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Kein Power Shopping 

Das neue Medium Internet bringt auch neue Formen des Verkaufes mit sich. So vertrieb ein Unternehmen der Unterhaltungselektronik seine Produkte im Wege des "Power Shopping". Dabei hing der Preis des im Internet angebotenen Produktes von der Zahl der Käufer ab, die sich fanden. Waren dies etwa weniger als 21 für ein bestimmtes Produkt, so kostete dies DM 500,00 , waren es mehr, dann reduzierte sich der Preis auf DM 450,00 .

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg verbot nun diese Art der Preisaufspaltung. Es handele sich dabei um einen unzulässigen Rabatt. Im vorliegenden Fall hänge der Preis für ein Produkt vom Gesamtumsatz ab. Bei den dann gewährten Nachlässen handele es sich um typische Mengenrabatte. Die Voraussetzung für einen nach dem Rabattgesetz zulässigen Nachlass lägen aber nicht vor. Der Preisnachlass hänge nämlich nicht vom eigenen Umsatzverhalten ab, sondern von einem Verhalten, das für den Interessenten völlig ungewiss sei und auf das er nicht Einfluss nehmen könne.

 

Oberlandesgericht (OLG) Hamburg vom 18.11.1999, Az.: 3 U 230/99

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