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Gewinnspiel im Versandhandel

Ein bundesweit tätiges Versandhandelsunternehmen veranstaltete ein Gewinnspiel, als dessen Hauptpreis ein Scheck von DM 30.000,00 ausgesetzt war. Im vorliegenden Fall sah das Oberlandesgericht (OLG) Hamm nun eine unzulässige Koppelung zwischen Bestellformular und Teilnahmeschein am Gewinnspiel und hielt diesen für rechtlich unzulässig. Gewinnspiele dürften zwar veranstaltet, nicht aber mit dem Warenabsatz verkoppelt werden. Eine solche Koppelung liege dann vor, wenn die angesprochenen Personen dazu verleitet werden könnten, ihre wirtschaftlichen Entschließungen nicht im Hinblick auf die Eigenschaften und Preise der angebotenen Waren, sondern im Hinblick auf sachfremde Motive zu treffen. Auch die Hoffnung, einen Gewinn zu erhalten oder aber die Dankbarkeit für die Ankündigung, man habe bereits gewonnen, stelle eine solche Koppelung dar.

Bestellschein und Teilnahmeschein am Gewinnspiel müssten voneinander getrennt sein und eine eindeutige Klarstellung enthalten, dass eine Warenbestellung keinerlei Einfluss auf die Gewinnchancen habe. Im vorliegenden Fall hätten sich Bestellschein und Teilnahmeschein auf einem Formular befunden, nur durch eine Perforationslinie mit Scherensymbol getrennt das Bestellformular und das Gewinnanforderungszertifikat. Das Gericht war der Meinung, ein nicht unerheblicher Teil des angesprochenen Verkehrs werde die Abtrennungsmöglichkeit übersehen. Ein anderer werde sich den Aufwand des Abreißens oder Abschneidens ersparen wollen. Weil es sich um ein einheitliches Blatt handele, bestehe auch die nicht unbeträchtliche Gefahr, dass die Interessenten meinten, sie könnten ihre Gewinnzuteilung verbessern, wenn zugleich eine Bestellung aufgegeben werde. Dies werde verstärkt durch eine in dem Anschreiben enthaltene Formulierung, dass man hoffe, dass der Empfänger nicht vor lauter Freude vergesse, auch im beiliegenden Katalog zu blättern.

Ein Hinweis darauf fehle, dass die Bestellung keinerlei Einfluss auf die Gewinnaussichten habe. Er finde sich weder auf dem Bestellformular noch auf dem Gewinnanforderungszertifikat. Eine Erläuterung im Inneren des Versandumschlages sei nicht ausreichend, weil der überwiegende Teil der Empfänger Briefumschläge nicht so weit aufreiße, um nachzusehen, ob auf der Innenseite weitere Angaben vorhanden seien. Ein Hinweis im letzten Satz der neun Ziffern umfassenden Spielregeln sei unzureichend, weil ein nicht unerheblicher Teil des Verkehrs derartige längere Passagen nicht zur Kenntnis nimmt, zumindest nicht bis zu Ende liest. Zudem werde ein Teil der Empfänger durch den Brief den Eindruck erhalten, er habe bereits gewonnen und deswegen dazu verleitet mit diesem gewonnen Geld Bestellungen aus dem Katalog zu tätigen, die er ohne Gewinn nicht getätigt hätte.

D283 - 9/00

Oberlandesgericht (OLG) Hamm, vom 10.09.1998, Az.: 4 U 107/98

 

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