Schotthoefer
Urteile - Archiv
zurück

Lifting - Creme

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte sich mit der Frage zu befassen, ob die Bezeichnung "Lifting-Creme" irreführend ist oder nicht. Nach der strengen deutschen Rechtsprechung ist diese Bezeichnung deswegen irreführend und damit unzulässig, weil die Hautcreme nur vorübergehende Wirkungen entfalten kann und nicht tatsächlich zu einem "Lifting Effekt" führt. Während nach deutschem Recht davon auszugehen ist, dass die von der Werbung angesprochenen Verbraucher die Bezeichnung "Lifting -Creme" wörtlich nehmen und ihr eine Wirkung beimessen, die einer Operation entspricht, war der EuGH anderer Auffassung. Es komme für die Beantwortung der Frage auf die mutmaßliche Erwartung eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers an. Welche Vorstellung dieser habe, müsse das nationale Gericht, hier das Landgericht Köln, in einem weiteren Verfahren prüfen.

EuGH vom 13.01.2000, Az.: C 220/98

©
Dr. Peter Schotthöfer & Florian Steiner

Reitmorstrasse 50 - 80538 München
Tel. +49 (0) 89 - 8904160 - 10
Fax. +49 (0) 89 - 8904160 - 16
eMail:kanzlei@schotthoefer.de
Impressum
Datenschutz