Schotthoefer
Urteile - Archiv
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September 2013

1. HansOLG Hamburg: (Auch) fehlendes Impressum ist Wettbewerbsverstoß

 

2. OLG Düsseldorf: Drohung mit Meldung an die SCHUFA wettbewerbswidrig

 

3.  OLG Düsseldorf: Kilometerangabe bei Gebrauchtwagenverkauf im Internet ist bindend

 

4. KG Berlin: Telefaxnummer ist keine E-Mail-Adresse

 

 5. LG Bonn: Täuschung über wahre Identität des Anrufers unzulässig

 

6. LG Osnabrück: Ping-Anrufe sind strafbar

 

7. Bundestag hat Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken verabschiedet ( Schadenersatz bei unbegründeter oder missbräuchlicher Abmahnung)

 


 

 

1. HansOLG Hamburg: (Auch) fehlendes Impressum ist Wettbewerbsverstoß

Eine Firma hatte für Blutzuckermessgeräte geworben, angeboten, ein derartiges Gerät zum Test kostenfrei zur Verfügung zu stellen, ohne darauf hinzuweisen, dass die so erlangten  personenbezogenen Daten verwendet würden. Das OLG war der Meinung, dass nach dem Telemediengesetz Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Handelsregistereintrag und Umsatzsteueridentifikationsnummer („Impressum“) genannt werden müssten. Das Fehlen dieser Hinweise sei ein Verstoß gegen das Telemediengesetz sei und damit gleichzeitig gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Aus diesem Grunde verbot das HansOLG Hamburg die Werbung ohne diese Angaben.

HansOLG Hamburg vom 27.6.2013, Az. 3 U 26/12
K&R 2013, S. 601

 

2. OLG Düsseldorf: Drohung mit Meldung an die SCHUFA wettbewerbswidrig

Eine Inkassofirma, die Forderungen für ein Telekommunikationsunternehmen geltend machte, wies einen säumigen Schuldner darauf hin, dass es verpflichtet sei, der SCHUFA eine unbestrittene Forderung mitzuteilen. Gleichzeitig erläuterte es, welche nachteiligen Folgen ein SCHUFA-Eintrag nach sich ziehen kann.

Ein klagebefugter Verband ging gegen die Drohung mit einer Meldung an die SCHUFA vor Gericht und bekam Recht. Die Inkassofirma dürfe eine derartige Drohungen nur aussprechen, wenn sie dem Schuldner gleichzeitig mitteile, dass er nur die Forderung des Inkassobüros bestreiten müsse, um die Meldung an die SCHUFA zu verhindern.

Die Drohung sei gemäß § 4 Nr. 1 UWG unlauter, weil sie geeignet sei, die Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers zu beeinträchtigen.

OLG Düsseldorf vom 9.7.2013, Az. I - 20 U  102/12
CR 2013, 579

 

3.  OLG Düsseldorf: Kilometerangabe bei Gebrauchtwagenverkauf im Internet ist bindend

Im Internet war ein VW Lupo mit einer angeblichen Fahrleistung von 137.000 Kilometer angeboten worden. Ein Käufer kaufte und zahlte, stellte dann aber fest, dass die Kilometerleistung nicht zutreffen konnte. Das Fahrzeug hatte mindestens 270.000 Kilometer hinter sich.

Das OLG Düsseldorf war der Meinung, dass die falsche Angabe der Fahrleistung einen Mangel darstelle und der Verkäufer das Fahrzeug Zug um Zug gegen Rückgabe des Kaufpreises zurückzunehmen habe. Ein Gebrauchtwagenkäufer könne regelmäßig zunächst davon ausgehen, dass eine ohne Einschränkung gemachte Kilometerangabe sich auf die für ihn maßgebliche Gesamtfahrleistung beziehe. Daran ändere es auch nichts, dass die Kilometerangabe im Internet sich nicht im Kaufvertrag finde.

OLG Düsseldorf vom 15.11.2012, Az. I 3 W 228/12
CR 2013, S. 602

 

4. KG Berlin: Telefax Nummer ist keine E-Mail-Adresse

Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Telemediengesetz (TMG) muss im E-Mail Verkehr die “Adresse der elektronischen Post“ zur Verfügung gestellt werden. Nach Auffassung des KG Berlin ist die Angabe einer Telefaxnummer aber keine E-Mail Anschrift und damit keine Adresse der elektronischen Post. Sie sei dieser nicht gleichwertig und bewirke einen “Medienbruch“. Jeder Internetnutzer könne E-Mails verschicken, aber nicht jeder Internetnutzer verfüge über ein Telefaxgerät. Außerdem sei die Versendung von Nachrichten per Telefax kostenträchtiger als  die Versendung einer E-Mail. Auch ein online Kontaktformular sei keine gleichwertige E-Mail Anschrift.

