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September 2017


1. EuGH: "Milch", "Rahm", "Butter", "Käse"," Joghurt"

  • Bezeichnungen "Milch", "Rahm", "Butter", "Käse"," Joghurt" dürfen nicht für rein pflanzliche Produkte verwendet werden.

 

2. OLG Zweibrücken: Wer mit "Auszeichnung" oder "Prämien" wirbt, muss Ross und Reiter nennen

  • Wer mit Testergebnissen wirbt, muss Quelle angeben

 

3. OLG München: Werbung mit "patent-pending" ist wettbewerbswidrig

  • Angesprochener Verkehr meint, Produkt verfügt über erteiltes Patent

 

4. LG Würzburg: Aktionspreis nach Ende einer Verkaufsaktion darf nicht beibehalten werden

  • Durchschnittsverbraucher geht bei Angebot eines Rabattes mit einem Endtermin davon aus, dass danach die angekündigten Rabatte nicht mehr gewährt werden

 

5. KG: Widerspruch nur bezogen auf benannte E-Mail-Adresse

  • Widerspruch gegen die Zusendung von E-Mails bezieht sich nur auf konkrete Adresse

 

6. LG München II: Streitwert bei einer unerlaubten Werbe-E-Mail 1000 Euro

  • Zum Streitwert einer unerlaubten E-Mail gibt es Urteile von 100 bis über 10.000 €.
  • Es ist auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen

 


 

 

1. EuGH: "Milch", "Rahm", "Butter", "Käse","Joghurt"

Die Bezeichnungen "Milch", "Rahm", "Butter", "Käse"," Joghurt" dürfen nach Auffassung des EuGHs nicht für rein pflanzliche Produkte verwendet werden. Auch wenn darauf hingewiesen und klargestellt werde, dass "Soyatoo Tofubutter", "Pflanzen­käse","Veggi-cheese","Cream" aus pflanzlichen Produkten hergestellt worden sei und dies auch ausreichend klargestellt werde, Bezeichnungen seien nach europäischem Recht tierischen Produkten vorbehalten.

EuGH vom 14.6.2017;  Az. Rs. C -422/16
IPRB 2017,172

 

2. OLG Zweibrücken: Wer mit "Auszeichnung" oder "Prämien" wirbt, muss Ross und Reiter nennen

Ein Autohändler hatte mit "Auszeichnungen" damit geworben, dass seine Leistungen mehrfach ausgezeichnet worden seien. Es ging um neun plaketten-ähnliche Symbole, von denen drei nicht lesbar waren. Bei zweien waren nur die Worte "Firmen­auto" und "Flotten" erkennbar.

Wer mit Testergebnissen wirbt, muss die Quelle des Testes angeben. Auch wenn es sich hier nicht um einen objektiven Test gehandelt habe, sondern lediglich um die Meinungen von Lesern der eher unbekannten Zeitschriften "Autoflotte" und "Firmen-auto" hätte darüber informiert werden müssen, wie Verbraucher sich ohne Schwierigkeiten über den "Test" informieren können. Da die Werbung aber teilweise nicht leserlich gewesen sei, konnten Verbraucher nicht erkennen, von wem die Auszeichnungen stammten und wie das Ergebnis zustande gekommen war.  

OLG Zweibrücken vom 2.5.2017; Az. 4 U 168/16
WRP 2017, S. 1015

 

3. OLG München: Werbung mit "patent-pending" ist wettbewerbswidrig

Eine Vertriebsgesellschaft für Mundhygieneprodukte warb auf den Waren mit dem englischen Begriff "patent-pending". Die Produkte werden zu Preisen von einigen Euro angeboten. Das OLG München entschied, dass der weitgehende Teil des angesprochenen Verkehrs nach der Lebenserfahrung diesen englischen Ausdruck nicht in seinem Bedeutungsgehalt erfasse und daher in relevanter Weise in die Irre geführt werde. Der angesprochene Verkehr werde dem Begriff "patent-pending" die Bedeutung beimessen, dass das Produkt über ein "anhängiges Patent" im Sinne eines erteilten Patents verfüge. Aufgrund des niedrigen Verkaufspreises sei auch nicht damit zu rechnen, dass sich der Verkehr im Vorhinein oder im Nachhinein mit dem Bedeutungsgehalt des Begriffs "patent-pending" näher beschäftigt.

