Schotthoefer
Urteile - Archiv
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September 2014

1. KG Berlin: Keine Gerichtsstandsvereinbarung - kein Wegfall der Wiederholungsgefahr

 

2. OLG Celle: Unterlassungserklärung in Bezug auf eine E-Mail-Adresse eines Anschlussinhabers erfasst nicht auch dessen zweite Adresse

 

3. OLG Karlsruhe: Fotos von Frau im Bikini im Hintergrund: Kein Schadenersatz

 

4. LG Berlin: Angabe von Preisspannen bei Immobilienanzeigen unzulässig

 

5. LG Augsburg: Negative Produktbewertung und Schadenersatz

 

6. LG Hamburg: Vermieter von Ferienwohnung haftet nicht für Urheberrechtsverletzung eines Mieters

 

7. Energieeinsparverordnung: Pflichtangaben bei der Werbung mit Immobilien

 


 

1. BGH: Keine Gerichtsstandsvereinbarung, kein Wegfall der Wiederholungsgefahr

Die Mehrzahl aller Wettbewerbsverstöße wird in der Bundesrepublik durch die Abgabe einer sog. “strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung“ beigelegt. Wenn der Verletzer jedoch aus dem Ausland stammt, kann der abmahnende, in Deutschland ansässige Verband von dem ausländischen Wettbewerbsverletzer verlangen, dass dieser einer Gerichtsstandsvereinbarung zustimmt. Nur dann nämlich kann ein möglicher Rechtsstreit wegen der Vereinbarung vor einem deutschen Gericht geführt werden. Ohne diese Vereinbarung müsste der Verband am Sitz des Verletzers im Ausland klagen. Der BGH hat nun erklärt, dass eine wirksame, weil ernsthafte Unterlassungsverpflichtungserklärung nicht vorliegt, wenn die Zustimmung zu einer derartigen Gerichtsstandsvereinbarung abgelehnt wird.

KG Berlin vom 25. 4. 2014; Az. 5 U 178/11
WRP 2014, S. 863

 

2. OLG Celle: Unterlassungserklärung in Bezug auf eine E-Mail-Adresse eines Anschlussinhabers erfasst nicht auch dessen zweite Adresse

Wegen unverlangt zugesandter Werbe E-Mails hatte ein Unternehmen eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, in der die konkrete E-Mail-Adresse genannt war. Dennoch kam es zu einer weiteren unverlangt zugesandten Werbe-E-Mail dieses Unternehmens an diesen Empfänger, allerdings an dessen zweite E-Mail-Adresse.

Das OLG Celle führte aus, dass bereits die einmalige unverlangte Zusendung einer Werbe- E-Mail ein Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb sei. Der Empfänger der zweiten E-Mail könne gegen diese auch rechtlich vorgehen, weil die Unterlassungserklärung nur auf die konkret genannte (erste) E-Mail-Adresse beschränkt sei.

OLG Celle vom 15.5.2014; Az. 13 U 15/14
K&R 2014, S. 531

 

3. OLG Karlsruhe: Fotos von Frau im Bikini im Hintergrund: Kein Schadenersatz

In der Zeitung mit den großen Buchstaben erschienen ein Bericht, in dem über einen bekannten Profifußballer berichtet wurde, den man am Strand von Mallorca ausgeraubt hatte. Auch ein Foto des Fußballstars war abgebildet, das ihn am öffentlichen Strand vor ein Abfalltonne zeigte, im Hintergrund eine Frau mit einem lilafarbenen Bikini auf einer Strandliege. Diese Dame verlangte von der Zeitung nun Unterlassung der weiteren Verwendung der Aufnahme und Schadenersatz für die Veröffentlichung des Bildes, da sie mit dessen Anfertigung nicht einverstanden gewesen sei.

Die Richter des OLG Karlsruhe waren der Meinung, dass die Dame zwar die weitere Verwendung verbieten könne, ein Schadenersatz stehe ihr aber nicht zu. Durch die Veröffentlichung des Fotos sei zwar ihr Recht am eigenen Bild verletzt, denn sie sei darauf zu erkennen. Eine Einwilligung zur Verwendung des Fotos zu Illustration des Artikels habe sie nicht erteilt. Die Dame habe aber in keinerlei Beziehung zu dem Fußballspieler gestanden, die Aufnahme zeige sie in ihrem privaten Bereich. Deswegen könne auch nicht von einem “zeitgeschichtlichen Ereignis“ die Rede sein, bei dem eine derartige Aufnahme auch ohne Einwilligung der abgebildeten Person zulässig sei.

Allerdings lehnte das Gericht den Anspruch auf Zahlung eines Schadenersatzes wegen Veröffentlichung des Bildes ab. Ein derartiger Anspruch werde nur gewährt, wenn in das Persönlichkeitsrecht in schwerwiegender Weise eingegriffen worden wäre. Davon könne hier nicht die Rede sein. Die Abbildung sei weder anstößig noch obszön, die Dame sei auch situationsadäquat gekleidet gewesen. Eine schwer wiegende Persönlichkeitsverletzung liege daher in der Aufnahme nicht.

