Schotthoefer
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September 2018


1. EuGH: DSGVO auch für Notizen der Zeugen Jehovas

  • Sammlung personenbezogener Daten, die bei von Tür zu Tür durchgeführter Verkündungstätigkeit erlangt wurden, ist "Datei"
  • Von DSGVO wird jede strukturierte Sammlung personenbezogener Daten erfasst.

 

2. OLG Karlsruhe: Makler ruft Privatinserenten an: unzulässig

  • Makler können anrufen, wenn Sie tatsächlich im Kundenauftrag suchen
  • Anrufe ohne eigenes Kundeninteresse sind davon nicht gedeckt.

 

3. LG Frankfurt: kein Waschmittel im Briefkasten

  • Werbebriefe mit Probepäckchen eines Flüssigwaschmittels unzulässig

 

4. LG Berlin: "zum Höchstpreis verkaufen"

  • Bei der Aussage "bis zu 25.000 € mehr" entsteht der unzutreffende Eindruck, als ob es sich dabei um eine regelmäßige Ersparnis handele.

 

5. LG München I: Einwilligung in Werbung per E-Mail

  • Die bloße Angabe einer E-Mail-Adresse reicht als Einverständnis nicht aus
  • Auch Anlegen eines Kundenkontos nicht als Einwilligung zu werten.

 

6. LG Düsseldorf: Neueröffnung

  • Werbung mit "Neueröffnung" wegen Umbau unzulässig, wenn Unternehmen während des Umbaus nicht geschlossen werden musste

 

7. 10 wichtige Hinweise zur Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)



 

1. EuGH: DSGVO auch für Aufzeichnungen der Zeugen Jehovas

Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) gilt auch für die Zeugen Jehovas. Dies hat der EuGH in Bezug auf "Besuche" ihrer Mitglieder in Finnland festgestellt. Diese machten sich Notizen über Personen während ihres Besuches über personenbezogene Daten wie Name, Adresse, religiöse Überzeugungen und Familienverhältnisse. Aufgrund dieser Daten wurden dann weitere Besuche koordiniert. Nach Auffassung des EuGHs stellt die Sammlung personenbezogener Daten, die im Zusammenhang mit einer von Tür zu Tür durchgeführten Verkündungstätigkeit erlangt wurden, eine "Datei" im Sinne des Datenschutzrechtes dar. Um den Begriff "Datei" auszufüllen, seien keine spezifischen Ordnungssysteme oder bestimmte Formen erforderlich. Es werde vielmehr jede strukturierte Sammlung personenbezogener Daten erfasst.

EuGH vom 10.7.2018; Az. C -25/17
CR-Report 2018, R 88

2. OLG Karlsruhe: Makler ruft Privatinserenten an: zulässig?

Ein privater Eigentümer hatte in einer Anzeige seine Wohnung zum Verkauf mit der ausdrücklichen Bezeichnung "von Privat" angeboten und in der Anzeige seine Telefonnummer angegeben. Das OLG Karlsruhe war der Meinung, dass in diesem Fall in der Angabe der Telefonnummer die ausdrückliche Einwilligung des Eigentümers mit Telefonanrufen von Kaufinteressenten zu sehen sei. Auch Makler könnten anrufen, wenn Sie tatsächlich für einen Kunden eine derartige Wohnung suchen würden. Die Anrufe von Maklern ohne eigenes Kundeninteresse dagegen seien von dieser Einwilligung nicht gedeckt.

OLG Karlsruhe vom 12.6.2018; Az. 8 U 153/17
WRP 2018, S. 1117

3. LG Frankfurt: kein Waschmittel im Briefkasten

Ein amerikanischer Waschmittelhersteller versandte an mögliche deutsche Kunden Werbebriefe, in denen sich Probepäckchen eines Flüssigwaschmittels befanden. Nach eigenen Angaben des Herstellers konnte es Hautreizungen und Augenschäden verursachen und sei deswegen unbedingt außerhalb der Reichweite von Kindern aufzubewahren. Nach Auffassung des LG Frankfurt war diese Aktion unzulässig. Hausbriefkästen seien oft für Kinder zugänglich. Waren, die nicht in die Hände von Kindern gelangen dürften, hätten daher in Briefkästen nichts zu suchen. Außerdem müsse das Flüssigwaschmittel bzw. dessen Reste oft als Sondermüll entsorgt werden. Wer deswegen das Waschmittel nicht nutzen wolle, müsse sich selbst um die entsprechende Entsorgung kümmern. Verbraucher, die deswegen den Hersteller aufgefordert hatten, die Probepäckchen wieder abzuholen, seien abgewiesen worden.