KG Berlin vom 7.5.2013; Az. 5 U 32/12
CR 2013, S. 599

 

5. LG Bonn: Täuschung über wahre Identität des Anrufers unzulässig

Ein Headhunter hatte bei einem Unternehmen angerufen, um einen Mitarbeiter zu sprechen, dabei allerdings weder auf seine Eigenschaft als Headhunter hingewiesen noch seinen wahren Namen genannt.

Das Unternehmen ließ sich dies nicht gefallen und beantragte den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Personalvermittler. Das LG Bonn hatte ebenfalls kein Verständnis für den Anruf und gab dem Antrag statt.

Die Kontaktaufnahme per Telefon unter falschen Namensnennung sei wettbewerbswidrig. Zwar sei nicht jedes Ansprechen eines vertraglich an einen Konkurrenten gebundenen Mitarbeiters unzulässig. Die Zulässigkeitsgrenze sei dort überschritten, wo verwerfliche Mittel und Methoden eingesetzt würden.

Die Täuschung über die Identität des Anrufers sei ein derartiges verwerfliches Mittel. Es sei ein elementarer Grundsatz wettbewerblichen Anstandes, dass der Marktteilnehmer sich offen zu seiner Identität bekenne und diese nicht verberge. Dass die Identität lediglich der Mitarbeiterin in der Telefonzentrale gegenüber falsch angegeben worden war, ändere daran nichts.

LG Bonn vom 3.1.2013; Az. 14 O 165/1214
- Fundstelle: eigene –

 

6. LG Osnabrück: Ping - Anrufe sind strafbar

So genannte Ping Anrufe sind computergesteuerte Telefonanrufe auf Handys, bei denen es auf dem Handy einmal klingelt und eine Telefonnummer hinterlassen wird. Diese Telefonnummer soll der Angerufene zurückrufen. Er hört dann eine längere sinnlose Bandansage, für die er ein erhöhtes Entgelt zu bezahlen hat. Derartige Anrufe sind nach Auffassung des LG Osnabrück strafbar, also nicht nur wettbewerbswidrig.

LG Osnabrück vom 6.3.2013 Az. 10 KLs 38/09, 10 KLs - 140 Js 2/07 - 38/09
CR 2013, S. 581

 

7. Bundestag hat Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken verabschiedet (Schadenersatz bei unbegründeter oder missbräuchlicher Abmahnung)

Am 27. Juni 2013 hat der Bundestag und am 20.9.2013 auch der Bundesrat das „Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken“ verabschiedet. Danach kann ein Gericht auf Antrag in einem Wettbewerbsverfahren den Streitwert herabsetzen, wenn der Antragsteller eine wirtschaftliche Gefährdung durch den ursprünglichen Streitwert darlegt. Ist eine hinreichende Bestimmung des Streitwertes nicht möglich, kann er auf 1000 Euro festgesetzt werden.

Im Falle unbegründeter oder rechtsmissbräuchlicher Abmahnungen sieht das Gesetz vor, dass der missbräuchlich oder zu Unrecht Abgemahnte Schadenersatz vom Abmahnenden verlangen kann. Dazu muss er nachweisen, dass die Abmahnung missbräuchlich oder unbegründet war. Den Nachweis der Missbräuchlichkeit kann der Abgemahnte in den seltensten Fallen führen, da ihm die dafür notwendigen Informationen wie die Zahl der Abmahnungen, der zugrundegelegten Gegenstandswerte, der verlangten Gebühren etc. fehlen.

Beim Schadenersatz wegen unbegründeter Abmahnung ist die Situation ähnlich. Die Frage, ob eine Abmahnung unbegründet war, kann verbindlich nur ein Gericht entscheiden. Das bedeutet, dass der zu Unrecht Abgemahnte erst ein Verfahren mit dem Ziel durchführen muss, dass festgestellt wird, dass die Abmahnung unbegründet war. Das war bisher in ähnlicher Form auf dem Wege der negativen Feststellungsklage bereits möglich. Das noch vom Bundesrat zu verabschiedende Gesetz wird daher keine nennenswerten Änderungen mit sich bringen, da die “Väter„ des Gesetzes (wieder einmal) von der Materie wohl keine Ahnung hatten.

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Dr. Peter Schotthöfer & Florian Steiner

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