Schotthoefer
Urteile - Archiv
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Oktober 2018


1. BGH: Falsche Namensangabe bei Anruf schadet nicht

  • Bei einem Anruf muss Identität des Unternehmens sowie der geschäftliche Zweck offengelegt werden
  • Angabe des richtigen Namens rechtlich nicht erforderlich

2. BGH: Vertrag über Werbung im Internet

  • Vertrag nicht unwirksam, weil Erfolg nicht vereinbart

 

3. OLG Frankfurt: Reisebüro haftet neben Veranstalter für Prospektangaben

  • Bei wettbewerbswidrigem Katalog Vorgehen gegen Veranstalter und Reisebüro gleichzeitig möglich

 

4. OLG München: Zusendung von E-Mails zu Werbezwecken ohne ausdrückliche Einwilligung zulässig?

  • Zusendung ohne vorheriges Einverständnis unzulässig
  • Anders, wenn Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet wird

 

5. OLG Brandenburg: "Fliegender Gerichtsstand"

  • Gerichtsstand überall, wo Website"
  • Ausnahme nur, wenn eine Wettbewerbsverletzung einen klaren lokalen oder regionalen Bezug aufweise

 

6. LG Köln: Kein englisches Recht in Deutschland

  • Deutsche Website mit englischsprachigem Inhalt hinterlegt
  • Der Rechtsstreit muss vor deutschem Gericht nach deutschem Recht  geführt werden.

 

7. EuGH: Urheberrecht einer Website

  • Wird ein Foto ohne Einwilligung des Urhebers verwendet, stellt dies eine Urheberrechtsverletzung dar
  • Anders kann das sein, wenn nur ein Link zu dem Foto auf einer anderen Website hergestellt wird

 

8. BGH: Auch Kundenbefragung per E-Mail ist Werbung

  • Kundenbefragungen per E-Mail sind Werbung
  • Auch für diese E-Mails ist das vorherige Einverständnis des Empfängers erforderlich
  • Auch das Hinzufügen einer E-Mail Werbung zu einer zulässigen E-Mail ist unzulässig

 


 

1. BGH: Falsche Namensangabe bei Anruf schadet nicht

Wer mit einem Verbraucher telefonisch Kontakt aufnimmt, muss die Identität des Unternehmens angeben, in dessen Auftrag er anruft und sofort mitteilen, welchem Zweck der Ankunft dient. Aus rechtlicher Sicht muss der Name des Anrufers aber nicht angegeben werden, wenngleich dies den Eingang in das Gespräch erschwert und allgemeinen Höflichkeitsregeln entspricht.

In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall hatte ein Herr M. im Auftrag eines Stromlieferanten zwei Kundinnen eines anderen Unternehmens angerufen, um sie zu einem Wechsel zu bewegen. Allerdings gab Herr M. bei seinem Anruf einen falschen Namen an.

Der BGH stellte nun fest, dass dies aus rechtlichen Gründen nicht zu beanstanden sei. Es müsse bei einem Anruf nur die Identität des Unternehmens sowie der geschäftliche Zweck offengelegt werden. Verbrauchern entstünde dadurch, dass der Anrufer einen falschen Namen nenne, kein Nachteil, wenn nur die Identität des Unternehmens, für das angerufen wird, richtig angegeben wird.

BGH vom 19.4.2018; Az.: I ZR 244/16
WRP 2018, S. 1069

 

2. BGH: Vertrag über Werbung im Internet

Eine Agentur verlangte von einem Unternehmen Vergütung für die Schaltung einer Werbeanzeige im Internet. Schriftlich waren verschiedene technische Details (z.B. Zahl der Pixel) und der Preis vereinbart. Dabei handelte es sich nach Auffassung des BGH um einen Werkvertrag. Durch einen Werbevertrag werde eine Vertragspartei z.B. verpflichtet, auf eine bestimmte Dauer Werbeplakate an bestimmten Werbeflächen auszuhängen oder einen Werbespot auf einem Videoboard mit einer bestimmten Wiederholungsfrequenz oder eine Eintragung in einem elektronischen Branchenverzeichnis vorzunehmen bzw. eine Internetpräsentation zu erstellen und zu betreuen. Im vorliegenden Fall sei das geschuldete Ergebnis die Erstellung einer elektronischen Werbeanzeige auf eine bestimmte Dauer als geschuldete Leistung gewesen. Aus dem Vertrag ergebe sich nicht, dass die Werbung auch erfolgreich sein müsse. Der Vertrag sei auch nicht deswegen unwirksam, weil dieses wichtige Element fehle.

BGH vom 17.5.2018; Az. VII ZR 70/17
GRUR-RR 2018, S. 385

 

3. OLG Frankfurt: Reisebüro haftet neben Veranstalter für Prospektangaben

Ein Reisebüro hatte mit einem von einem Reiseveranstalter zur Verfügung gestellten Katalog geworben, der einige wettbewerbswidrige Aussagen enthielt. Ein Wettbewerbsverband ging sowohl gegen den Reiseveranstalter als auch gegen das Reisebüro vor.

Das OLG Frankfurt entschied, dass das Vorgehen auch gegen das Reisebüro nicht rechtsmissbräuchlich sei, auch wenn gegen den Reiseveranstalter bereits eine einstweilige Verfügung erlassen worden sei. Zwar sei der Reiseveranstalter aufgrund dieser Entscheidung verpflichtet, die beanstandete Aussage zu unterlassen und so weit wie möglich "rückgängig" zu machen, doch könne in diesem Fall auch gegen das Reisebüro vorgegangen werden, auch wenn dieses keine eigene Anzeige geschaltet habe. Die Richter gaben zwar zu, dass es für ein Reisebüro eine kaum zu bewältigende Aufgabe wäre, jeden der verwendeten Kataloge auf seine wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit hin zu überprüfen. Wer allerdings von anderen zur Verfügung gestellte Werbemittel verwende, mache sich diese zu eigen und haftet daher wie für eigenes Material.

