Schotthoefer
Urteile - Archiv
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Oktober 2012

1. EuGH: Benutzungszwang bei Gemeinschaftsmarken

 

2. BGH: Briefkastenaufkleber "Keine Werbung" schützt nur bedingt vor Werbung

 

3. BGH: Bester Preis der Stadt

 

4.  OLG Frankfurt: "Cafe Merci" verletzt nicht Schokoladen - Marke "Merci"

 

5. OLG Hamburg: Werbung auf Umschlag einer Zeitschrift muss als solche gekennzeichnet werden 

 

6. OLG Karlsruhe: Parkhotel ohne Park

 

7. LG Frankfurt am Main: Wettbewerb für Expedienten von Reisebüros

 


 

1. EuGH: Benutzungszwang bei Gemeinschaftsmarken

Marken müssten binnen bestimmter Fristen tatsächlich auch benutzt worden sein, wenn sie ihre Wirkung nicht verfehlen sollen. Eine Gemeinschaftsmarke gilt in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Der EuGH hat sich nun mit der Frage zu befassen, ob der Schutz der Gemeinschaftsmarke beeinträchtigt ist, wenn diese nur in einem Mitgliedstaat verwendet wurde.

In ihren Schlussanträgen vor dem EuGH in diesem Verfahren argumentierte die Generalanwältin, dass es auf den konkreten Einzelfall ankomme, dass auf jeden Fall die Benutzung in einem Gebiet, das dem Hoheitsgebiet eines einzigen Mitgliedsstaates entspreche, nicht ausschließe, dies als ernsthafte Benutzung in der Gemeinschaft anzusehen.

Da in der Regel die Richter des EuGH die Schlussanträgen der Generalanwälte Folge leisten, darf vermutet werden, dass auch der EuGH diese Auffassung vertreten wird. Allerdings muss man zugeben, dass die Entscheidung nicht sehr viel Klarheit bringen wird, wenn sie die ungenauen Kriterien der Generalanwälte übernimmt.

EuGH, Schlussanträge vom 5.7.2012,Rs. C - 149/11
IP –Report 2012, S.195

 

2. BGH: Briefkastenaufkleber "Keine Werbung" schützt nur bedingt vor Werbung

Mit dem Aufkleber "Bitte keine Werbung" auf dem Briefkasten versuchen viele, sich gegen zuviel Werbung zu wehren. Unternehmen, die sich mit der Verteilung dieser Werbung beschäftigen, müssen organisatorisch dafür sorgen, dass in Briefkästen mit diesem Aufkleber kein Werbematerial eingeworfen wird. Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied nun, dass dieser Aufkleber nur bedingt sein Ziel erreicht. Es ging darum, ob der Aufkleber auch kostenlose Anzeigenblätter mit redaktionellen Inhalten und Beilagen verbietet.

Der BGH entschied, dass Werbeprospekte als lose hinzugefügte Beilagen zu einem zweimal wöchentlich erscheinenden, auch einen redaktionellen Inhalt aufweisenden Gratisanzeigenblatt in diesem Sinne keine Werbung seien. Wende sich der Aufkleber lediglich gegen den Einwurf von Werbung, werde durch den Einwurf eines Gratisanzeigenblattes nicht gegen das Verbot verstoßen. Anders sei dies, wenn der Text des Aufklebers auf dem Briefkasten lauten  würde: "Keine Werbeprospekte und keine Anzeigenblätter"

BGH vom 16.5.2012; Az. I ZR 158/11
WRP 2012,938

 

3. BGH: Bester Preis der Stadt

Ein Computerhändler warb mit der Werbeaussage

"Bester Preis der Stadt – Garantie.. billiger als M….? Gibt's nicht! Wenn Sie doch eines unsere Angebote innerhalb von 14 Tagen bei gleicher Leistung günstiger sehen, geben wir Ihnen bar auf die Hand gedrückt, was Sie zu viel bezahlt haben. Garantiert. "  

Ein Konkurrent hatte gegen diese Aussage geklagt, weil er diese Werbeaussage als Alleinstellungsbehauptung ansah. Der Verbraucher erhalte den Eindruck, dass es im beworbenen Bereich keinen günstigeren Anbieter dieses Produktes gebe. Da dies nicht der Fall war, sei die Aussage unzulässig.

Der BGH kann allerdings zu einem anderen Ergebnis. Der Werbende habe mit der Aussage ausgedrückt, dass er zwar der Meinung sei, es gebe kein günstigeres Angebot, dass er das aber nicht ausschließen könne. Für diesen Fall – dass es also für das beworbene Produkt im beworbenen Bereich - doch ein günstigeres Angebot gebe, sei er bereit, dem Verbraucher, der bei ihm gekauft habe, die Differenz zum gefundenen, günstigeren Angebot zu erstatten. Darin sei gerade keine unzulässige Alleinstellungswerbung zu sehen.

