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Planungsmappe

Ein Hersteller von Zellulosedämmstoff hatte zur Förderung seines Vertriebes ein Planungshandbuch herausgegeben, das speziell für Architekten und Planungsbüros bestimmt war. Dieses Planungshandbuch gab es auch auf Diskette. Ein Konkurrenzunternehmen entnahm nun Zeichnungen und Ausschreibungstexte dieser Planungsmappe und verwendete sie für die eigene Planungsmappe. Der Bundesgerichtshof (BGH) sah darin eine Verletzung des Urheberrechtes an der Planungsmappe. Deswegen stehe dem Unternehmen ein Schadenersatzanspruch zu. Grundsätzlich lasse sich dieser Schadenersatzanspruch in derartigen Fällen auf drei verschiedene Arten berechnen:

Einmal könne der konkret entstandene Schaden geltend gemacht werden, der auch einen entgangenen Gewinn einschließe und eine angemessene Lizenzgebühr verlangt werden oder der Gewinn, den der Verletzter des Urheberrechtes durch sein Verhalten erzielt habe. Einen Ersatz für denjenigen Schaden, den das verletzte Unternehmen aufwenden musste, um bei seinen Kunden die durch die Urheberrechtsverletzung entstandenen falschen Vorstellungen auszuräumen, stehe ihm jedoch nicht zu. Die Kosten für klarstellende Anzeigen etwa könnten nicht verlangt werden.

 

Bundesgerichtshof vom 22.09.1999, Az.: 1 ZR 48/97

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