos im Internet für die von ihm betriebenen Schönheitsprodukte geworben. Ein Konkurrent verwendete diese Lichtbilder für sich. Das OLG Köln hielt den Geschäftsführer (trotz der oben unter Z. 2 vorgestellten Entscheidung des BGH) für persönlich für den Urheberrechtsverstoß verantwortlich. Die Rechtsprechung des BGH könne auf den Fall nicht angewendet werden, weil es sich um einen urheberrechtlichen Gedanken und nicht - wie in der Entscheidung des BGH einen wettbewerbsrechtlichen – Fall handele.

OLG Köln vom 5. 12. 2014; Az. 6 U 57/14
IP RB 15/, S. 80

 

4. OLG Bamberg: Erläuterung eines*Hinweises nur auf Website reicht nicht

In einer Zeitungsanzeige hatte ein Unternehmen Werbung veröffentlicht, in der zwei kleine Fußnoten angebracht waren. In den Fußnoten wurde auf Allgemeine Geschäftsbedingungen im Internet hingewiesen.

Das OLG Bamberg war der Meinung, dass damit gegen das UWG verstoßen wurde. Danach handelt unlauter, wer bei Verkaufsförderungsmaßnahmen wie Preisnachlässen, Zugaben oder Geschenken die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme nicht klar und eindeutig angibt. Dies ergebe sich auch aus der Richtlinie 2005/29/EG. Da sich die Erläuterungen der Fußnoten in der Anzeige nur im Internet fanden, sei das so genannte Transparenzgebot verletzt. Das Argument, dass durch die Angabe der weiteren Details in der Anzeige selbst diese teurer geworden wäre, war nach Auffassung des OLG Bamberg nicht stichhaltig. Wenn sich ein Angebot auf das gesamte Sortiment eines Unternehmens bezieht, in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen dagegen Einschränkungen des Angebotes enthalten sind, müssten diese Einschränkungen auch am Blickfang teilnehmen, also auch aus der Anzeige selbst zu erkennen sein.

OLG Bamberg vom 18.2.2015; Az. 3 U 210/14
WRP 2015, S. 459

 

5. LG Hamburg: Flugpreisangaben - nicht erst bei Buchung

Ein Internetportal vermittelte Flugreisen verschiedener Fluggesellschaften. Für einen Flug von Frankfurt nach Ibiza war mit der Angabe eines Preises von 102, 64 € pro Person geworben worden. Wollte man dieses Angebot annehmen, musste man verschiedene Buchungsschritte durchlaufen und erfuhr erst unmittelbar vor dem letzten Schritt, dass zusätzlich eine Gebühr für die Zahlung mit Kreditkarte und ein „Service-fee“ in Höhe von 9,99 Euro pro Flug anfielen. Das LG Hamburg hielt dies für unzulässig. Nach einer EU-Verordnung müsse Kunden durch ein Angebot ermöglicht werden, die Preise verschiedener Fluggesellschaften effektiv zu vergleichen. Deswegen müsse der Endpreis jederzeit ausgewiesen werden, einschließlich aller Steuern, Gebühren und Entgelte. Wenn dies erst kurz vor dem letzten Buchungsschritt geschehe, sei dies unzulässig.

LG Hamburg vom 13.1.2014; Az. 408 HKO 102/13
WRP 2015, S. 630

 

6. LG Ulm: Händler kann Gutscheine eines Konkurrenten einlösen

Eine große Drogeriemarktkette warb mit Gutscheinen. Ein Konkurrent versprach jedoch, diese Gutscheine ebenfalls beim Kauf einzulösen. Auf diese Weise zog er Kunden des Konkurrenten in sein Ladengeschäft.

Das LG Ulm war nun der Meinung, dass dies zwar ganz schön frech, aber noch keine rechtlich relevante "gezielte Behinderung" sei. Es bleibe immer noch die freie Entscheidung des Verbrauchers, ob er den Gutschein/Rabatt tatsächlich beim Werbenden oder bei dem Konkurrenten einlöse. Das Eindringen in den Kundenkreis eines Mitbewerbers sei grundsätzlich nicht unzulässig.

LG Ulm vom 20.11.2014; Az. 11 O 36/14 KfH
WRP 2015, S. 491

 

7. AnwG Köln: Pin-Up-Kalender unzulässige Werbemaßnahme eines Anwaltes

Nach einer Entscheidung des Anwaltsgerichts Köln stellt ein Pin-Up-Kalender für Rechtsanwälte eine unzulässige Werbemaßnahme dar. Die anwaltliche Werbung sei nur gestattet, soweit sie über die berufliche Tätigkeit sachlich unterrichte. Deswegen wurde die Werbeaktion eines Anwalts von dem Kölner Anwaltsgericht beanstandet. Der Anwalt hatte an Mandanten Pin-Up-Kalender mit dem Titel "Dream Girls 2014" verschickt, auf deren Deckblatt zusätzlich der Name und Anschrift der Kanzlei aufgeführt war.

Anwaltsgericht Köln vom 15.12.2015, Az. 10 EV 490/14


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