OLG München, Urteil vom 1.6.2017 – 6 U 3972/16
Fundstelle: JurPC 123/2017


4. KG: Widerspruch konkret benannte E-Mail Adresse

Ein Bekleidungshaus übersandte Werbung per E-Mail, die auch einen Link mit dem Hinweis "Alle werblichen Nachrichten abbestellen" enthielt, mit dem Ziel, dass demjenigen, der eine derartige E-Mail erhielt, mit dem Anklicken des Links künftig keine weiteren Werbe E-Mails von dieser Firma zugesandt würden. Einer der Adressaten klickte diesen Link an, um keine weiteren Werbemails zu erhalten. Dennoch erhielt er unter einer anderen E-Mail-Adresse weitere Werbemails von diesem Absender. Das KG Berlin untersagte daher die Zusendung weiterer E-Mails an diese E-Mail-Adresse. Die Zusendung weiterer E-Mails an andere Adressen dieses Empfängers sei von dem Widerspruch aber nicht erfasst.

KG vom 31.1.2017; 5 U 63/16
CR 2017 10, S. 615

 

5. LG Würzburg: Aktionspreis darf nach Ende einer Verkaufsaktion nicht beibehalten werden

Ein Möbelhaus hatte anlässlich eines Jubiläumsverkaufes besondere Preisvorteile angekündigt und den Verbrauchern einen Vorteilsgutschein überlassen, der bis zu 2250 €  Nachlass berechtigte. Dieser Gutschein galt bis zum 29.10. 2016. Allerdings wurden die in der Aktion genannten Möbel auch nach Ablauf dieses Datums weiterhin zu den angeblich rabattierten oder gar noch günstigeren Preisen angeboten.

Die Richter waren der Meinung, dass sich ein Kaufmann daran festhalten müsse, wenn er eine Sonderveranstaltung mit von vornherein fester zeitlicher Begrenzung ankündigt. Der Verbraucher meine, dass der Unternehmer nach Abschluss der Aktion die Preise wieder erhöhe. Ein angemessen aufmerksamer, gut unterrichteter und kritischer Durchschnittsverbraucher werde bei einem vorbehaltlosen Angebot eines solchen Rabattes mit einem Endtermin davon ausgehen, dass nach Ablauf des Endtermins die angekündigten Rabatte nicht mehr gewährt würden. Da das hier nicht der Fall war, war die Werbung irreführend.

LG Würzburg vom 8.6.2017; Az. 1 HKO 555/17
WRP 2017, S. 1020


6. LG München II: Streitwert bei einer unerlaubten Werbe E-Mail 1000 Euro

Einen Streitwert von 1000 € wegen einer unerlaubten Werbe E-Mail hat das LG München II festgesetzt. Weil er per E-Mail eine Einladung zu einem kostenpflichtigen Seminar erhalten hatte, ging der Empfänger, ein Anwalt, gegen diese E-Mail mit einer Klage vor. Das LG München II setzte den Streitwert auf 1000 Euro fest. Zwar gebe es in Bezug auf den Streitwert einer unerlaubten E-Mail bereits Urteile von 100 bis über 10.000 €. Generell sei jedoch auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen. Neben der Belästigung sei auch das notwendige Durchlesen, Sortieren und Löschen, die Breitenwirkung und die Häufigkeit solcher Zusendungen zu berücksichtigen. Ab­schreckungseffekte seien dabei allerdings nicht ausschlaggebend.

LG München II vom 12.5.2017; Az. T 1583/16
K & R 2017, S. 525


CR 2017, 442


WRP 2017,748

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