LG Frankfurt am Main vom 14.8.2018; Az. 3-06O8/18
kostenlose minus urteile.de

4. LG Berlin: "Zum Höchstpreis verkaufen"

Ein Portal vermittelte Immobilienmakler an verkaufsinteressierte Eigentümer. Zu dem Zweck gab es die Daten eines möglichen Verkäufers an drei Makler, die dafür von dem Portal eine Provision erhielten. Für diese Leistung wurde mit der Aussage "bis zu 25.000 € mehr" geworben.

Das LG Berlin verbot die Aussage "bis zu 25.000 € mehr" mit der Begründung, weil dadurch der unzutreffende Eindruck entstehen könnte als ob der Verkäufer einer Immobilie bei der Anspruchnahme dieser Dienste regelmäßig einen deutlich höheren Erlös erzielen könne. Nur die Vermittlung eines Angebotes an drei verschiedene Makler führe nicht zu regelmäßig höheren Verkaufserlösen. Es entstehe aber der Eindruck, als ob es sich dabei um eine regelmäßige Ersparnis handele. Das sei unzutreffend.

LG Berlin vom 5.6.2018; Az. 16 O 267/17
WRP 2018, S. 1133

5. LG München I: Einwilligung in Werbung per E-Mail

Wählte man bei einem online Händler für Babyartikel einen Artikel aus, legte ihn in den Warenkorb und wollte bezahlen, erschien ein bereits mit einem Häkchen versehenes Kästchen ("Ja, beraten Sie mich per E-Mail senden Sie mir wertvolle Tipps"). Der Händler wertete dies als Einverständnis mit der Zusendung von E- Mails. Das LG München I entschied jedoch anders. Werbung per E-Mail sei nur dann zulässig, wenn vorher die ausdrückliche Einwilligung des Empfängers vorliege.

Die bloße Angabe einer E-Mail-Adresse auf einer Website reiche jedenfalls als Einverständnis nicht aus. Auch das Anlegen eines Kundenkontos sei nicht als eine derartige Einwilligung zu werten.

LG München I vom 2.6.2018; Aktenzeichen 4 HKO 8135/17
WRP 18, Seite 1139

6. LG Düsseldorf: Neueröffnung

Werbung eines Möbelhauses mit der Aussage "Neueröffnung nach Umbau und Umgestaltung vieler Abteilungen "ist unzulässig, wenn keines der Möbelhäuser des werbenden Unternehmens während des Umbaus geschlossen werden musste.

LG Düsseldorf vom 8.6.2018; Az. 38 O 91/17
WRP 2018, S. 1145

7. 10 wichtige Hinweise zur Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)

Da ich zum Thema DSGVO und Werbung immer wieder Vorträge gehalten habe, hier 10 wichtige Hinweise zu diesem Thema:

1. Verordnung= gilt unmittelbar in allen EU-Staaten

    > also nicht erst nach Umsetzung in nationales Recht
    > auch für EU-Ausländer in der EU

2. Gilt seit dem 25. Mai 2018

3. Vorrang der DSGVO vor nationalem Recht

4. Hohe Bußgelder (> 2-4 % des Jahresumsatzes)

5. Keine Abmahnung durch Wettbewerber möglich (str.)

6. "Schmerzensgeldanspruch" des Verletzten (=Betroffener bei Abmahnungen)

7. DSGVO gilt auch für Daten auf Papier

    > VO gilt für ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten
    > gilt für nicht automatisierte Verarbeitung (z.B. Aufzeichnungen auf Papier)

8. DSGVO gilt nicht für Verarbeitung durch ausschließlich persönliche oder familiäre Tätigkeiten

9. Grundsätze

    > Rechtmäßigkeit
    > Treu und Glauben
    > Transparenz
    > Zweckbindung
    > Datenminimierung
    > Richtigkeit
    > Speicherbegrenzung
    > Integrität
    > keine Datenübermittlung in Drittstaaten

10. DSGVO betrifft nur personenbezogene Daten (auch Fotos sind "Daten")

 

 

 

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