Schotthoefer
Urteile - Archiv
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September 2004

1. Werbung mit Spenden - nicht so einfach!
2. „1 % Rabatt pro Lebensjahr“ unzulässig
3. Zusendung auch nur einer nicht angeforderten werbenden E-Mail unzulässig
4. Umsatzangaben durch Anwälte
5. Schöner Wetten - ausländische Glücksspiele in der Bundesrepublik?

 

1. Werbung mit Spenden - nicht so einfach!

Werbung durch Unternehmen mit ihrem sozialen Engagement unterliegt bestimmten wettbewerbsrechtlichen Voraussetzungen. Insbesondere darf diese Werbung nicht in die Irre führen, aber auch nicht bewusst und planmäßig an die soziale Hilfsbereitschaft appellieren, um diese in eigenen wirtschaftlichen Interesse als entscheidendes Kaufmotiv auszunutzen. Die Grenzen zwischen zulässiger Werbung mit dem eigenen sozialen Engagement zur Wettbewerbswidrigkeit lassen sich allerdings nicht präzise festlegen.

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg beanstandete nun die Werbeaussage eines Unternehmens, das angab, die Kindernothilfe e.V. finanziell unterstützt zu haben, im Jahre 2001 und 2002 mit einem Festbetrag von jeweils 100.000 DM, der nicht vom Umsatz des Produktes abhängig war.

Die Richter befanden zwar, daß gefühlsbetonte Werbung grundsätzlich zulässig sei. Allerdings müsse ein sachlicher Zusammenhang zwischen den in der Werbung angesprochenen sozialen Angaben und der Ware bestehen. Auch dürfe der Kunde durch seine Entschließung und Ausnutzung seiner Gefühle in einer dem Leitbild des Leistungswettbewerbs widersprechenden Weise nicht unsachlich beeinflusst werden.

Das könne dann der Fall sein, wenn das Unternehmen den Hilfsbeitrag nicht abgeführt habe oder der finanzielle Anteil keine nennenswerte Unterstützung des sozialen Hilfszweckes darstelle. Irreführend sei es auch, wenn die Werbung den unzutreffenden Eindruck hervorrufe, der Käufer könne durch seine Kaufentscheidung für die beworbenen Produkte die Unterstützung des sozialen Zweckes unmittelbar beeinflussen. Das treffe nicht zu, wenn sich der Unterstützungsbetrag entgegen der Verkehrserwartung tatsächlich nicht nach einem Anteil des Verkaufserlöses bemißt, sondern von dem werbenden Unternehmen als Festbetrag in eigener Entscheidung bestimmt werde.

Irreführend sei im vorliegenden Fall die Werbung deswegen, weil es keinen Zusammenhang zwischen dem Produktumsatz und dem Umfang der Unterstützung gebe. Das Unternehmen bestimme diese vielmehr nach eigenem Belieben, Art, Zeitpunkt und Umfang selbst.

 

OLG Hamburg vom 7.20.3.2003 ; Az. 5 U 142/02
Fundstelle GRUR RR 2004, S. 2 216

 

2. „1 % Rabatt pro Lebensjahr“ unzulässig

Ein bundesweit tätiges Augenoptik - Unternehmen mit vielen Verkaufsniederlassungen warb mit der Aussage „Bis zu 100 % Rabatt auf Fassung und Gläser!„ und „Pro Lebensjahr 1 % Rabatt jetzt auf jede Brille...“. Obwohl Rabattgesetz und Zugabeverordnung seit dem 1.8.2001 nicht mehr existieren, verbot das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg sowohl die Werbung als auch die Aktion. Denn das Verbot von Zuwendungen und sonstigen Werbegaben sei auch in dem neuen Heilmittelwerbegesetz (HWG) enthalten. Dieses Gesetz gelte auch für Brillen (also Gestelle und Gläser). Weil aber ein Verstoß gegen das HWG gleichzeitig einen Verstoß gegen § 1 UWG des ( in dieser Form seit dem 8.7.2004 nicht mehr geltenden) Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb darstelle, sei die Aktion wettbewerbswidrig und zu unterlassen.

OLG Hamburg vom 26.2.2004 ; Az. 3 U 142/03
Fundstelle GRUR 2004, S. 218

 

3. Zusendung auch nur einer nicht angeforderten werbenden E-Mail unzulässig

Die Zusendung auch nur einer E-Mail zu Werbezwecken an ein Gewerbeunternehmen ist nach Auffassung des Landgerichtes (LG) Berlin ein sogenannter "Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb“. Sie stelle eine erhebliche, nicht hinnehmbare Belästigung des Empfängers dar. Der müssen Kosten und Arbeitszeit aufwenden, um die unerwünschten E-Mails auszusortieren. Die Gefahr der Nachahmung erfordere es, dass jeder einzelne Versender für die gesamte Wirkung verantwortlich gemacht werde.

LG Berlin vom 26.8.2003 ; Az. 16 O 339/03
Fundstelle Computer und Recht 2004, S. 544

 

4. Umsatzangaben durch Anwälte

Anwälten ist es nach ihrer Berufsordnung untersagt, mit Umsatzzahlen zu werben. Das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg hat nun entschieden, dass diese Bestimmung verfassungswidrig ist. Es könne Anwälten nicht untersagt werden, mit wahren Umsatzzahlen und damit zusammenhängenden Bewertungen - z. B. in einer Medieninformation - zu werben. Grundlage dieser Entscheidung war die Aussage einer Anwaltskanzlei „ ... erzielte Rekordumsätze .. „, „Umsatz steigt im Jahr 2001 um 37,2%.. ", ".. damit Partner Nr. 1 im internationalen Mittelstand .. ". Allerdings - so die Nürnberger Richter - sei die Aussage

„ ... damit Partner Nr. 1 im internationalen Mittelstand“ als gegen das Gebot der sachlichen Information verstoßend unzulässig. Damit sei die Grenze der reklamehaften Selbstanpreisung überschritten, die Werbung mit zutreffenden Umsatzzahlen dagegen trotz Verbotes in der Berufsordnung nicht zu beanstanden.

OLG Nürnberg vom 22.6.2004 ; 3 U 134/04
Fundstelle NJW 2004 S. 2167

 

5. Schöner Wetten - ausländische Glücksspiele in der Bundesrepublik?

In einer deutschen Zeitschrift sowie dem dazugehörigen Onlinedienst war den Unter Der Überschrift " Schöner Wetten " über einen Glücksspielunternehmen mit Sitz in Österreich berichtet worden. Die Wetten konnten über das Internet ohne Geldeinsatz abgewickelt werden. In dem Artikel waren auch verschiedene Internetadressen des Glücks -spielunternehmens als so genannter Hyperlink angegeben worden.

Da in der Bundesrepublik Deutschland sowohl die Durchführung als auch die bloße Werbung von Glücksspielen ohne behördliche Erlaubnis strafbar und damit auch wettbewerbswidrig ist, klagte ein Konkurrent gegen den Verlag auf Unterlassung.

Der Bundesgerichtshof (BGH) war nun der Meinung, dass das Setzen eines Hyperlinks zu einem möglicherweise wettbewerbswidrig handelnden anderen Unternehmen in einer Zeitschrift alleine noch keine Förderung eines fremden, wettbewerbswidrigen Wettbewerbs sei. Der Verlag könne deswegen auch nicht auf Unterlassung verklagt werden.

BGH vom 1.4.2004 ; Az. I ZR 317/01
Fundstelle NJW 2004, S. 2158

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Dr. Peter Schotthöfer & Florian Steiner

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