OLG Karlsruhe vom 14.5.2014; Az: 6 U 55/13
GB (= Grüner Bote) 2014, S. 157

 

4. LG Berlin: Angabe von Preisspannen bei Immobilienanzeigen unzulässig

Die Preisauszeichnungsverordnung gilt auch für Immobilien. Deswegen muss bei einem Angebot einer Immobilie der Endpreis in hervorgehobener Form angegeben werden.

Das LG Berlin hat nun entschieden, dass ein Immobilienmakler bei mehreren von ihm zu vermittelnden Objekten den vom Käufer zu bezahlenden Endpreis anzugeben hat. In der Anzeige waren die Objekte konkret nach Größe und Ausstattung dargestellt worden, weswegen es sich nicht um Imagewerbung, sondern um ein konkretes Angebot gehandelt habe. Dann aber müsse die Preisauszeichnungverordnung beachtet werden, die Angabe lediglich einer Preisspanne sei dann unzulässig.

LG Berlin vom 16.3.2014; Az. 16 O 64/14
WRP 2014, S. 892

 

5. LG Augsburg: Negative Produktbewertung und Schadenersatz

Ein Händler für Handwerk, Haus & Hobby vertrieb seine Produkte auch über das Internet. Ein Kunde kaufte und beschwerte sich dann beim Bewertungsportal von Amazon. Die Montageanleitung sei fehlerhaft gewesen. Der Händler wiederum behauptete, dass ihm durch die negativen Äußerungen des Kunden ein erheblicher Schaden entstanden sei, unter anderem weil die Internetplattform wegen der Kundenangaben sein Konto gesperrt habe. Seine Klage wies das LG Augsburg allerdings ab.

Bei derartigen vermeintlich geschäftsschädigenden Äußerungen müsse der Kläger, also der Händler, Beweis dafür anbieten, dass das Produkt mangelfrei gewesen war. Komme er dieser Verpflichtung nicht nach, sei die Klage unbegründet .

LG Augsburg vom 30.7.2014; Az. 021 O 4589/13
JurPC Web DOK. 128/2014, Abs. 1 - 48

 

6. AG Hamburg: Vermieter von Ferienwohnung haftet nicht für Urheberrechtsverletzung eines Mieters

Der Vermieter von Ferienwohnungen stellte seinen Mietern in den Wohnungen einen sofortigen Internetanschluss zur Verfügung. Einer der Mieter lud unberechtigterweise einen urheberrechtlich geschützten Film herunter. Der Inhaber der Rechte verlangte Unterlassung und Schadenersatz. Eine Unterlassungserklärung gab der Vermieter ab, die Zahlung von Schadenersatz verweigerte er.

Das AG Hamburg war derselben Meinung. Die Mieter erhielten bei Ankunft die Zugangsdaten zu ihrem Anschluss, in den Wohnungen selbst fanden sich Informationen zur Nutzung. Ein explizites Verbot der Nutzung von Tauschbörsen war darin nicht enthalten. Das AG Hamburg war der Meinung, dass diese Belehrung ausreichte. Andernfalls hätte auch über alle möglichen weiteren urheberrechtlichen Verstöße aufgeklärt werden müssen. Das sei unübersichtlich und dem Zweck wenig dienlich. Der Vermieter habe deswegen nicht Schadenersatz leisten müssen.

AG Hamburg vom 24.6.2014; 25 b C 924/13
CR – R 85

 

7. Energieeinsparverordnung: Pflichtangaben bei der Werbung mit Immobilien

Nach dem Wortlaut des § 16 a EnEVO müssen die Pflichtangaben in der Anzeige nur dann angegeben werden, wenn zu diesem Zeitpunkt, also bei Erscheinen der Anzeige bereits ein Energieausweis vorliegt. Liegt dagegen der Energieausweis noch nicht vor, sind nach dem Wortlaut der Verordnung auch die Pflichtangaben nicht erforderlich.
Für viele Kaufinteressenten dürfte aber die Information über den Energieverbrauch des Objektes von entscheidender Bedeutung sein. Wenn sie diese Information erst bei der Besichtigung erhalten, ist der Aufwand an Kosten und Zeit für Anreise und Besichtigung aber schon angefallen.
Die Frage, ob eine Information (hier das Vorhandensein eines Energieausweises und bestimmte Pflichtangaben) in der Werbung nicht angegeben werden müssen, bestimmt sich nicht nach § 16 a EnEVO, sondern nach § 5 a UWG. Dessen Abs. 1 schreibt vor, dass bei der Beurteilung der Frage, ob das Verschweigen einer Tatsache irreführend ist, die Bedeutung für die geschäftliche Entscheidung sowie die Eignung des Verschweigens zur Beeinflussung der Entscheidung zu berücksichtigen ist. Daran kann es wohl weder in Bezug auf das Vorhandensein eines Ausweises als auch in Bezug auf die Pflichtangaben in der Werbung Zweifel geben. Daran kann es auch deswegen keinen Zweifel geben, da der Gesetzgeber sowohl das Vorhandensein eines Ausweises als auch die Pflichtangaben in der Werbung vorgeschrieben hat.

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Dr. Peter Schotthöfer & Florian Steiner

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