OLG Frankfurt vom 21.12.2017; Az. 6 U 18/17
GRUR-RR 2018, S. 151

 

4. OLG München: Zusendung von E-Mails zu Werbezwecken ohne ausdrückliche Einwilligung zulässig?

Die Zusendung von Werbung per E-Mail ohne vorheriges Einverständnis des Empfängers ist unzulässig. Allerdings macht § 7 Abs.3 Nr. 2 UWG davon eine Ausnahme, nämlich dann, wenn ein Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet.

Das war nach Auffassung des OLG München bei einer Partnerschaftsvermittlung der Fall. Dort konnte man sich unter Angabe bestimmter persönlicher Daten, unter anderem der E-Mail-Adresse, anmelden und mit den anderen "Mitgliedern" per E-Mail korrespondieren. Der Zugang war in der ersten Stufe kostenlos, bei größerem Interesse wurde er kostenpflichtig.

Der BGH war der Meinung, dass die Vereinbarung über den Beitritt zu dieser Partnervermittlung einen "Kauf" und damit einen Vertrag darstelle. Die Partnervermittlung habe also die persönlichen Daten des an einer Mitgliedschaft interessierten Bewerbers im Rahmen eines "Kaufs" erhalten und dürfe deswegen an die Mitglieder ohne deren vorige Einwilligung Werbung per E-Mail versenden.

OLG München vom 15.2.2018; Az. 29 U 2799/17
GRUR-RR 2018, S. 269

 

5. OLG Brandenburg: "Fliegender Gerichtsstand"

Bei einer Wettbewerbsverletzung durch eine Website ist überall dort ein Gerichtsstand gegeben, wo diese abrufbar ist. Eine Internetseite könne aber überall - nicht nur in der Bundesrepublik - abgerufen werden. Wer dagegen von Vorgehen möchte, könne sich deswegen als Gerichtsstand jedes örtlich zuständige bundesdeutsche Gericht auswählen. Nur dann, wenn eine Wettbewerbsverletzung einen klaren lokalen oder regionalen Bezug aufweise, könne dies anders sein.

LG Brandenburg vom 28.11.2016; Az. 1 U 6/16
IPRB 2018, S. 196

 

6. LG Köln: Kein englisches Recht in Deutschland

Auf einer Website mit einer ".de" Domain hatte ein deutsches Unternehmen englischsprachige Inhalte hinterlegt. Auch der Hinweis "Made in Germany" fand sich dort. Das LG Köln ging dennoch davon aus, dass ein Markenrechtsstreit nach deutschem Recht zu beurteilen sei. Der Inhalt des Internetauftrittes Weise auf einen Inlandsbezug hin. Dafür sprächen die ".de" Domain, die Anmerkung "Made in Germany" und der deutsche Hersteller. Dessen Argument, man vertreibe die Ware ausschließlich im Ausland hielt das LG Köln nicht für ausreichend. Der Rechtsstreit musste daher vor einem deutschen Gericht nach deutschem Recht geführt werden.

LG Köln vom 03.04.2018, Az.: 31 O 179/17
IPRB 2018, S.194

 

7. EuGH: Urheberrecht einer Website

Eine deutsche Schülerin lud ein Foto eines Reisemagazins herunter, nutzte es für einen Vortrag und veröffentlichte es auf der Website der Schule. Der Fotograf – der nicht um Erlaubnis gefragt worden war – verlangte Unterlassung und Schadenersatz. Das Einstellen einer Fotografie auf einer Website, die zuvor auf einer anderen Website veröffentlicht worden war, stellt ein "Zugänglichmachen" im Sinne der Urheberrechtsrichtlinie dar. Das Foto sei einem neuen Publikum zugänglich gemacht worden, obwohl der Urheber, der Fotograf, ursprünglich nur an die Veröffentlichung im Reisemagazin gedacht hatte. Der EuGH sah darin die Verletzung des Urheberrechtes des Fotografen. Wäre die Verbindung des Fotos durch einen Hyperlink von der neuen Website zur Schulwebsite hergestellt worden, wäre dagegen nichts einzuwenden gewe­sen.

EuGH vom 7.8.2018; Az. C -161/17
CR 2018, R 100

 

8. BGH: Auch Kundenbefragung per E-Mail ist Werbung

Ohne vorheriges Einverständnis des Empfängers ist Werbung per E-Mail unzulässig. Das gilt auch dann, wenn einer - zulässigerweise - per E-Mail übersandten Rechnung Werbung angefügt wird. Der Empfänger hat deswegen einen Anspruch auf Unterlassung wegen Verletzung seines Persönlichkeitsrechtes. Werbung umfasst alle Maßnahmen eines Unternehmens, die auf die Förderung des Absatzes seiner Produkte oder Dienstleistungen gerichtet sind. Auch Kundenzufriedenheitsabfragen dienen diesem Zweck. Im vorliegenden Fall sei nur die Übersendung einer Rechnung selbst aber keine Werbung.

Auch das Hinzufügen von E-Mail-Werbung zu einer im Übrigen zulässigen E-Mail sei als belästigend und damit als rechtswidrig anzusehen.

BGH vom 10.7.2018; Az. VI ZR 225/17
Fundstelle: eigene

 

 

 

 

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