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Werbung mit Telefonsondernummern

Tipps zur Vermeidung rechtlicher Fehler

Die Möglichkeiten des Einsatzes des Telefons für Werbezwecke haben sich in den letzten Jahren erheblich verändert. Damit aber bei der Werbung keine vermeidbaren Fehler passieren, einige Tipps am Beispiel verschiedener Entscheidungen deutscher Gerichte. Darauf hinzuweisen ist, dass sich die angegebenen Tarife kurzfristig ändern können.

"0180/5 .." Nummer: Hinweis auf Gebührenpflichtigkeit und Höhe der Gebühren

Bei einem Anruf unter der Servicenummer "0180/5 .." trägt der Anrufer die Kosten des Gesprächs. Innerhalb der gebührenpflichtigen Servicenummern handelt es sich um die teuerste Möglichkeit. Immerhin muss der Anrufer 0,48 DM pro Minute unabhängig von Zeitpunkt und Ort des Anrufes bezahlen. Ein Reisebüro hatte nun damit geworben, dass es für seine Kunden Tag und Nacht und auch an Sonn- und Feiertagen erreichbar sei, allerdings nur über Telefon und Telefax - und deswegen die Nummer "0180/525 .." auch besonders herausgestellt. Das Landgericht (LG) München I verbot diese Werbung mit der Begründung, dass sie irreführend sei. Wie dem entscheidenden Richter erginge es vielen anderen Personen auch, die nicht wüssten, dass die Ziffern "0180" die Gebührenpflichtigkeit des Anrufes für den Anrufer bedeuteten. Gebührenfrei seien nur die "0130"-Nummern und nicht die "0180"- Nummern. Auch die Höhe der anfallenden Gebühren sei den von der Werbung angesprochenen Verkehrskreisen nicht bekannt. Eine Angabe der "0180/5-" Nummer in der Werbung ohne Hinweise auf die Gebührenpflichtigkeit und die Höhe der Gebühr sei deswegen irreführend und damit wettbewerbswidrig (LG München I vom 24.06.1998, Az: 1 HKO 1874/98).

"0190" Hinweis auf Gebührenpflichtigkeit des Faxabrufes

Ähnlich wie das Landgericht (LG München I hat auch das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt bei der Angabe der "0190"-Nummer durch einen Finanzservice entschieden, bei dem mittels Fax Informationen abgerufen werden konnten. Bei den "0190" - Nummern fließt ein Teil der Kommunikationsgebühren neben der Telekom auch dem Informationsdienstleistenden selbst zu. Aus diesem Grund war das Oberlandesgericht Frankfurt (OLG) der Auffassung, dass die anfallenden Gebühren schon wegen der Vorschriften der "Preisauszeichnungsverordnung" (PVO) angegeben werden müssten, auch wenn die Gebührenpflichtigkeit allgemein bekannt wäre (OLG Frankfurt vom 13.11.1999, Az: 6 W 163/98). Ein Verstoß gegen die PVO bedeute in der Regel auch einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb.

Gebührenpflichtige Telefonnummer und Gewinnspiele

Bei Gewinnspielen zu Werbezwecken, bei denen die Teilnehmer eine Telefonnummer anwählen müssen, um teilnehmen zu können, ist besondere Vorsicht bei für den Anrufer kostenpflichtigen Telefonnummern geboten. Fließt nämlich von der Gebühr neben den Kosten für die Zurverfügungstellung der Leitung auch dem Veranstalter ein Anteil zu, kann dies als ein "Einsatz" betrachtet werden und aus dem Gewinnspiel zu Werbezwecken eine genehmigungspflichtige Lotterie werden. Nicht nur die Durchführung eines zur Lotterie gewordenen Gewinnspiels zu Werbezwecken ohne vorherige behördliche Genehmigung ist strafrechtlich relevant, sondern bereits die Werbung dafür.

Werbefinanziertes Telefonieren

Besonders findig glaubte ein Telekommunikationsunternehmen zu sein, das gegen eine einmalige Gebühr von 38 DM Anschlussinhabern kostenloses Telefonieren erlaubte. Voraussetzung war, dass der Anschlussinhaber damit einverstanden war, dass in seine Gespräche mit Kunden oder Freunden nach ein - zwei Minuten ein Werbespot von 20 Sekunden eingeblendet wurde und nach drei Minuten ein weiterer von ebenfalls 20 Sekunden.

Das Landgericht (LG) Berlin hielt diese Vorgehensweise für einen Verstoß gegen die guten Sitten durch den Anbieter dieser Leistung und verbot sie als wettbewerbswidrig. Dies sei in diesem Fall ein Eindringen in die rechtlich geschützte Privatsphäre des Angerufenen, der den Anrufer in der Regel auch nicht durch die sofortige Beendigung des Gesprächs brüskieren wolle. Es werde hier ein privater Telefonanschluss zu Werbezwecken benutzt, der von Werbung freizuhalten sei (Landgericht (LG) Berlin vom 20.07.1999, Az.: 15 O 147/99).

Keine Gebühren für Telefonsexgespräche

Bei diesen Gesprächen fließt ein Teil der vom Anrufer zu bezahlenden Gebühren an das inserierende Unternehmen, ein anderer aber an das Telekommunikationsunternehmen, das nur die Leitung für das Gespräch zur Verfügung gestellt hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist ein auf Telefonsex gerichteter Vertrag sittenwidrig und damit nicht wirksam. Der Anbieter der Leitung erhalte ca. 0,50 - 0,60 DM pro Minute, den Rest der Anbieter der Dienstleistung. Er stelle also nicht neutral eine technische Möglichkeit zur Verfügung, sondern ziehe auch die gesamten Gebühren ein und sei somit auch Inkasso - Stelle. Damit ziehe er aus einem unsittlichen Geschäft auf unsittliche Weise finanziellen Nutzen. Auch der Vertrag mit dem Anbieter der Telefonleitung sei deswegen sittenwidrig und nichtig. Deswegen könnten für derartige Gespräche weder Kommunikationsunternehmen noch der Telefonsexanbieter eine Vergütung verlangen (Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart vom 21.04.1999, Az: 9 U 252/98).

 

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Dr. Peter Schotthöfer & Florian Steiner

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