BGH vom 19.4.2012 - I ZR 173/11
WRP 2012, S. 1233

 

4.  OLG Frankfurt: "Cafe Merci" verletzt nicht Schokoladen - Marke "Merci"

Ein Restaurant für französische Bistro- und Feinkostkultur führte den Namen "Cafe Merci". Im Internet bezeichnete sich das Restaurant als "Patisserie Boulangerie Traiteur" und erwähnte auch, dass es früher den Namen "Cafe Bonjour" trug. Auf der Speisekarte gab es ein "Frühstück Merci", "Croissants a Merci" und "Salat Merci". Der Hersteller der Schokoladenmarke "Merci" sah dadurch seine Marke verletzt.

Das OLG Frankfurt kam zu dem Ergebnis, dass es zwischen den Verwendungszwecken der beiden Zeichen (einmal: Restaurant und einmal: Schokolade) keine gedankliche Verbindung gebe. Es sei auch nicht ersichtlich, dass der angesprochene Verkehr dem Café deswegen eine höhere Wertschätzung entgegenbringe, weil er eine gedankliche Verbindung zur Schokolade herstelle.

OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 23.12.2012, Az..6 W 36/12
GRUR - RR 2012,340

 

5. OLG Hamburg: Werbung auf Umschlag einer Zeitschrift muss als solche gekennzeichnet werden  

Manchmal werden Zeitschrift mit einem zusätzlichen Umschlag ausgeliefert, auf dem sich ein redaktioneller Beitrag befindet oder zumindest angekündigt wird. Dieser Möglichkeit bedienen sich Verlage, um zusätzlichen Raum für bezahlte Werbung zu gewinnen.

In einem konkreten Fall war die Werbung auf einem derartigen Umschlag tatsächlich in vollem Umfang von einem Inserenten bezahlt worden. Dass sich in einer schmalen Leiste am oberen Bildrand der Hinweis "Anzeige" fand, änderte daran nach Auffassung der Hamburger Richter nichts an der Unzulässigkeit. Inhalt und Gestaltung würden auch nicht von sich aus auf einen Werbecharakter hindeuten. Sie teilten auch nicht die Auffassung des Landgerichtes, dass sich der wahre Zweck der Umschlagseite aus der Zeitschrift selbst ergebe.

OLG Hamburg vom 19.6.2012; Az. 5 W 58/12
WRP 2012, S. 1287

 

6. OLG Karlsruhe: Parkhotel ohne Park

Ein Hotel, das an einer Durchgangsstraße liegt und in dessen Nähe sich wieder ein Parkgelände noch eine parkähnliche Fläche befindet, darf sich nach Auffassung des OLG Karlsruhe nicht als "Parkhotel" bezeichnen.

Ein hinreichender Teil der von der Werbung angesprochenen möglichen Kunden gehe bei der Bezeichnung "Parkhotel" davon aus, dass es sich in einer vornehmeren Gegend befindet, nicht aber an einer Durchgangsstraße, in einem gemischt-genutzten Gebiet mit mehrstöckigen Wohnhäusern, Autohäusern, Lebensmittelmärkten und anderen Gewerbebetrieben sowie universitären Einrichtungen. Auch eine parkähnliche Fläche befinde sich nicht in der Nähe des Hotels. Eine vor dem Gebäude angelegte Grünfläche reiche nicht aus. Es handele sich um eine Rasenfläche mit einigen niedrigen Büschen und einigen eingetopften Zierbäumen mit einem Springbrunnen. Diese Gestaltung gebe dem Hotel nicht das Gepräge eines "Parkhotels".

OLG Karlsruhe vom 5.3.2012, Az. 6 U 189/10
WRP 2012, S. 1293

 

7. LG Frankfurt am Main: Wettbewerb für Expedienten von Reisebüros

Ein Autovermieter bot den Mitarbeitern von Reisebüros die Möglichkeit der Teilnahme an einer Verlosung, wenn sie in einem bestimmten Zeitraum seine Fahrzeuge an ihre Kunden vermittelten. Dafür gab es - neben der Provision für das Reisebüro - verschiedene Preise zu gewinnen, so z.B. ein Apple iPad2, ein Apple iPod und Gutscheine. Die Richter waren der Auffassung, dass mit diesen Preisen ein ganz erheblicher Anlockeffekt bei den Mitarbeitern der angesprochenen Reisebüros erzeugt werde.

Ein Reisebüro - und somit auch dessen Mitarbeiter - sei aber verpflichtet, seine Kunden sorgfältig und richtig zu beraten. Wenn nun ein Mietwagenanbieter für die Vermittlung seiner Fahrzeuge einem Mitarbeiter eines Reisebüros besondere Vorteile in Aussicht stelle, könne dies dazu führen, dass der Mitarbeiter den Kunden nicht mehr sachlich und zutreffend berät. Bei Gleichwertigkeit von Angeboten verschiedener Mietwagenanbieter wird der demjenigen den Vorzug geben, von dem er einen Bonus für die Vermittlung erhält.

LG Frankfurt am Main vom 21.3.2012; Az. 3-08 O 153/11
WRP 2012, 1304

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Dr. Peter Schotthöfer & Florian Steiner

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